Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vereidigungsverbot (§60 Nr.2 StPO) führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 710/97
Datum
18.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte Z ließ seine Revision als unbegründet verwerfen; die Revision des Angeklagten E führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Entscheidend war, dass ein Hauptzeuge zuvor wahrheitswidrig zugunsten des E Aussagen machte und damit eine versuchte Strafvereitelung beging, später aber richtigstellte und vereidigt wurde. Das BGH sah hierin einen Verstoß gegen §60 Nr.2 StPO und hielt eine andere Gewichtung der Aussage für möglich, sodass das Urteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO gilt, wenn ein Zeuge zuvor wegen wahrheitswidriger Angaben eine versuchte Strafvereitelung begangen hat; eine Vereidigung ist in diesem Fall unzulässig.

2

Ein freiwilliger Rücktritt von der versuchten Strafvereitelung beseitigt das Vereidigungsverbot nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht, auch wenn die Berichtigung vor der Hauptverhandlung erfolgt.

3

Wird die Vereidigung eines Hauptbelastungszeugen in der zusammenfassenden Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigt und kommt dessen Aussage maßgebliche Bedeutung zu, kann ein Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO das Urteil tragen und zur Aufhebung führen.

4

Ein Verfahrensfehler nach § 60 Nr. 2 StPO führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne Vereidigung der betreffenden Aussage anders entschieden hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 30. April 1997

Rubrum

--

Bundesgerichtshof Beschluss vom 18. März 1998 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten Z gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. April 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten E wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. April 1997, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten E des Mordes, den Angeklagten Z – unter Freispruch im Übrigen – der Anstiftung zum Mord schuldig befunden. Gegen beide Angeklagte hat es jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten Z erhobenen Verfahrensrügen und der Sachrügen keinen Fehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat, führt das Rechtsmittel des Angeklagten E mit der auf einen Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Zeuge J in seinen polizeilichen Vernehmungen vom 4. Dezember 1995 und 30. Januar 1996 wahrheitswidrig angegeben, am Abend des Tattages mit seinem PKW allein in die Nähe des Tatorts gefahren zu sein. Bei dieser Darstellung war er auch auf Vorhalt entgegenstehender Indizien zunächst geblieben. In späteren Vernehmungen und in der Hauptverhandlung hatte er seine Angaben richtiggestellt und nunmehr bekundet, er habe den Angeklagten E, der ihn unter einem Vorwand um diesen Gefallen gebeten habe, in Unkenntnis von dessen Tatplan zum Tatort gefahren. Das Landgericht hat diese späteren Aussagen für glaubhaft erachtet. Es sei „nachvollziehbar, dass J, wie er es in seinen späteren Vernehmungen und auch in der Hauptverhandlung erklärt hat, durch seine falschen Angaben am 4. Dezember 1995 und 30. Januar 1996 seinen engen Freund und ‚Halbbruder‘ E decken wollte“. Im Anschluss an seine Vernehmung in der Hauptverhandlung wurde der Zeuge vereidigt.

Mit Recht erblickt die Revision des Angeklagten E hierin einen Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO, da der Zeuge J mit seinen früheren zugunsten des Angeklagten E gemachten Aussagen eine versuchte Strafvereitelung begangen hat. Ein freiwilliger Rücktritt von der versuchten Strafvereitelung lässt das Vereidigungsverbot nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entfallen (BGH NStZ 1982, 78 m.w.N.; vgl. auch Dahs in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl. § 60 Rdn. 27; Pelchen in KK 3. Aufl. § 60 Rdn. 20), und zwar auch dann, wenn die Richtigstellung der falschen Angaben – wie hier – noch vor der Hauptverhandlung erfolgt, in der der Zeuge vereidigt wird (BGH, Beschl. vom 30. Mai 1978 – 1 StR 174/78 –; Urt. vom 3. Juni 1980 – 1 StR 30/80 –).

Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Der Aussage des Zeugen kommt für die Überführung des Angeklagten E eine maßgebliche Bedeutung zu. In der einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Hauptbelastungszeugen J vorangestellten zusammenfassenden Wertung hat das Schwurgericht ausdrücklich auf den Umstand der Vereidigung des Zeugen verwiesen. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht den Angaben des Zeugen J weniger Gewicht beigemessen hätte, wenn es gemäß § 60 Nr. 2 StPO von seiner Vereidigung abgesehen hätte.

Hinsichtlich der übrigen Verfahrensrügen wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 1997 verwiesen.

LaufhütteBasdorfTepperwien
HagerNack

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