Aufhebung einer Raubverurteilung wegen fehlenden Zueignungswillens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 336/89
- Datum
- 11.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung eines vollendeten Wegnahme- bzw. Zueignungsdelikts ist erforderlich, dass der Täter einen Zueignungswillen in Bezug auf das weggenommene Gut oder dessen wirtschaftlichen Wert hat; bloße Erlangung der Herrschaft über einen Behälter genügt nicht, wenn der Zueignungswille sich nicht auf diesen erstreckt.
Ist unklar, ob das vom Täter vermutete, gezielt angestrebte Gut in einem Behältnis vorhanden war, kann nur von einer vollendeten Tat ausgegangen werden, wenn feststeht, dass der Täter sich auch den Behälter (oder dessen wirtschaftlichen Wert) aneignen wollte; andernfalls liegt ggf. nur ein Versuch vor.
Die Wegnahme durch Ausnutzung von Schnelligkeit und Überraschung begründet nicht bereits iSv. § 249 StGB automatisch Gewalt gegen die Person; für die Annahme von Gewalt kommt es auf die durch körperliche Einwirkung hervorgerufene Wahrnehmung des Opfers an.
§ 32 JGG ist nicht analog anzuwenden auf die Konstellation, in der gegen einen Heranwachsenden in einem früheren Verfahren eine Jugendstrafe verhängt und in einem späteren Verfahren gegen den nunmehr Erwachsenen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird; an der ständigen Rechtsprechung ist festzuhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 26. April 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 336/89 in der Strafsache gegen Horst Joachim Sch███████ aus DCJ, dort geboren am ███ ███ 1966, wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1989, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Granderath, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte ████ in der Verhandlung, Justizamtsinspektor ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen Raubes zum Nachteil K______ (II 2 der Urteilsgründe) verurteilt ist; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Sachrüge des Angeklagten hat in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang Erfolg.
Zum Schuldspruch wegen Raubes zum Nachteil der Zeugin DaC______ (II 1 der Urteilsgründe) hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Raubes zum Nachteil der Zeugin █████████ jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil der im Urteil festgestellte Sachverhalt zur Annahme eines vollendeten Zueignungsdelikts nicht ausreicht.
In diesem Falle entschloss sich der Angeklagte, der mit dem Fahrrad unterwegs war, der Zeugin die Handtasche zu ent- „um sie des darin vermuteten Geldes zu berauben“ (UA S. 5). Nachdem er sich seinem Opfer in schneller Fahrt von hinten genähert hatte, riss er ihr beim Vorbeifahren in geplanter Ausnutzung des Überraschungsmoments die Handtasche aus der Hand. In einer Entfernung von mehr als hundert Metern hinter dem Tatort wurde er von einem ihn verfolgenden Kraftfahrer gestellt und floh „unter Zurücklassung seines Fahrrads und der Handtasche der Zeugin ██████████ (UA S. 5).
Das Urteil lässt eine Feststellung vermissen, ob die Vermutung des Angeklagten, die Zeugin trage in der Handtasche Geld mit sich, zutraf. Dies ist zwar wahrscheinlich, da Frau ██████████ vom Lebensmitteleinkauf kam. Eine sichere Feststellung ist aber zur Verurteilung wegen eines vollendeten Wegnahmedelikts unerlässlich. Würde sich in der
Handtasche kein Geld – auf das es der Angeklagte ersichtlich allein abgesehen hatte – befunden haben, so wäre dieser lediglich wegen einer versuchten Straftat zu verurteilen. Dass er zunächst die Herrschaftsgewalt über die Handtasche erlangt hatte, kommt es nicht an, weil sich sein Zueignungswille nach den Feststellungen offenbar nicht auf die Handtasche erstreckte (vgl. BGH GA 1962, 144, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1974 – 4 StR 454/74, bei Dallinger MDR 1975, 22; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; BGH, Beschluss vom 29. Juni 1983 – 3 StR 209/83, StV 1983, 460 – LS –). Dafür, der Angeklagte habe sich den wirtschaftlichen Wert der Handtasche, wenn auch nur vorübergehend, als Transportmittel, zueignen wollen (vgl. BGH bei Dallinger 1975, 22; BGH, Urteil vom 22. August 1962 – 2 StR 336/62; Ruß in Festschrift für Pfeiffer 1988, 61, 65), spricht nichts.
Der Schuldspruch wegen vollendeten Raubes ist daher aufzuheben, und zwar unabhängig davon, ob der Angeklagte Gewalt gegen die Person seines Opfers im Sinne des § 249 StGB angewandt hat. Gegen eine solche Annahme spricht, dass ihm die Aufhebung der Sachherrschaft der Frau ██ über ihre Handtasche wohl im Wesentlichen „nicht durch die Kraftentfaltung, sondern durch die Schnelligkeit und Geschicklichkeit seines Vorhabens gelang“ (zu dieser in BGHSt 18, 329 nicht vorgenommenen differenzierenden Abgrenzung vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1974 – 3 StR 154/74, bei Dallinger MDR 1975, 22 sowie BGH bei Dallinger MDR 1975, 543; BGH NStZ 1986, 218). Der Angeklagte hatte dieses Überraschungsmoment bewusst in seine Planung zur Ausführung der Tat mit einbezogen. Gerade durch die Überraschungswirkung wollte er einer von ihm erwarteten Widerstandsleistung zuvorkommen (UA S. 5). Für die Annahme, Frau ██ habe das Empfinden einer gewaltsamen Einwirkung auf ihren Körper gehabt, könnte demgegenüber allenfalls sprechen, dass der Angeklagte in schneller Fahrt war, als er ihr die Handtasche aus der Hand riss.
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Falle II 2 der Urteilsgründe entfällt auch die für diese Straftat festgesetzte Freiheitsstrafe.
Die höhere Einsatzstrafe für die Raubtat zum Nachteil der Zeugin ██████ (II 1 der Urteilsgründe) kann dagegen bestehenbleiben. Es besteht kein Anhalt dafür, ihre Höhe sei durch die Verurteilung wegen einer zweiten Raubtat beeinflusst.
Der Angeklagte ist wegen einer in der Zeit vom 5. Februar 1987 bis 14. Januar 1988 begangenen fortgesetzten Straftat mit Urteil des Jugendschöffengerichts Duisburg-Hamborn vom 14. Oktober 1988, rechtskräftig geworden am selben Tage, zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf diese Verurteilung aufgeworfene Frage, ob § 32 JGG auf Fälle nicht gleichzeitiger Aburteilung einer Erwachsenentat analoge Anwendung findet, hatte der Senat in seinem Urteil vom 6. August 1986 – 3 StR 281/86 (BGH, bei Holtz MDR 1986, 977 = NStZ 1987, 24 = StV 1987, 307) offengelassen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. November 1988 – 1 StR 498/88 (BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2) entschieden, dass für die auch ihm vorliegende „Konstellation Verhängung einer Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden in einem früheren Verfahren, Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den nunmehr Erwachsenen in einem späteren Verfahren“ an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG ablehnt, festzuhalten ist. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
| Granderath | Gribbohm | Harms | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |