Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Verweisung auf aufgehobene Feststellungen zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 421/80
Datum
30.09.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte Pi legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut ein. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund ist, dass das Landgericht zur Strafzumessung auf in einem früheren Urteil aufgehobene Feststellungen zu Vorleben und Vorstrafen Bezug nahm. Eigene, umfassende Feststellungen des Tatgerichts waren erforderlich, sodass der Rechtsfolgenausspruch nicht Bestand haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen zu Vorleben und Vorstrafen gehören zum Rechtsfolgenausspruch und können nicht fortgelten, wenn sie vom Revisionsgericht aufgehoben worden sind.

2

Nimmt das Tatgericht bei erneuter Entscheidung auf zuvor aufgehobene Feststellungen Bezug, muss es stattdessen eigene, umfassende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Vorstrafen treffen und diese in den Urteilsgründen darlegen.

3

Kann das Revisionsgericht die für die Strafzumessung maßgeblichen Annahmen des Tatgerichts aufgrund von Verweisungen auf aufgehobene Feststellungen nicht nachprüfen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

4

Eine Erstreckung der Aufhebung nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben, ist nicht geboten; deren Rechtslage kann vom Revisionsgericht nicht geprüft werden.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 28. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 421/80 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bauhelfer Helmut aus [REDACTED] (Ostpreußen), geboren am [REDACTED], zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Pi wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28. März 1980, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Landshut hatte mit Urteil vom 16. Januar 1979 den Beschwerdeführer Pi, den damaligen Mitangeklagten Ru, Helmut ██████ und ████████████████ wegen eines von ihnen gemeinsam begangenen Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von je drei Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten ██████ in einer ██████████████████ und die Unterbringung des Angeklagten ████ in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Auf die Revision des Beschwerdeführers hatte der Senat das Urteil im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch auf den Mitangeklagten Pi erstreckt worden.

Das Landgericht Landshut hat die Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es erneut die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Unterbringung des Angeklagten Pi [REDACTED] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten Pi dringt mit der Sachrüge durch.

In den Gründen des neuen Urteils hat die Strafkammer auf die Gründe „zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen des Ersturteils zum Schuldspruch ebenso Bezug genommen wie auf die unter Ziffer 1 der Gründe des Ersturteils getroffenen Feststellungen zum Vorleben und zu den Vorstrafen der beiden Angeklagten“ (UA S. 3). Demgemäß hat sie unter Ziffer II der Urteilsgründe zur Strafzumessung nur noch ergänzende Feststellungen getroffen (UA S. 3).

Eine solche Verweisung ist nicht zulässig. Die Feststellungen des Urteils vom 16. Januar 1979 zum Vorleben und zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers gehören zum Rechtsfolgenausspruch. Diese Feststellungen sind durch den Beschluss des Senats vom 15. November 1979 aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr – auch nicht mehr im Wege der Bezugnahme – herangezogen werden. Das Landgericht war vielmehr gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, zu seinem Vorleben und zu den Vorstrafen zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275).

Ob in besonderen Fällen ein solcher Mangel als unschädlich angesehen werden kann, etwa weil zusammenhängende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Lebenslauf ausnahmsweise nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 – 4 StR 255/75) oder weil sich solche Feststellungen trotz der Verweisung an anderer Stelle des Urteils in ausreichendem Umfange finden, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung dem Beschwerdeführer insbesondere angelastet, dass er „über die Rückfallvoraussetzungen hinaus einschlägig vorbestraft ist, und zwar überwiegend wegen Diebstahls, teils in besonders schweren Fällen“ (UA S. 6). Da aber das Landgericht auch wegen der einzelnen Vorverurteilungen auf die Gründe des aufgehobenen Urteils verweist, kann der Senat jedenfalls die für die Erwägungen des Landgerichts ersichtlich sehr wesentliche Annahme, der Angeklagte sei über die Rückfallvoraussetzungen hinaus vorbestraft, nicht nachprüfen. Damit kann das Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

Eine Erstreckung dieser Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten ████████, der selbst nicht Revision eingelegt hat, ist nicht geboten. Ob das Urteil des Landgerichts, soweit es ███ ██ █████████ gleichfalls Mängel in seiner Begründung aufweist, hat der Senat nicht zu prüfen, weil dieser Angeklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat; der hinsichtlich des Angeklagten Pi nicht geltend gemachte Begründungsmangel wirkt sich auf Pi nicht aus.

Ulsamer Richter am Bundesgerichts-Pikart hof Loesdau ist wegen Ausscheidens aus dem aktiven richterlichen Dienst an der Unterschriftsleistung verhindert.

PikartMaul
Schikora

Zitiert (1)

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