Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 144/80
Datum
01.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Vereidigung eines Zeugen, der nach Auffassung des Tatrichters der Strafvereitelung verdächtig war. Streitfrage ist, ob die Vereidigung trotz des Verdachts zulässig war. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Vereidigung unzulässig war und der Verfahrensfehler die Verurteilung beeinflusst haben kann. Eine Heilung des Verstoßes liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen ist unzulässig, wenn zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge der Strafvereitelung verdächtig ist (§ 60 Nr. 2 StPO).

2

Eine zuvor mit dem Beschuldigten abgesprochene unrichtige, entlastende Aussage kann den Tatbestand der (versuchten) Strafvereitelung erfüllen und die Vereidigung ausschließen.

3

Wird trotz des Verdachts der Strafvereitelung ein Zeuge vereidigt und seine Aussage vom Tatrichter eidlich gewertet, ist ein dadurch begründeter Verfahrensfehler nicht ohne Weiteres geheilt.

4

Ein Verfahrensfehler durch unzulässige Vereidigung rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte seine Verteidigung anders geführt oder weiteres Beweiserhebungsverlangen gestellt hätte.

5

Der Hinweis auf den Verdacht einer rechtswidrigen Absprache oder die nachträgliche Nicht-Eidlichbewertung kann für die Wahrung des Rechtsschutzinteresses des Angeklagten entscheidend sein.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lübeck, 2. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Omer ██████ aus L███████, geboren am ████████ 1947 in █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. April 1980 nach § 544 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 2. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Zeuge ████ vereidigt worden ist. Er hätte nicht vereidigt werden dürfen, weil er der Strafvereitelung verdächtig war (§ 60 Nr. 2 StPO). Der Zeuge ist mit seiner den Angeklagten entlastenden Bekundung „erst hervorgetreten“, nachdem er mit dem Angeklagten in der Untersuchungshaftanstalt zusammengetroffen war (UA S. 24). Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Tatrichter den Verdacht gehabt, der Zeuge habe damals, also vor der Hauptverhandlung, eine unrichtige, entlastende Aussage mit dem Angeklagten abgesprochen. Eine solche Absprache würde den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung erfüllen (vgl. BGH Beschluss vom 11. Oktober 1978 – 3 StR 296/78 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 108). Der Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO ist nicht geheilt worden; der Tatrichter hat die Aussage des Zeugen ████ ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 23) als eidlich gewertet.

Die Verurteilung des Angeklagten kann auf dem Verfahrensfehler beruhen. Zwar hat der Tatrichter dem Zeugen ██ nicht geglaubt; jedoch ist unter den gegebenen Umständen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich anders verteidigt, insbesondere auf weitere Beweiserhebungen hingewirkt hätte, wenn der Tatrichter auf den Verdacht einer rechtswidrigen Absprache mit dem Zeugen ███ hingewiesen und demgemäß entweder von einer Vereidigung des Zeugen abgesehen oder wenigstens nachträglich bekanntgegeben hätte, dass er die Zeugenaussage als uneidlich bewerte (vgl. BGH Urteil vom 30. April 1975 – 3 StR 396/74 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 725).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HorstkotteFuhrmannRebitzki
SchusterNiepel

Zitiert von (3)