Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versuch statt Vollendung bei räuberischer Erpressung — Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 506/81
Datum
29.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass eine als vollendet angenommene Tat wegen Nichterlangens des Geldes lediglich als Versuch zu werten ist. Deshalb hob der Senat die betreffenden Einzel- und Gesamtstrafen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tat, die auf die Erlangung von Geld gerichtet ist, ist dann nicht als vollendet anzusehen, wenn der Täter das Geld nicht erlangt hat; in diesem Fall liegt nach den allgemeinen Regeln lediglich ein Versuch der Tat vor.

2

Bei Änderung des Schuldspruchs von Vollendung auf Versuch kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass sich die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten geändert hätte; deshalb sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Ändert sich der Schuldspruch zugunsten des Angeklagten, ist die Änderung entsprechend auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit dies rechtlich geboten ist (§ 357 StPO-Äquivalenzgrundsatz).

4

Die Aufhebung und Zurückverweisung kann sich auf einzelne Tatbestände beschränkt werden, während die weitergehende Revision in allen übrigen Punkten als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 26. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 506/81 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektriker Konrad Ziermeier, geboren am █, aus ██, in ███, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Ziermeier wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. März 1981, dadurch die Angeklagten im Schuldspruch dahin █████████ ███ Fall und ██ im Fall II 6 der Urteilsgründe eines versuchten Verbrechens der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung schuldig sind, im Ausspruch gegen die Angeklagten █████████ b. im Fall II 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ziermeier wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt: „Im Fall II 6 kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Hier haben die beiden Angeklagten die Shell-Tankstelle in der ████-Straße in █████ überfallen, um sich Geld zu verschaffen. Tatsächlich haben sie jedoch nur einen Geldsack mit der Aufschrift ‚Deutsche Bank‘ erhalten, in dem sich lediglich acht Pkw-Schlüssel befanden. Da sie für diese keine Verwendung hatten, versenkten sie sie in einem Weiher (S. 15/16 UA). Die Strafkammer hat die Angeklagten insoweit wegen eines vollendeten Verbrechens der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung verurteilt (S. 23, 24, 26 UA). Das erscheint unzutreffend, weil die Angeklagten das Geld, auf das es ihnen allein angekommen war, nicht erhalten haben. Sie waren daher insoweit nur wegen eines versuchten Verbrechens zu verurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1980 – 1 StR 30/80 –). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass gegen den Beschwerdeführer ebenso wie gegen den Mitangeklagten Schwerthalter, auf den die Änderung des Schuldspruchs gemäß § 357 StPO zu erstrecken ist, eine geringere Strafe verhängt worden wäre, wenn die Strafkammer rechtlich zutreffend einen Versuch statt einer vollendeten Tat angenommen hätte, können die in diesem Fall verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafen keinen Bestand haben. Dass sich die im Fall II 6 verhängte Strafe auf die übrigen Einzelstrafen ausgewirkt haben könnte, erscheint allerdings ausgeschlossen.“

Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Ziermeier erkennen lassen.

WoesnerPikartSchikora
UlsamerFoth
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