Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vereidigung von Zeugen (§60 Nr.2 StPO) bei Vergewaltigungsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 565/81
Datum
18.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Vereidigung zweier Zeugen wegen Verdachts der Strafvereitelung nach §60 Nr.2 StPO und begehrt die Aufhebung seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der BGH hält die Rüge für unbegründet: Entweder lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Vereidigungsverbot vor oder die Verteidigung wurde dadurch nicht in entscheidender Weise benachteiligt. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Nr. 2 StPO greift nur ein, wenn aus dem Verhalten der Zeugen vor der Hauptverhandlung der Verdacht der Strafvereitelung oder eines Versuchs hierzu hervorgeht; in der beeideten Falschaussage selbst liegende Vereitelungshandlungen lösen das Vereidigungsverbot nicht aus.

2

Die vorherige Absprache einer Falschaussage begründet nur dann einen Versuch der Strafvereitelung (§§ 258, 22 StGB), wenn ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung vorliegt; bloße Zusagen ohne prozessuale Wirkung sind regelmäßig Vorbereitungshandlungen.

3

Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO führt nur dann zu einem Revisionsfolgerecht, wenn hieraus konkrete, entscheidungserhebliche Nachteile für den Angeklagten entstehen; lässt der Verlauf der Hauptverhandlung dies ausschließen, bleibt die Rüge ohne Erfolg.

4

Bei der Überprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Strafkammer die betreffenden Aussagen offenkundig als unglaubwürdig einstuft und die Verteidigung ihre Beweismöglichkeiten ausgeschöpft hat; in solchen Fällen kann die Verletzung des Vereidigungsverbots nicht als prozessualer Nachteil gewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 8. Mai 1981

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

4 StR 565/81

in der Strafsache gegen den Artisten Abdellan ███ aus Bad ████, ███ geboren am [REDACTED] 1956 in ██, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Engelhardt, Goydke,

als beisitzende Richter, ██████████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Mai 1981 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

Die Verfahrensrüge, die Vereidigung der Zeugen Kartit und I. Hamulascheri sei nach § 60 Nr. 2 StPO unzulässig gewesen, weil der Verdacht bestanden habe, dass diese Zeugen ihre – nach Auffassung des Tatrichters falschen – Aussagen vor ihrer Vernehmung in Strafvereitelungsabsicht mit dem Angeklagten abgesprochen hätten, und das Urteil beruhe auf diesem Verfahrensfehler, ist nicht begründet.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die sich aus den Urteilsgründen ergebenden Umstände überhaupt ein Vereidigungsverbot hinsichtlich der genannten Zeugen begründen können. § 60 Nr. 2 StPO käme nur zur Anwendung, wenn sich aus dem Verhalten der Zeugen vor der Hauptverhandlung der Verdacht einer Strafvereitelung oder des Versuchs dazu (§ 258 Abs. 1 und 4 StGB) ergäbe; die in den beeideten Falschaussagen selbst liegenden Vereitelungshandlungen vermögen ein Vereidigungsverbot nicht auszulösen (BGHSt 1, 360, 363; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 1978 – 3 StR 296/78 – bei Holtz MDR 1979, 108 und vom 31. Juli 1980 – 2 StR 345/80). Die Absprache falscher Aussagen vor Beginn der Hauptverhandlung könnte allenfalls die Voraussetzungen eines Versuchs der Strafvereitelung erfüllen, da § 258 StGB im Gegensatz zu der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung des § 257 StGB nunmehr als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist und demgemäß Vollendung erst eintritt, wenn die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ganz oder teilweise vereitelt wird (Stree in Schönke/Schröder, 20. Aufl., § 258 StGB Rn. 3, 18; Lackner, 14. Aufl., § 258 StGB Anm. 6; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 258 StGB Rn. 1; Stree in Jus 1976, 137, 140; vgl. auch BT-Drucks. 7/550 S. 249).

