Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unterstellter Vereidigungsfehler des Zeugen gefährdet Urteil nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 517/81
Datum
08.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision eine fehlerhafte Vereidigung eines Zeugen (§ 60 Nr. 2 StPO). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil auch bei unterstelltem Vereidigungsfehler das Urteil nicht gefährdet sei. Sämtliche in Betracht kommenden Entlastungszeugen waren vernommen; weitere Beweismittel lagen nicht vor. Die Revision benennt keine möglichen zusätzlichen Beweismittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein formeller Fehler bei der Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils, sofern das Urteil nicht auf dem Verfahrensverstoß beruht.

3

Ist feststellbar, dass sämtliche als entlastend in Betracht kommenden Personen vernommen wurden und keine weiteren Beweismittel vorhanden sind, ist ein behaupteter Vereidigungsfehler nicht entscheidungserheblich.

4

Der Revisionsführer muss darlegen, welche zusätzlichen Beweismittel hätten herangezogen werden können; sofern dies unterbleibt, scheitert die Rüge an der Beruhensfrage.

5

Ungeachtet dessen gilt die Rechtsprechung, dass Fehler bei der Vereidigung wesentlicher Zeugen in der Regel zur Aufhebung führen können; hiervon unberührt bleibt die Prüfung der tatsächlichen Entscheidungserheblichkeit des Fehlers.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 517/81 in der Strafsache gegen Milan ██ aus ███████████████, geboren am ██ 1942 in ███████████████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1981 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. März 1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Selbst wenn die Vereidigung des Zeugen M_____) im Hinblick auf § 60 Nr. 2 StPO fehlerhaft gewesen wäre, könnte dies vorliegend den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden. Die Strafkammer hatte nämlich sämtliche als Entlastungszeugen in Betracht kommenden Personen bereits vernommen. Weitere Beweismittel standen ersichtlich nicht zur Verfügung. Auch die Revision lässt nicht erkennen, auf welche weiteren Beweismittel hätte zurückgegriffen werden können, wenn die Kammer noch in der Hauptverhandlung bekanntgegeben hätte, dass sie die Aussage des Zeugen M_____) als uneidliche würdigen werde. Der Senat vermag es daher vorliegend auszuschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem – unterstellten – Verfahrensverstoß beruht. Von dieser Entscheidung wird die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Fehler – sofern gerügt – bei der Vereidigung von Zeugen, deren Aussage wesentlich ist, „in aller Regel“ zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils führen, ohne dass an die Ausführungen der Revision zur Beruhensfrage hohe Anforderungen zu stellen sind, nicht berührt (vgl. 5 StR 144/80 vom 1. April 1980; 1 StR 30/80 vom 3. Juni 1980 und 2 StR 345/80 vom 31. Juli 1980).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SpiegelSalgerGoydke
HürxthalEngelhardt

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