Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Bewährungsentscheidung: besondere Umstände nach JGG/StGB nicht dargetan

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 706/74
Datum
25.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung in einem BtM‑ und Steuerhinterziehungsverfahren gegen mehrere Angeklagte. Das zentrale Problem war, ob die Jugendkammer besondere Umstände im Sinn des § 21 Abs. 2 JGG bzw. § 23 Abs. 2 StGB dargetan hat. Der BGH stellt fest, dass gewöhnliche Milderungsgründe hierfür nicht ausreichen und die Urteilsgründe insoweit fehlen. Die Bewährungsentscheidung wurde aufgehoben und die Sache an die Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 21 Abs. 2 JGG bzw. § 23 Abs. 2 StGB setzt das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters voraus; gewöhnliche Strafmilderungsgründe genügen nicht.

2

Fehlt in der Urteilsbegründung die substantielle Darlegung solcher besonderer Umstände, ist die Bewährungsentscheidung aufzuheben.

3

Bei der Abwägung schärfender und mindernder Umstände kann die bloße Berücksichtigung gewöhnlicher Milderungsgründe nicht das Erfordernis einer Ausnahmebegründung nach den genannten Vorschriften ersetzen.

4

Das bloße Vorbringen eines gruppenbezogenen Verhaltens (‚Gruppen‑Phänomen‘) begründet nicht automatisch das Vorliegen der für eine Strafaussetzung erforderlichen besonderen Umstände.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 14. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 706/74

in der Strafsache gegen

1. den Bauzeichner Holger ████, geboren am ██ in AC, 2. den Hilfsarbeiter ██████████, geboren am ████████ in █████, 3. den Betonfacharbeiter Jürgen ███████, geboren am 1952 in Bonn,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████████ aus Würzburg als Verteidiger des Angeklagten ████,

██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Juni 1974 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als den Angeklagten Holger ████, ██ und ██████████ Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten zweier gemeinschaftlicher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, die Angeklagten ████ und ██████████ außerdem des tateinheitlich begangenen Führens einer Waffe schuldig gesprochen. Die Jugendkammer hat gegen den Jugendlichen ███████ zwei Jahre Jugendstrafe, gegen ██████████ und den Heranwachsenden ████ je zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe und 1.000 DM Gesamtgeldstrafe verhängt; die Jugendstrafe und die Freiheitsstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen diese Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg.

Die besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Täter, die nach § 21 Abs. 2 JGG und § 23 Abs. 2 a.F. StGB (gleichlautend § 56 Abs. 2 n.F. StGB) allein die Strafaussetzung rechtfertigen können, sind im Urteil bisher nicht dargelegt. Die genannten Vorschriften greifen allerdings nicht nur dann ein, wenn eine Konfliktslage gegeben ist; es handelt sich aber um Ausnahmebestimmungen (BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 362). Dem genügen die von der Jugendkammer dargelegten Gründe nicht.

Sie führt an (UA S. 50, 51), die Angeklagten seien keine „eiskalten und rücksichtslosen Dealer“, sondern Gelegenheitshändler, die recht naiv vorgegangen und wegen ihrer Unerfahrenheit von den Konsumenten des Rauschgifts ausgenutzt worden seien. Das sind Umstände, die das Landgericht bei der Strafzumessung gegen die vielfachen Strafschärfungsgründe (Gewinnsucht, Gewerbsmäßigkeit, große Menge des Rauschgifts, bandenmäßiges Vorgehen unter Mitführen eines geladenen Revolvers, bedenken- und gewissenloses Handeln) abgewogen hat und dadurch zu sehr maßvollen Strafen gelangt ist. Es handelt sich um gewöhnliche Strafmilderungsgründe, denen im Sinne der Ausnahmevorschrift das Gewicht besonderer Umstände im Sinne der §§ 23 Abs. 2 StGB, 21 Abs. 2 JGG nicht beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1970 – 2 StR 486/70). Das „Gruppen-Phänomen“, das die Jugendkammer zusätzlich anführt (UA S. 51), rechtfertigt allein nicht die Anwendung der genannten Bestimmungen.

MöslPfeifferPikart
LoesdauHerdegen
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