Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; vier Diebstähle nur als Versuch bewertet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 823/79
Datum
18.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrt Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Urkundenfälschung. Streitpunkt war, ob das Wegwerfen entwendeter Handtaschen bei Nichterlangung der erwarteten Beute Zueignungsabsicht und damit vollendeten Diebstahl begründet. Der BGH verwirft die Revision, ändert jedoch vier Verurteilungen in versuchte Diebstähle. Die Änderung wird gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten erstreckt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt beim Entwenden eines Behältnisses die Absicht, das Behältnis oder dessen Inhalt zu verwerten (z. B. weil der Täter das Behältnis bei Nichterlangung der erwarteten Beute wegwirft), fehlt die notwendige Zueignungsabsicht für einen vollendeten Diebstahl.

2

Die bloße Preisgabe eines entwendeten Gegenstands (Wegwerfen) ist mit Zueignungsabsicht nicht vereinbar und begründet daher regelmäßig keinen vollendeten Diebstahl.

3

Eine auf Vollendung beruhende Fehlannahme führt nur dann zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, wenn sie geeignet ist, den Strafzumessungs- bzw. Schädigungserfolg des Urteils beeinflusst zu haben; ist dies nicht der Fall, bleibt die Entscheidung im Übrigen bestehen.

4

Eine zu korrigierende Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Angeklagten ist gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit dies sachlich geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 30. Juli 1979

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Journalisten Gerhard █████████████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1935 in █████, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen, Dr. Maul als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juli 1979 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten ███ und ███ des gemeinschaftlichen Diebstahls in fünfzehn vollendeten und vier versuchten Fällen sowie der gemeinschaftlichen Urkundenfälschung in vier Fällen, der Angeklagte ███ außerdem eines weiteren Diebstahls schuldig sind.

Der Angeklagte ███ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███ und ███ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 19 Fällen und wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in vier Fällen sowie den Angeklagten ███ wegen eines weiteren Diebstahls verurteilt, und zwar ███ zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten ███ mit der allgemeinen Sachrüge. Sie bleibt im Ergebnis ohne Erfolg; lediglich der Schuldspruch bedarf einer Änderung.

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in den Fällen BI bis 4, 7 bis 9, 11 bis 16, 18 und 19 und im Falle II sowie wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in den Fällen B III der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durchgreifenden Bedenken begegnet lediglich die Annahme von vollendeten Diebstählen in den Fällen BI 5, 6, 10 und 17 der Urteilsgründe.

Nach den Feststellungen hatten es der Beschwerdeführer und sein Mittäter ███ in den Fällen des gemeinschaftlichen Diebstahls auf Bargeld, Euroscheckformulare und Euroscheckkarten abgesehen, die sie in den Handtaschen vermuteten, die in den von ihnen aufgebrochenen Personenkraftwagen von außen sichtbar abgelegt waren (UA S. 7). Da sie in den genannten vier Fällen weder Bargeld noch Schecks in den Handtaschen vorfanden, warfen sie diese samt Inhalt weg.

Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich auch in diesen Fällen die jeweilige Handtasche zugeeignet und darüber wie Eigentümer verfügt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der Täter, der ein von ihm entwendetes Behältnis nicht für sich behalten und verwerten will, sondern es wegwirft, wenn er darin die erwartete Beute nicht vorgefunden hat, nicht in Zueignungsabsicht (BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 und MDR 1975, 22; 1975, 543). In der bloßen Preisgabe einer Sache kann eine Zueignung nicht gefunden werden (BGH NJW 1970, 1753 Nr. 19; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 743/76 –). Dass der Angeklagte die entwendeten Behältnisse jeweils als Transportmittel des erstrebten Diebesgutes benutzen wollte, worin eine beabsichtigte Verwertung der Behältnisse liegen könnte (BGH bei Dallinger MDR 1975, 22), ist nicht festgestellt.

In den genannten vier Fällen liegt daher nur Versuch vor. Der Schuldspruch muss entsprechend geändert werden.

Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft kann jedoch hier bei der Art der Schuldvorwürfe, der Höhe der ausgesprochenen Strafen und der Vielzahl vollendeter Diebstähle ausgeschlossen werden, dass der Strafausspruch durch die irrtümliche Annahme von Vollendung in den Fällen BI 5, 6, 10 und 17 beeinflusst worden ist. Die Revision bleibt daher im Ergebnis erfolglos.

Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten ███ zu erstrecken.

Pikart Loesdau Zipfel

RiBGH Herdegen ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Pikart
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