Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 220/91
- Datum
- 03.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Soweit frühere Feststellungen eines vorangegangenen Urteils durch ein höheres Gericht aufgehoben sind, darf der Tatrichter in einem neuen Urteil nicht auf diese Bezug nehmen, sondern muss eigene, umfassende Feststellungen treffen und darlegen.
Die Unzulässigkeit der Bezugnahme gilt auch dann, wenn das Gericht behauptet, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt.
Ein Urteil, das erforderliche eigene Feststellungen zur Strafzumessung vermissen lässt und sich insoweit auf aufgehobene Feststellungen stützt, gibt dem Revisionsgericht keine verlässliche Grundlage und ist aufzuheben.
Abweichungen in der Wiedergabe entscheidungserheblicher Tat- oder Umstandsdarstellungen können die Nachprüfbarkeit des Urteils derart beeinträchtigen, dass eine Zurückverweisung geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 14. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 220/91 in der Strafsache gegen Wilfried F. ██████ aus M███████, geboren am █████████ 1936 in ███████████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 14. Februar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und Nötigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Auf seine Revision hatte der Senat den Strafausspruch aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat wiederum Erfolg.
Das angefochtene Urteil, das sich nach Rechtskraft des Schuldspruchs allein mit der Straffrage zu befassen hatte, lässt die Wiedergabe der hierzu erforderlichen eigenen Feststellungen des Landgerichts vermissen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"In der Bezugnahme auf die Feststellungen des früheren Urteils zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (UA S. 3) liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt (Hürxthal in KK StPO § 267 Rdn. 47; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO § 267 Rdn. 161). Diese Feststellungen aus dem Urteil vom 17. August 1990 gehörten zum Strafausspruch. Sie sind durch den Beschluss des Senats vom 13. November 1990 – 4 StR 497/90 – aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden (BGH NStZ 1985, 309; bei Pfeiffer NStZ 1981, 296; Beschlüsse vom 30. September 1980 – 1 StR 421/80; vom 31. Juli 1980 – 4 StR 399/80; bei Holtz MDR 1978, 460; Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 29; Hürxthal aaO § 267 Rdn. 4). Der Tatrichter war vielmehr gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGH Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 730/81; BGHSt 24, 274, 275). Von diesem Verbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils werden auch Fälle erfasst, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben
Feststellungen geführt (BGH Beschluss vom 8. Juli 1980 – 5 StR 374/80; bei Holtz MDR 1978, 460; Beschlüsse vom 3. Mai 1977 – 1 StR 128/77; NJW 1977, 1247).
Das Urteil gibt damit für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht keine verlässliche Grundlage ab, zumal es insoweit von den früheren Feststellungen abweicht, als im Urteil vom 17. August 1990 festgestellt ist (UA S. 4), der Angeklagte habe seiner Tochter damit gedroht, *„anderenfalls werde er sich und auch sie umbringen“*, während das nun angefochtene Urteil vom 14. Februar 1991 dazu ausführt, der Angeklagte habe seiner Tochter „mit seinem oder ihrem Tod gedroht“ (UA S. 4).
Die Voraussetzungen, unter denen Verweisungen auf ein vorangegangenes Urteil zulässig sind (BGHSt 33, 59, 60; 30, 225, 227), liegen hier nicht vor."
Dem stimmt der Senat zu.
| Jahnke | Steindorf | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Basdorf |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 128/77 · 03.05.1977Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen unzulässiger Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen
- BGH · 1 StR 421/80 · 30.09.1980Revision aufgehoben: Verweisung auf aufgehobene Feststellungen zur Strafzumessung
- BGH · 4 StR 399/80 · 31.07.1980Aufhebung und Zurückverweisung wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen
- BGH · 2 StR 730/81 · 08.01.1982Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen: Aufhebung und Zurückverweisung