Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Vereidigung eines Zeugen (§ 60 Nr. 2 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 459/82
Datum
15.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren die Vereidigung eines Zeugen gegen den Widerspruch der Verteidigung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht die Vereidigungsentscheidung nicht begründet hatte, obwohl aus der Aussage des Zeugen Tatbeteiligung nahelag ("Testlauf" für Drogentransport). Ohne Auseinandersetzung mit dem Verdacht ist eine fehlerfreie Beweiswürdigung nicht gewährleistet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen ist gemäß § 60 Nr. 2 StPO zu unterlassen oder zu begründen, wenn sich aus seiner Aussage Verdachtsmomente seiner Tatbeteiligung ergeben; das Gericht hat die Gründe für die Vereidigung darzulegen.

2

Die Mitwirkung an vorbereitenden Handlungen (etwa Testläufe) kann bereits den Verdacht einer Tatbeteiligung begründen und die Frage der Vereidigung berühren.

3

Unterbleibt die Begründung der Vereidigungsentscheidung trotz erkennbarer Anhaltspunkte für Tatbeteiligung, liegt ein Verfahrensfehler vor, der das Urteil beeinflussen und zur Aufhebung führen kann.

4

Die Bewertung der Aussage eines Zeugen kann sich ändern, wenn er nur uneidig vernommen worden wäre; deshalb kann die Vereidigung das Ergebnis der Beweiswürdigung substantiiert beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 4. Februar 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 459/82

in der Strafsache gegen █████ in der Bundesrepublik den Vertreter Farouk Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am 1938 in █████ (Israel), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 15. Dezember 1982 in der Sitzung vom 17. Dezember 1982, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mödsl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt C______ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt C____D aus ██████ ██ als Verteidiger in der Verhandlung vom 15. Dezember 1982,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Es lastet ihm an, im Mai 1976 zusammen mit einem gewissen „Sebastian“ und dem Zeugen ██████████ den Transport einer Luftfrachtsendung mit 3 kg Kokain von La Paz (Bolivien) über Frankfurt am Main nach Abu Dhabi geplant, veranlasst und durchgeführt zu haben, wobei beabsichtigt gewesen sei, dass Wiesemann das Rauschgift in Frankfurt am Main der Sendung entnehmen sollte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe mit der Vereidigung des Zeugen Zellerer gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen, dringt durch. Der Zeuge wurde gegen den Widerspruch der Verteidigung vereidigt. Das Gericht hat diese Entscheidung nicht begründet, obwohl sich ihm auf Grund der Aussage des Zeugen der Verdacht seiner Tatbeteiligung aufdrängen musste. Nach den auf die Aussage des Zeugen gestützten Feststellungen des Urteils hatte Zellerer im Januar 1976 für den Angeklagten einen Koffer vom Frachtbüro der MEA am Frankfurter Flughafen abgeholt, welcher in La Paz (Bolivien) aufgegeben und zunächst an einen Empfänger in Beirut (Libanon) adressiert war. In diesem Koffer befand sich zwar kein Rauschgift. Zellerer wusste aber, dass der Angeklagte auf dem Luftwege Kokain aus Südamerika einführen wollte und der Transport des Koffers im Januar 1976 ein „Testlauf“ für dieses Vorhaben war. Durch seine Mitwirkung bei diesem „Testlauf“ hat der Zeuge die spätere Tat des Angeklagten mit vorbereitet. Bereits eine solche Hilfe bei der Vorbereitung kann Beihilfe zur (späteren) Tat des Angeklagten sein (vgl. BGHSt 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 15. Juli 1980 – 5 StR 362/80; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 27 Rdn. 2 mit weiteren Hinweisen). Zellerer ist damit der Beteiligung an der Tat im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO verdächtig (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1979 – 1 StR 525/79). Jedenfalls hatte das Landgericht seine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen begründen und sich dabei mit dem Verdacht der Tatbeteiligung auseinandersetzen müssen; aus dem Fehlen jeglicher Begründung ergibt sich hier, dass die Kammer den Rechtsbegriff der „Tatbeteiligung“ verkannt hat (vgl. BGHSt 4, 255; 9, 71, 72; BGH, Urteil vom 3. Juni 1980 – 1 StR 30/80 und Beschluss vom 9. März 1982 – 5 StR 81/82). Auf diesem Fehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht hat seine Feststellungen auch auf die Aussage des Zeugen █████ gestützt und ihr im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Bedeutung beigemessen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine nur uneidliche Vernehmung des Zeugen zu einer anderen Bewertung seiner Aussage geführt hätte.

Das Urteil ist deshalb aufzuheben; auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde kommt es nicht mehr an.

MödslMaierNiemöller
MeyerTheune
Revision wegen Vereidigung eines Zeugen (§ 60 Nr. 2 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis