Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen unzulässiger Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 128/77
Datum
03.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung. Streitfrage war, ob das Landgericht auf in einem früheren Urteil getroffene Feststellungen Bezug nehmen durfte, die zwischenzeitlich aufgehoben worden waren. Der BGH hob das Urteil auf, weil der Tatrichter eigene, umfassende Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen und Lebensweg hätte treffen müssen. Zur Wahrung der Revisionsnachprüfbarkeit wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf ein neues Strafurteil nicht pauschal auf Feststellungen eines früheren Urteils stützen, wenn diese Feststellungen von einem Revisionsgericht aufgehoben worden sind.

2

Sind frühere Feststellungen aufgehoben, hat der Tatrichter die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seinen Lebensweg in den neuen Urteilsgründen selbst umfassend darzustellen.

3

Die Bezugnahme auf frühere Feststellungen mit dem Hinweis, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt, ersetzt nicht die Pflicht zu eigenen, ausdrücklich dargelegten Feststellungen.

4

Pauschale Bezugnahmen auf aufgehobene Feststellungen gefährden die Nachprüfbarkeit des Urteils durch das Revisionsgericht und rechtfertigen Aufhebung und Rückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 12. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 128/77 vom 3. Mai 1977

in der Strafsache gegen den Kaufmann Günter ███ aus M██████████████, geboren am ██████ 1920 in Bad ██████████████ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte mit Urteil vom 18. Januar 1975 den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Senat hatte mit Urteil vom 2. Dezember 1975 (1 StR 683/75) den Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung wegfällt, und hatte den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die mit der Revision des Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden bedürfen keiner Erörterung, da die Sachrüge durchgreift.

Nach den Gründen des nunmehr angefochtenen Urteils „ergaben sich zum Lebenslauf des Angeklagten, zur geschäftlichen Entwicklung der Firma Wo[REDACTED] und zu den Umständen, warum und auf welche Art der Angeklagte Heizöl verdieselte, die gleichen Feststellungen wie in dem Urteil vom 18.1.1975 mit Ausnahme der nachgenannten Abweichungen und Ergänzungen. Es wird deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden Feststellungen in den Gründen des Urteils vom 18.1.1975 [...] Bezug genommen“ (UA S. 4/5).

Hierin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigigt. Die Feststellungen des Urteils vom 18. Januar 1975 über den Lebensweg und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten gehörten zum Strafausspruch. Diese Feststellungen sind aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden.

Der Tatrichter war vielmehr gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschlüsse vom 30. April 1976 – 5 StR 272/76 und vom 4. Juni 1976 – 2 StR 247/76).

Von dem Verbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils werden auch Fälle erfasst, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 – 3 StR 374/76 – und vom 2. März 1977 – 3 StR 18/77).

Denn die rechtliche Möglichkeit pauschaler Bezugnahme auf frühere Feststellungen könnte dazu verleiten, von ihr unter Vernachlässigung von Abweichungen der nunmehr neu getroffenen Feststellungen Gebrauch zu machen. Das neue Urteil würde damit für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht keine verlässliche Grundlage mehr abgeben.

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