Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Zeugenvereidigung (§ 60 Nr.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 30/80
- Datum
- 03.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung, eine Zeugin zu vereidigen, muss rechtlich begründet werden; fehlt eine solche Begründung und ergibt die Sachlage die dringende Vermutung eines Rechtsirrtums, ist der diesbezügliche Beschluss rechtsfehlerhaft.
Besteht der begründete Verdacht, eine Zeugin habe eine anfänglich falsche, den Angeklagten begünstigende Aussage zur Verschaffung eines Alibis gemacht, ist das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO zu prüfen und das Gericht hat sich hierzu ausdrücklich zu verhalten.
Ein Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein verfahrensfehlerfreies Verfahren zum selben Ergebnis geführt hätte.
Zur Annahme einer vollendeten räuberischen Erpressung ist zu prüfen, ob den Tätern die konkret erstrebte Herausgabe von Vermögenswerten tatsächlich gelang; fehlte das Erlangen des Zielgutes, ist die Frage der Vollendung offen zu halten.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 25. Juni 1979
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Koch ████████, geboren am █████████████████ in Italien, 2. den Arbeiter Rocco di █████████████████, geboren am █████████████████ in Italien,
beide zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je acht Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Zeugin ███ entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt, dringt durch.
Der Beschluss, durch den das Landgericht die Vereidigung dieser Zeugin angeordnet hat, enthält keine Begründung; auch aus den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht ein Absehen von der Vereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO erwogen hat. Das würde allerdings für sich allein keinen Rechtsfehler darstellen. Doch wird der Mangel einer Begründung dann von Bedeutung, wenn sich aus der konkreten Sachlage die dringende Vermutung ergibt, dass die getroffene Entscheidung durch Rechtsirrtum beeinflusst worden ist, sei es durch Verkennen des Rechtsbegriffs des „Verdachts“, für den schon ein entfernter Verdacht genügt, sei es dadurch, dass der Tatrichter sich die Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO überhaupt nicht vorgelegt hat (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72; BGH VRS 29, 26, 27; RGSt 28, 111, 113).
Nach den hier getroffenen Feststellungen hatte die Zeugin ███ die vom Angeklagten di █████ aufgestellte Alibibehauptung, er habe die Nacht vom 9./10. April 1978 bei ihr verbracht, bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 11. Mai 1978 zunächst bestätigt und dabei auch bestritten, den Zeugen ██ zu kennen. Diese Aussage hat die Zeugin in der Hauptverhandlung widerrufen, nachdem sie bereits bei ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme am 20. Juli 1978 und auch bei ihrer richterlichen Vernehmung in der Schweiz am 28. Juli 1978 angegeben hatte, am 11. Mai 1978 die Unwahrheit gesagt zu haben. Sie hat nunmehr eingeräumt, dass di █████ sie am 10. Mai 1978 zu Hause angerufen und gedrängt habe, █████ sei in Haft und er – di █████ – benötige für den 9./10. April 1978 ein Alibi. Er habe gebeten, wahrheitswidrig auszusagen, dass er in dieser Nacht bei ihr geschlafen und erst am Vormittag des 10. April 1978 mit ihr zusammen nach Kreuzlingen/Schweiz zurückgekehrt sei (UA S. 21).
Bei diesen Feststellungen besteht der begründete Verdacht, dass die Zeugin ███ durch ihre erste Aussage bei der Polizei versucht hat, di █████ ein falsches Alibi zu verschaffen und ihn dadurch der Strafverfolgung zu entziehen. Daher muss darin, dass sich das Landgericht mit der Frage der Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO nicht auseinandersetzt, ein Rechtsfehler gesehen werden, denn der Senat kann nicht nachprüfen, ob der Anordnung der Vereidigung eine zutreffende rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Vielmehr liegt es nahe, dass das Landgericht das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO übersehen hat (vgl. BGHSt 1, 360, 363). Dieses Verbot wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Zeugin ihre ursprüngliche, den Angeklagten begünstigende Aussage nach Überzeugung des Landgerichts später richtiggestellt hat (BGH, Urteil vom 4. Februar 1970 – 2 StR 535/69 – bei Dallinger MDR 1970, 383).
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil insgesamt auf diesem Fehler beruht. Für diese Frage ist entscheidend, ob ein unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zu demselben Ergebnis geführt haben würde (RGSt 61, 353, 354). Das kann hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejaht werden. Wesentliche Grundlage für den Schuldspruch des Landgerichts gegen die Angeklagten in beiden Fällen sind die in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen des Zeugen ██ (UA S. 12 ff.). Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben schließt das Landgericht u. a. daraus, dass ██ auch hinsichtlich seiner Beziehung zur Zeugin ███ von Anfang an die Dinge in allen Einzelheiten so geschildert habe, wie sie sich zugetragen hätten. Alle von ██ insoweit angegebenen Einzelheiten seien nach anfänglichem Leugnen schließlich von der Zeugin ███ als richtig bestätigt worden. Damit stehe fest, dass der Zeuge ██ während des gesamten Verfahrens Aussagen gemacht habe, die mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmten (UA S. 18). Die Aussage der Zeugin ███ bildet damit eine wesentliche Stütze der Beweiswürdigung in beiden Fällen. Dabei hebt das Landgericht zwar nicht besonders hervor, dass die Zeugin unter Eid ausgesagt hat; doch wird die Aussage zu Beginn der Beweiswürdigung ausdrücklich als eidliche bezeichnet (UA S. 9). Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Landgericht den Angaben der Zeugin weniger Gewicht beigemessen hätte, wenn es gemäß § 60 Nr. 2 StPO von ihrer Vereidigung abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1975 – 3 StR 396/74 bei Dallinger MDR 1975, 725).
2. Eines Eingehens auf die weitere, nur vom Angeklagten di █████ erhobene Verfahrensrüge sowie auf die von beiden Angeklagten angebrachte Sachrüge bedurfte es daher nicht.
Doch wird für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hingewiesen: Das Landgericht hat die Angeklagten auch im Fall 1 – Überfall auf das Lebensmittelgeschäft [REDACTED] – ohne nähere Darlegung wegen vollendeter räuberischer Erpressung verurteilt. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken.
Die Angeklagten hatten es bei diesem Überfall nur auf die von den Angestellten des Geschäfts mitgeführten Geldbomben abgesehen; sie verlangten mit ihrer Drohung ausdrücklich: „Gebt das Geld raus“ (UA S. 7). Tatsächlich wurde ihnen jedoch von dem Angestellten [REDACTED] aus Versehen eine Plastiktüte ausgehändigt, in der sich nur einige Lebensmittel befanden (UA S. 6, 7). Das Landgericht legt nicht dar, dass es den Angeklagten auch darauf angekommen wäre, Lebensmittel zu erbeuten; sie haben nach den bisherigen Feststellungen also gerade das, was sie wollten, nicht erhalten (zu dem ähnlich gelagerten Problem bei Wegnahmedelikten vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1974 – 4 StR 454/74 – und Beschluss vom 15. April 1975 – 1 StR 54/75 –, jeweils bei Dallinger MDR 1975, 22 und 543; BGH, Urteil vom 18. März 1980 – 1 StR 823/79).
| Pikart | Kuhn | Maul | |||
| Loesdau | Ulsamer |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 535/69 · 04.02.1970Vereidigung begünstigter Zeugin (§ 60 Nr. 3 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 454/74 · 05.10.1974Revision: Umqualifizierung zur gemeinschaftlichen versuchten Raubes und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 54/75 · 15.04.1975Revision: Schuldspruch zu versuchtem Diebstahl geändert und Teilaufhebung der Strafen
- BGH · 1 StR 823/79 · 18.03.1980Revision verworfen; vier Diebstähle nur als Versuch bewertet
Zitiert von (7)
- BGH · 5 StR 433/81 · 12.02.1981Revision wegen Vereidigungsverbots einer Zeugin aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 645/80 · 15.04.1981Mittäterschaft statt Anstiftung/Hehlerei; Tateinheit bei Zigarettenankauf; Versuch mangels Zueignungsabsicht
- BGH · 4 StR 517/81 · 08.10.1981Revision verworfen: Unterstellter Vereidigungsfehler des Zeugen gefährdet Urteil nicht
- BGH · 5 StR 710/97 · 18.03.1998Revision: Vereidigungsverbot (§60 Nr.2 StPO) führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils
- BGH · 2 StR 459/82 · 15.12.1982Revision wegen Vereidigung eines Zeugen (§ 60 Nr. 2 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 423/83 · 12.07.1983Revision: Aufhebung wegen Vereidigung eines wegen Strafvereitelung verdächtigen Zeugen
- BGH · 1 StR 506/81 · 29.09.1981Revision: Versuch statt Vollendung bei räuberischer Erpressung — Teilaufhebung und Zurückverweisung