Revision: Umqualifizierung zur gemeinschaftlichen versuchten Raubes und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 454/74
- Datum
- 05.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein Behältnis wegnimmt, um dessen Inhalt zuzueignen, eignet sich das Behältnis nicht an, wenn er es nach Entnahme des Inhalts sofort wegwirft.
Die Aneignung eines Behältnisses liegt dennoch vor, wenn der Täter das Behältnis als Transportmittel des Diebes- oder Raubguts verwerten will.
Ist nach den Feststellungen erkennbar, dass die Aneignung des Behältnisses nicht bezweckt war, kann die Tat als versuchter Raub zu qualifizieren sein.
Führt eine Umqualifikation zu einer möglichen Herabsetzung des Strafrahmens (§ 44 StGB), sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe zurückzuverweisen, wenn das Revisionsgericht nicht feststellen kann, wie das Tatgericht das Strafmaß angepasst hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 454/74
in der Strafsache gegen █████ wegen gemeinschaftlichen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1974 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten Eichner gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. März 1974, auch soweit es den Angeklagten Pietsch betrifft, 1. dahin geändert, dass diese Angeklagten des gemeinschaftlich versuchten Raubes schuldig sind, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Wer ein Behältnis (z. B. eine Aktentasche, eine Handtasche oder dergl.) wegnimmt, um sich dessen Inhalt zuzueignen, eignet sich nicht das Behältnis zu, wenn er es nicht für sich behalten oder verwerten will, sondern es wegwirft, sobald er den Inhalt an sich genommen hat (BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372). Allerdings kann die beabsichtigte Verwertung des Behältnisses, die unter sonst gegebenen Voraussetzungen die Tat zum vollendeten Diebstahl oder Raub stempelt, darin gefunden werden, dass der Täter das Behältnis als Transportmittel des Diebes- oder Raubgutes benutzen will (BGH Urteil vom 22. August 1962 – 2 StR 336/62 –).
Den Urteilsfeststellungen zufolge hatten sich die beiden Angeklagten entschlossen, „den nächsten eintreffenden Bankboten einer Firma, der eine Geldbombe in den Nachttresor der Bank bringen wollte, zu überfallen, um die Geldbombe mit Inhalt an sich zu bringen.“ Als die Angestellte ██████ auf die Treppe des Bankgebäudes herangekommen war, entrissen sie ihr mit den Worten „Überfall, Tasche her!“ die Handtasche und liefen sodann davon. Die Angestellte ██ hatte aber schon vorher die Geldbombe ihrer Handtasche entnommen. Als die beiden Angeklagten auf ihrem Fluchtweg entdeckten, dass die Geldbombe nicht in der Handtasche war, warfen sie diese fort.
Die Angeklagten haben somit ihr Ziel, eine Geldbombe und vor allem deren Inhalt an sich zu bringen, nicht erreicht. Die Urteilsfeststellungen deuten nicht darauf hin, dass es den Angeklagten darauf angekommen wäre, mit einer Geldbombe als deren Transportmittel auch die Handtasche zu erbeuten. Sie hätten bei ihrer eiligen Flucht eine Geldbombe allein mindestens ebenso gut wegbringen können wie in einer – für Männer auffälligen – Damenhandtasche.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, jetzt noch eine zuverlässige, entgegengesetzte Feststellung über die innere Einstellung der Angeklagten – auf die Revision des Angeklagten ████ gemäß § 357 StPO aber auch zugunsten des Angeklagten P(___) – der Urteilsspruch dahin geändert werden, dass diese beiden Angeklagten nur des gemeinschaftlich versuchten Raubes (§§ 249, 43, 47 StGB) schuldig sind.
Da die Änderung des Schuldspruchs gemäß § 44 StGB für jeden der beiden Angeklagten eine Herabsetzung der angewendeten Strafrahmen ermöglicht, der Senat aber nicht erkennen kann, ob und inwieweit die Strafkammer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben würde, müssen die beiden Strafausprüche aufgehoben werden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten [REDACTED] ist offensichtlich unbegründet.
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