Bewährungsentscheidung bei Beihilfe zur Geldfälschung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 580/74
- Datum
- 18.12.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und bis zu zwei Jahren zur Bewährung setzt neben einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit voraus; § 23 Abs. 3 StGB ist dabei auch bei Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten.
Als besondere Umstände im Sinne des § 23 Abs. 3 StGB kommen nur solche Tatsachen in Betracht, die über eine bloße günstige Sozialprognose hinausgehen und einen Ausnahmefall rechtfertigen.
Tatsachen, die für die Bejahung einer günstigen Sozialprognose unerlässlich sind (z. B. Reue, Aufgabe eines aufwendigen Lebenswandels), können nicht zugleich als besondere Umstände für die Strafaussetzung herangezogen werden.
Eine auf Arbeitsteilung beruhende geringe Einwirkung auf Menge und Qualität der Tat (beschränkte tatsächliche Beteiligung) hat für sich genommen kein besonderes Gewicht zur Begründung eines Ausnahmefalls.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht bei Wegfall der Bewährungsentscheidung eine andere Strafbemessung getroffen hätte, ist der Strafausspruch im Ganzen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Wolfgang Hans Werner van ████ aus ███, dort geboren ███████ 1940, wegen Beihilfe zur Fälschung von Geldzeichen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. April 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der infolge aufwendiger Lebensführung in Schulden geratene Angeklagte kam im Jahre 1971 mit seinem Freund ███ auf den Gedanken, die geschäftlichen Beziehungen zu einem kleinen Druckereibetrieb für Geldfälschungen größeren Umfangs auszunutzen. Dieses Vorhaben wurde dann in der Folgezeit in erster Linie von █████████████ ins Werk gesetzt. Die Aufgabe des Angeklagten bestand zunächst darin, den Geldgeber für die Anschaffung einer geeigneten Druckmaschine zu gewinnen. Später sollte er dann beim Absatz der gefälschten Banknoten mitwirken. Der Angeklagte hielt sich nur an den ersten Teil dieser Aufgabe, indem er einen gewissen F. C. mit ███ bekannt machte, den man dann zur Hergabe eines Darlehens von 50.000 DM veranlasste. Als es um den Absatz des hergestellten Falschgeldes im Betrage von mehr als 7 1/2 Millionen Dollar ging, zeigte der Angeklagte sich jedoch abgeneigt, seiner weiteren Zusage nachzukommen, und beschränkte sich im Wesentlichen darauf, ████ auf einer Reise in die Niederlande zu begleiten, bei der ein Teil der gefälschten Noten veräußert werden sollte. Schließlich gelangten nur einzelne der falschen Noten in den Zahlungsverkehr. Die große Masse des Falschgeldes konnte rechtzeitig sichergestellt werden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Fälschung von Geldzeichen (§§ 146, 49 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch mit der Sachrüge an und wendet sich vor allem dagegen, dass dem Angeklagten Strafaussetzung gewährt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zwar hält der Strafausspruch, soweit er die Bemessung der Freiheitsstrafe zum Gegenstand hat, der Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat die Strafe nach §§ 49, 146 StGB gemildert und die sich aus § 13 StGB ergebenden Anforderungen beachtet. Auch ist den Feststellungen, soweit sie sich einerseits auf die Versagung mildernder Umstände, andererseits auf die Entscheidung nach § 23 Abs. 2 StGB beziehen, entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft kein sachlicher Widerspruch zu entnehmen. Jedoch begegnet die Strafaussetzung zur Bewährung durchgreifenden Bedenken, weil die insoweit angeführten Umstände die Entscheidung nicht tragen können und das Landgericht möglicherweise verkannt hat, dass die Bestimmung des § 23 Abs. 3 StGB, wonach die Vollstreckung nicht auszusetzen ist, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet, auch bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten ist und für die Anforderungen Maß gibt, die bei der Aussetzung von Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren zu stellen sind. Die Vorschrift will die Strafaussetzung bei Freiheitsstrafen dieser Dauer auf ausgesprochene Ausnahmefälle beschränkt sehen und insbesondere schweren Konfliktslagen Rechnung tragen. Sie setzt voraus, dass außer der günstigen Sozialprognose zusätzlich besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen, welche ausnahmsweise für ein Absehen von der Vollstreckung sprechen (BGHSt 24, 3). Solche Umstände sind nicht ausreichend dargetan. Die Strafkammer stellt darauf ab, dass wegen der rechtzeitigen Sicherstellung des Falschgeldes durch den polizeilichen Zugriff im Ergebnis nur geringer Schaden entstanden sei und dass die Weigerung des Angeklagten, beim Absatz mitzuwirken, mittelbar hierzu beigetragen habe, dass der Angeklagte auf Menge und Qualität der Fälschungen keinen Einfluss hatte, dass er im Rahmen der freundschaftlichen Beziehungen zu dem ihm geistig wie an Tatkraft überlegenen ██ das Unternehmen hineingeriet, dass er sich bisher straffrei geführt, die Tatbeteiligung schon vor der Aufdeckung bereut und seinen aufwendigen Lebenswandel aufgegeben hat. Das sind Tatsachen und Gesichtspunkte, die bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu beachten waren, die jedoch weder allein noch in ihrem Zusammenhang zur Annahme eines ungewöhnlichen Ausnahmefalls führen können. Der tatbezogene Umstand, dass der Angeklagte mit der technischen Seite der Tatausführung nicht befasst war und deshalb auf Qualität und Menge des Falschgelds keinen Einfluss haben konnte, ergab sich zwangsläufig aus der von den Beteiligten abgesprochenen Arbeitsteilung und ist deshalb für sich genommen ohne jedes besondere Gewicht. Nichts anderes gilt aber auch für die Umstände, die man, wie die vom Angeklagten bewiesene Reue und Einsicht, mehr als personenbezogen ansprechen kann. Hier ist in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten selbst verschuldet hatte und bei seiner Mitwirkung von erheblichem Gewinnstreben bestimmt wurde. Tatsachen, die allein schon zur Begründung der günstigen Sozialprognose unerlässlich sind, können nicht gleichzeitig als besondere Umstände angesprochen werden, die eine Maßnahme rechtfertigen, für welche nach dem Willen des Gesetzgebers die günstige Prognose allein gerade nicht ausreichen soll.
Da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer die Strafe gegen den Angeklagten im Falle der Nichtaussetzung niedriger bemessen hätte, ist der Strafausspruch im ganzen aufzuheben.
| Kirchhof | Schumacher | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |