Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlender Gesamtwürdigung bei Strafzumessung und Strafaussetzung (§56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 25/83
- Datum
- 13.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme eines minder schweren Falls und bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe nach §56 Abs.2 StGB ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen.
Allein das fortgeschrittene Alter des Täters kann zwar strafmildernd wirken, begründet aber weder automatisch einen minder schweren Fall noch die Aussetzung der Strafe zur Bewährung.
Vor einer Strafaussetzung ist die für §56 Abs.1 StGB erforderliche günstige Sozialprognose zu prüfen; die Voraussetzungen des §56 Abs.3 StGB sind auf entgegenstehende Umstände zu untersuchen.
Fehlen im Urteil die erforderlichen Erörterungen zur Gesamtwürdigung, Sozialprognose oder möglichen Ausschlussgründen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. August 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 25/83
in der Strafsache gegen den Rentner Gerhard Rudolf aus ███, ██████ geboren am ████████████████████ 1919 in ████████████████████, wegen Geldfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer nimmt „entgegen BGHSt 8, 189 und BGH MDR 1982, 623“ einen minder schweren Fall der Geldfälschung an, „weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits 63 Jahre alt war und der Kammer daher die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 146 StGB nicht angemessen erschien“, „ebenso allein im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Angeklagten“ hat sie „entgegen der Rechtsprechung des BGH“ die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Keine dieser beiden Entscheidungen hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Wie ihre Ausführungen und insbesondere ihre Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen lassen, war sich die Strafkammer bewusst, dass sowohl die Annahme eines minder schweren Falles der Geldfälschung wie auch die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraussetzen (vgl. hierzu auch BGHSt 26, 97; BGH Urt. v. 6. Oktober 1982 – 2 StR 485/82 –). Gleichwohl hat sie eine solche Würdigung auch nicht im Ansatz vorgenommen, sondern ausschließlich mit Rücksicht auf das – zur Tatzeit nicht einmal sehr hohe – Alter des Angeklagten die diesem jeweils günstigere Entscheidung getroffen. Das ist rechtsfehlerhaft. Wohl können das Alter eines Täters und seine Folgeerscheinungen für den Strafausspruch Bedeutung haben, jedoch müssen, bevor der anzuwendende Strafrahmen festgelegt oder eine Entscheidung nach § 56 StGB getroffen werden kann, neben dem Alter auch alle übrigen für den Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Umstände in eine Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Das hat die Strafkammer unterlassen.
Sie hat zudem im Urteil weder erörtert, ob die auch für die Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderliche günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB bejaht werden kann, noch ob nicht etwa § 56 Abs. 3 StGB der Strafaussetzung entgegensteht; auch das sind sachlich-rechtliche Mängel, die zur Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung führen.
| Meyer | Möls | Theune | |||
| Müller | Maier |