Treffer
BGH Beschluss

Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 730/81
Datum
08.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf die Revision das Urteil des Landgerichts Marburg auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte in den Urteilsgründen auf Feststellungen eines zuvor aufgehobenen Urteils Bezug genommen. Der Senat hielt dies für sachlich-rechtlich mangelhaft: Der neue Tatrichter muss eigenständige, in den Gründen darstellbare Feststellungen zu Person und Vorverurteilungen treffen. Ein Mangel ist nur unschädlich, wenn die erforderlichen Tatsachen sonst umfassend aus dem Urteil erkennbar sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurden frühere Feststellungen, die Teil des Strafausspruchs waren, durch eine darauf erfolgte Aufhebung beseitigt, kann sich das neue Urteil nicht durch schlichte Bezugnahme auf jene aufgehobenen Feststellungen stützen; der neue Tatrichter muss eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen.

2

Das Urteil muss die für die Strafzumessung wesentlichen Tatsachen zur Persönlichkeit des Angeklagten, namentlich Lebensweg und Vorverurteilungen, neu feststellen und so darstellen, dass sie für die Revisionsprüfung erkennbar sind.

3

Für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist ein Urteil nur dann taugliche Grundlage, wenn es die entscheidungserheblichen Tatsachen unabhängig von aufgehobenen früheren Feststellungen darlegt; bloße Verweise auf ein aufgehobenes Urteil genügen nicht.

4

Ein Fehlen eigener, in den Urteilsgründen wiedergegebener Feststellungen ist nur dann unschädlich, wenn die erforderlichen Tatsachen dem Urteil ansonsten bereits umfassend und konkret zu entnehmen sind.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Marburg, 20. August 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Helmut T. ———— S. —, geboren am ████ 1946 in M[REDACTED] an der Lahn, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Marburg vom 20. August 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten unter anderem folgendes ausgeführt:

"Der mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründeten Revision des Angeklagten kann abermals der Erfolg nicht versagt werden.

Unter Ziffer II der Urteilsgründe führt das Landgericht aus:

„In der erneuten Hauptverhandlung sind zu dem Werdegang des Angeklagten und seinen Vorverurteilungen dieselben Feststellungen getroffen worden wie in dem Urteil vom 24. April 1980. Insoweit wird daher ebenfalls auf das genannte Urteil (§ 3 Anfang bis S. 5, Abs. 2 Ende, soweit Blauklammern) verwiesen.“

Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Die Feststellungen zum Werdegang und zu den Vorverurteilungen des Angeklagten im Urteil vom 24. April 1980 gehörten zum Strafausspruch. Sie waren durch den genannten Beschluss des Senats aufgehoben worden und konnten deshalb für das nunmehrige Urteil auch nicht mehr im Wege der Bezugnahme herangezogen werden. Deshalb war der neue Tatrichter gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Lebensweg des Angeklagten nicht nur selbst zu treffen, sondern diese in den Urteilsgründen auch mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275 und ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1976, 2 StR 247/76 und vom 3. Mai 1977, 1 StR 128/77). Das gilt auch für die Fälle, in denen die Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, in der Hauptverhandlung seien die gleichen Feststellungen getroffen worden wie in dem früheren Urteil. Denn das neue Urteil kann für die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dann eine verlässliche Grundlage abgeben, wenn die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen unabhängig von den aufgehobenen früheren Feststellungen neu festgestellt und auch mitgeteilt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1976, 3 StR 374/76, vom 2. März 1977, 3 StR 18/77 und vom 3. Mai 1977, 1 StR 128/77).

Der aufgezeigte Mangel kann hier auch nicht ausnahmsweise mit der Begründung als unschädlich angesehen werden, über die Bezugnahme hinaus enthalte das Urteil in seinen weiteren Teilen in noch ausreichendem Maße ergänzende tatsächliche Feststellungen für die Strafzumessung. Denn auch im Rahmen der Strafzumessung wird an die als bekannt vorausgesetzten früheren Feststellungen ohne konkrete Mitteilung der Tatsachen weitgehend nur angeknüpft. Zudem könnte im vorliegenden Fall, in dem es für die Beurteilung auf eine Gesamtschau und Abwägung aller auch in der Person des Angeklagten liegenden Umstände ankommt, der Mangel auch nur dann als unschädlich angesehen werden, wenn die für die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten notwendigen Feststellungen dem Urteil im Übrigen noch umfassend entnommen werden könnten. Diesem Erfordernis werden die Urteilsgründe keinesfalls gerecht.

Dem tritt der Senat bei.

Mösl Müller Meyer Theune Niemöller