Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterlassener Prüfung der Alkoholabhängigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 556/91
Datum
21.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte die Verweigerung der Strafaussetzung nach Verurteilung wegen Vollrausches. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zurück, weil die Beschränkung der Revision auf die Bewährungsfrage unzulässig war, da diese eng mit der Strafzumessung verknüpft ist. Zudem unterblieb die Prüfung, ob Alkoholabhängigkeit die Fähigkeit im Sinne des §21 StGB erheblich minderte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist unwirksam, wenn die Prüfung der Bewährung untrennbar mit der Strafzumessung verbunden ist.

2

Besteht Alkoholabhängigkeit, hat das Gericht zu prüfen, ob beim Sichberauschen die Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war; diese Prüfung ist für Schuld und Bewährungsentscheidungen relevant.

3

Die vorsätzliche Herbeiführung eines Rauschzustandes darf bei der Strafzumessung nicht in einer Weise strafschärfend berücksichtigt werden, die den Tatbestand der Tat selbst verdoppelt.

4

Unterbleiben für den Schuldgehalt und die Vollstreckungsentscheidung erheblich gewichtige Feststellungen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 23. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 556/91 in der Strafsache gegen Günter Werner K. ██████ aus M[REDACTED], geboren am █████████ 1937 in L[REDACTED], wegen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – für allgemeine Strafsachen zuständige – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision hat der Angeklagte das Urteil insoweit angefochten, als das Landgericht eine Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt hat.

Die Revision hat Erfolg; sie führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist zwar grundsätzlich zulässig (ständ. Rechtspr.; BGH NStZ 1982, 285, 286); sie ist hier jedoch unwirksam, weil jedenfalls in der vorliegenden Sache sich die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht von der Strafzumessung trennen lässt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1). Die für die Aussetzung der Vollstreckung maßgeblichen Gesichtspunkte sind so eng mit den Strafzumessungserwägungen verknüpft, dass die Revision notwendig den Strafausspruch im ganzen ergreift (BGH VRS 46, 101; Senatsurteil vom 3. Juli 1975 – 4 StR 255/75). Die Schwurgerichtskammer hat nicht erörtert, ob der Angeklagte schon beim Sichberauschen in seinem Hemmungsvermögen im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt war, obwohl hierzu Anlass bestand. Die unterbliebene Erörterung dieses für den Schuldgehalt bedeutsamen Umstandes kann sich auch auf die Entscheidung nach § 56 StGB ausgewirkt haben.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts ist der Angeklagte „Alkoholiker, der trinkt, um sich wohler zu fühlen. Ein völliger Kontrollverlust über seinen Alkoholkonsum ist bisher nicht eingetreten, d.h. der Angeklagte muss nicht zwanghaft trinken, obgleich eine Alkoholabhängigkeit besteht“ (UA 5, auch UA 16). Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, „dass er sich vorsätzlich berauscht hat“ (UA 17). Es kann auf sich beruhen, ob das Landgericht damit den Grund der Strafbarkeit, das vorsätzliche Herbeiführen eines Rauschzustandes, strafschärfend gewertet hat. Das wäre unzulässig (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollrausch 1). Jedenfalls kann der Senat nicht ausschließen, dass der Hang des nach den Feststellungen seit vielen Jahren zu übermäßigem Alkoholgenuss neigenden Angeklagten so stark ausgeprägt war, dass ihn kein zur Strafschärfung berechtigender besonderer Schuldvorwurf trifft, wenn er seiner Alkoholsucht nicht widerstanden hat (BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 4). Besteht bei dem Täter eine Alkoholabhängigkeit, eines Vergehens nach § 323a so gibt dies dem Gericht regelmäßig Anlass zu prüfen, ob er aufgrund seiner Alkoholsucht von einem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, dass bei der hiernach maßgeblichen Tathandlung – dem Sichbetrinken – seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (BGHR StGB § 323a Abs. 1 Sichberauschen 1 m.w.Nachw.). Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen.

Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben. Damit ist auch der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung der Boden entzogen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, weil das Verfahren nach Rechtskraft des Schuldspruchs eine Tat betrifft, die nicht in den Katalog des § 74 Abs. 2 StPO fällt (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 354 Rdn. 42 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich der neue Tatrichter bei der Prüfung der für eine Strafaussetzung nach § 56 StGB vorausgesetzten positiven Sozialprognose der Frage zuzuwenden haben wird, ob insbesondere Therapieweisungen nach § 56c Abs. 3 StGB als erfolgversprechend in Betracht kommen, die geeignet sind, einer Rückfallgefahr zu begegnen (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1991 – 4 StR 440/91 m.w.Nachw.).

Der neue Tatrichter wird zudem Gelegenheit haben, von neuem zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt – gegebenenfalls zugleich unter Aussetzung deren Vollstreckung zur Bewährung (§ 67b StGB) – anzuordnen ist. Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Nachholung der Anordnung nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).

SteindorfSalgerNehm
Meyer-GoßnerMaatz

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