Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensfehlern: Aufhebung der Verurteilung, Zurückverweisung an Schwurgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 345/80
Datum
31.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Totschlags und schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH hob die Verurteilungen auf, weil das Landgericht einen Beweisantrag entgegen der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO) fehlerhaft eingeengt und Zeugen trotz begründeten Verdachts auf Absprachen unter Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO beeidet hatte. Mangels ordnungsgemäßer Hinweise und wegen möglicher Einflussnahme auf die Verteidigung wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Beweisantrag durch Wahrunterstellung im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO erledigt, muss die Wahrunterstellung den vollen Inhalt des Antrags ohne Einengung oder Veränderung erfassen; das Gericht darf sein Urteil nicht auf Erwägungen stützen, die der als wahr unterstellten Tatsache widersprechen.

2

Eine entgegen dem Sinn des Beweisantrags vorgenommene Einschränkung der Wahrunterstellung macht die Ablehnung des Beweisantrags rechtsfehlerhaft, wenn dadurch das Tatsachenbild und die Würdigung der inneren Tatseite beeinflusst werden können.

3

Besteht der Verdacht, dass eine Zeugenaussage bereits mit dem Angeklagten abgesprochen wurde (insbesondere mit Verdacht der Strafvereitelung nach § 258 StGB), greift das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO; der Zeuge darf in diesem Fall nicht beeidet werden.

4

Hält der Tatrichter eine zuvor eidliche Aussage nachträglich faktisch für unglaubhaft oder vermutet eine Absprache, hat er die Verfahrensbeteiligten hierüber zu unterrichten, damit sich Verteidigung und Angeklagter auf die veränderte Beweislage einstellen und gegebenenfalls weitere Anträge stellen können.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 12. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 345/80 URTEIL

in der Strafsache gegen Gerhard K[REDACTED] aus H[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1940, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 30. Juli 1980 in der Sitzung vom 31. Juli 1980, woran teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus M[REDACTED] in der Verhandlung vom 30. Juli 1980 als Verteidiger des Angeklagten,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. November 1979, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Totschlags und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und das zum Totschlag benutzte Gewehr eingezogen. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat in beiden Fällen der Verurteilung mit jeweils einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Im Fall der Verurteilung wegen Totschlags hat der Verteidiger unter Benennung eines Zeugen einen Beweisantrag dahin gestellt, „dass die aggressive Haltung der Gäste und der Angriff auf Personal und Angehörige auch nach Ende der Auseinandersetzung in der Bar im Toilettenraum gegenüber der Schwester des Angeklagten und ggf. der Tochter N[REDACTED] fortgesetzt wurden“. Die Strafkammer hat diesen Antrag „gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, da die Behauptungen, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollen, so behandelt werden können, als wären die behaupteten Tatsachen wahr“.

Die Revision beanstandet mit Recht, dass sich die Strafkammer an die Wahrunterstellung nicht gehalten hat. Zwar muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatrichter aus einer im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO als wahr unterstellten Tatsache nicht die vom Antragsteller ins Auge gefassten und gewünschten Schlüsse ziehen; er darf jedoch sein Urteil nicht auf Erwägungen stützen, die der als wahr unterstellten Tatsache widersprechen. Zudem muss die Wahrunterstellung die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Durch Wahrunterstellung wird ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (vgl. zuletzt BGH Urt. v. 16. Juli 1980 – 2 StR 135/80 – mit Nachw.). Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht beachtet.

Durch die vom Angeklagten beantragte Zeugenvernehmung sollte bewiesen werden, dass die aggressive Haltung „der Gäste“, also sämtlicher beteiligten Gäste, fortdauerte. Im Urteil ist indessen festgestellt, dass nur „zwei Gäste“ zunächst die aggressive Haltung auch nach der Auseinandersetzung in der Bar fortsetzten (UA S. 10). Des Weiteren stellt die Kammer fest, dass, als der Angeklagte den Vorraum etwa von der vierten Stufe von unten aus überblicken konnte, dort Ruhe herrschte, obwohl durch die als wahr unterstellte Behauptung gerade bewiesen werden sollte, dass dies nicht der Fall war, vielmehr die Unruhe und die Angriffe der Gäste gegen Tochter und Schwester des Angeklagten weiter andauerten. Die Strafkammer hat sich danach einerseits mit der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt, zum anderen den Beweisantrag entgegen seinem erkennbaren Sinn eingeengt.

Auf diesem Verfahrensmangel kann der Schuldspruch wegen Totschlags beruhen, da sich bei Zugrundelegung der als wahr unterstellten Tatsachen ein völlig anderes Bild von der Atmosphäre in den Räumen der Gaststätte ergibt, als sie von der Strafkammer festgestellt ist. Das aber wiederum kann Einfluss haben auf die Beurteilung der inneren Tatseite, möglicherweise auch auf die Prüfung von vermeintlicher Notwehr und vor allem auf die Erwägungen zum Strafausspruch.

Unter diesen Umständen zwingt der Verfahrensmangel zur Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags, ohne dass es auf die anderen in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde noch ankommt.

2. Ebensowenig kann der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung bestehen bleiben. Insoweit dringt die Rüge durch, dass die Strafkammer die Zeugen K██ und Dagmar G[REDACTED] unter Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt habe.

Auf S. 36 UA ist ausgeführt, dass die Aussagen dieser Zeugen „in auffällender Weise bis in einzelne Formulierungen hinein mit der Aussage des Angeklagten derart übereinstimmen, dass das Gericht den Eindruck gewann, dass bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen zwischen den Zeugen S[REDACTED], G[REDACTED] und dem Angeklagten eine Absprache darüber stattgefunden hat, wie man sich bei Gericht einlassen solle“. Hieraus folgt unmissverständlich, dass die Strafkammer nicht nur, was allein der Vereidigung noch nicht entgegengestanden hätte (vgl. BGHSt 1, 360), davon überzeugt war, dass die Zeugen in der Hauptverhandlung zu Gunsten des Angeklagten falsch aussagten, sondern dass sie darüber hinaus den Verdacht hatte, die Aussagen seien bereits kurz nach der Tat zwischen den Zeugen und dem Angeklagten im Einzelnen abgesprochen worden. Darin aber lag zugleich der Verdacht der zumindest versuchten Strafvereitelung (§ 258 StGB), der das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO begründete (vgl. BGH Urt. v. 16. Januar 1980 – 2 StR 687/79 m.w.Nachw.). Gleichwohl hat die Strafkammer die Zeugen vereidigt.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass auf diesem Verfahrensmangel die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung beruht.

Zwar hat die Strafkammer den Zeugen ███ und G[REDACTED] – „obschon beeidet“ – nicht geglaubt (UA S. ████).

Sie hat es jedoch unterlassen, die Verfahrensbeteiligten hiervon in der Hauptverhandlung zu unterrichten. Ein Hinweis in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer dann erforderlich, wenn, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, eine eidliche Aussage als uneidliche gewertet wird (vgl. z.B. BGHSt 4, 130, 151, 132; zuletzt BGH Urt. v. 16. Januar 1980 – 2 StR 687/79). Nichts anderes gilt, wenn der Tatrichter einer eidlichen Aussage, ohne sie ausdrücklich als uneidliche zu werten, deshalb keinen Glauben schenkt, weil er nach der Vereidigung einen Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO geschöpft hat. Auch in diesem Fall können sich der Angeklagte und sein Verteidiger, solange kein entgegenstehender Hinweis gegeben ist, darauf verlassen, dass der Tatrichter die eidliche Aussage eines Zeugen jedenfalls nicht deshalb als unglaubhaft ansieht, weil sie zuvor mit dem Angeklagten abgesprochen war. Der entsprechende Hinweis eröffnet ihnen die Möglichkeit, sich auf die veränderte Beweislage einzustellen und gegebenenfalls neue Anträge zu stellen.

Dass der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche weiteren Beweisanträge er im Falle eines entsprechenden Hinweises gestellt hätte, gefährdet die Zulässigkeit seiner Rüge nicht, da eine Rekonstruktion der früheren Prozesslage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sein wird. Im vorliegenden Fall kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass das Fehlen eines Hinweises die Verteidigung von Anträgen abgehalten hat, die das Urteil zu Gunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können (vgl. BGH Urt. v. 16. Januar 1980 – 2 StR 687/79 –).

Da die erörterte Rüge Erfolg hat, bedarf es auch hier keines Eingehens auf die weitere Revisionsrechtfertigung.

Miller Meisl Schumacher

RiBGH Niemöller ist beurlaubt und ann deshalb nicht unterschrieben

Schumacher
Revision wegen Verfahrensfehlern: Aufhebung der Verurteilung, Zurückverweisung an Schwurgericht — Themis