Aufhebung wegen Vereidigung eines tatverdächtigen Zeugen (§60 Nr.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 174/78
- Datum
- 30.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge, der sich durch falsche Angaben zur Tatbeteiligung einer versuchten Strafvereitelung verdächtig macht, ist nach § 60 Nr. 2 StPO nicht zu vereidigen.
Die Pflicht, einen tatverdächtigen Zeugen unvereidigt zu belassen, besteht auch dann, wenn der Zeuge in späteren Vernehmungen von seinen unwahren Angaben abrückt.
Die Vereidigung eines nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigten Zeugen verletzt das rechtliche Gehör und führt zur Aufhebung eines Urteils, sofern das Tatgericht seine Überzeugung auf diese Aussage stützt.
Ist die Verurteilung mitbegründet durch eine solche fehlerhafte Vereidigung, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 174/78 80/77
in der Strafsache gegen den Dreher Josef █████ aus █, dort geboren am ███ 1951, wegen Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Brandstiftung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ██████ rügt mit einer Verfahrensrüge und sachlichem Recht; sie hat mit Erfolg.
Die Revision beanstandet zu Recht, dass der als Zeuge vernommene Erwin F[REDACTED] vereidigt worden ist. Der Vernehmende hat die Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO verletzt.
Aus den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass F[REDACTED] im polizeilichen Ermittlungsverfahren bei seiner ersten Vernehmung am 23. Februar 1977 falsche Angaben zur Beteiligung des Angeklagten gemacht hat, um ihn in Schutz zu nehmen (UA S. 14). Er hatte sich daher einer versuchten Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 und 4 StGB) verdächtig gemacht. Deshalb hatte er unbeschadet der Tatsache, dass er in späteren Vernehmungen und auch in der Hauptverhandlung von den unwahren Angaben abgerückt ist, gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben müssen (BGHSt 1, 169; Urteil vom 4. Februar 1970 – 2 StR 535/69 – und vom 12. November 1975 – 2 StR 318/75 –).
Auf diesem Verfahrensverstoß beruht auch die Verurteilung des Beschwerdeführers. Der Tatrichter hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in beiden Fällen auch auf die beeidete Aussage des Zeugen F[REDACTED] gestützt (UA S. 15, 16; 17, 23, 24, 25, 27).
Das Urteil muss daher aufgehoben werden; auf die weiteren Revisionsrügen kommt es nicht mehr an.
| Pikart | Loesdau | Zipfel | |||
| Mayr | Woesner |