Es kann fraglich sein, ob eine – möglicherweise schon längere Zeit vor der Hauptverhandlung liegende – Verabredung der eigentlichen Vereitelungshandlung, nämlich der falschen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung, schon der Beginn eines strafbaren Versuchs der Strafvereitelung ist. Die Grenze zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch wird nämlich gemäß § 22 StGB erst dann überschritten, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die im ungestörten Fortgang nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 28, 162, 163; BGH, Urteil vom 26. Juli 1979 – 4 StR 304/79). Dem nach der Vorstellung des Täters „unmittelbaren Einmünden“ seiner Handlungen in die Tatbestandsverwirklichung kommt dabei entscheidende Bedeutung zu (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1980 – 2 StR 469/80 und vom 26. Januar 1982 – 4 StR 631/81 – zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). In Fällen wie dem vorliegenden spricht bei Anwendung dieser Grundsätze viel dafür, ein unmittelbares Ansetzen zur Strafvereitelung erst in dem Beginn der Falschaussage in der Hauptverhandlung zu sehen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, § 258 StGB Rn. 31; Lackner, § 258 StGB Anm. 2 b; Dreher/Tröndle, § 258 StGB Rn. 6, 14; Lenckner in JR 1977, 74, 75; OLG Hamburg JR 1981, 158, 159 mit Anm. Rudolphi; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Januar 1982 – 5 StR 267/81 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Der Bundesgerichtshof vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung – weitgehend im Anschluss an Entscheidungen zu § 257 StGB a.F. – allgemein die Auffassung, dass § 60 Nr. 2 StPO eingreife, wenn die der Strafvereitelung dienende Falschaussage schon vor der Hauptverhandlung zwischen Angeklagtem und Zeugen abgesprochen worden sei (Beschlüsse vom 11. Oktober 1978 – 3 StR 296/78 – bei Holtz MDR 1979, 108, vom 27. September 1979 – 4 StR 509/79 –, vom 1. April 1980 – 5 StR 144/80 –, vom 31. Juli 1980 – 2 StR 345/80 –, vom 26. März 1981 – 4 StR 76/81 – NStZ 1981, 268, vom 8. Mai 1981 – 3 StR 163/81 – Strafverteidiger 1981, 329, vom 9. September 1981 – 3 StR 291/81 – und Urteil vom 16. Januar 1980 – 2 StR 687/79).

Ob an dieser Rechtsprechung ohne Einschränkung festzuhalten ist oder ob die vorherige Absprache einer Falschaussage nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (vgl. dazu Rudolphi in JR 1981, 160, 161) – jedenfalls aber nicht in Fällen, in denen der Zeuge nur die vom Angeklagten erbetene Falschaussage diesem zugesagt hat (vgl. Lenckner in JR 1977, 74, 75) – als versuchte Strafvereitelung angesehen werden kann, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da die Verurteilung des Angeklagten nicht auf einer Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO beruhen kann. Es sei jedoch bemerkt, dass, wie eine Anfrage bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs ergeben hat, keine Erkenntnisse vorliegen, oder an solchen nicht mehr festgehalten wird, die der Annahme entgegenstehen, die bloße Zusage einer Falschaussage, die sich noch nicht im Sinne der geplanten Strafvereitelung auf das Verfahren ausgewirkt hat, nur als straflose Vorbereitungshandlung im Sinne der §§ 258, 22 StGB zu bewerten.

2. Zwar ist im Allgemeinen anzunehmen, dass ein Urteil auch dann auf einem Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO beruht, wenn das Gericht dem fehlerhaft vereidigten Zeugen nicht geglaubt hat. Eine Ablehnung der Vereidigung aus einem der in § 60 Nr. 2 StPO genannten Gründe soll es dem Angeklagten nämlich ermöglichen, sich auf die entstandene Beweislage einzurichten und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen. Weil eine Rekonstruktion dieser Prozesslage später nur in seltenen Fällen möglich ist, muss der Revisionsrichter in der Regel davon ausgehen, dass der Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO die Verteidigung von Anträgen abgehalten hat, die das Urteil noch zugunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können (BGHSt 4, 130 ff.; BGH, Urteile vom 4. März 1975 – 1 StR 662/74 – bei Dallinger MDR 1975, 725 und vom 16. Januar 1980 – 2 StR 687/79 sowie Beschlüsse vom 27. März 1980 – 4 StR 146/80 – und vom 8. Mai 1981 – 3 StR 163/81).

Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch ausnahmsweise ausschließen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 1975 – 3 StR 396/74 – und Beschluss vom 8. Oktober 1981 – 4 StR 517/81), dass der Angeklagte und sein Verteidiger wegen der Vereidigung der Zeugen die Beweissituation verkannt haben und davon ausgegangen sind, dass das Gericht den beeideten Aussagen der Zeugen folgen werde. Nach dem Verlauf der Hauptverhandlung konnte kein Zweifel daran bestehen, dass die Strafkammer die Angaben der Zeugen für falsch hielt.

Nach der Vereidigung der Zeugen ███████ und █████ während des ersten Verhandlungstages, durch deren Aussagen die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin, Silvia Miu[REDACTED], erschüttert werden sollte, ist nämlich auch diese vereidigt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll – Bl. 129), obwohl sie als Geschädigte gemäß § 61 Nr. 2 StPO hätte unvereidigt bleiben können.

Danach hat die Strafkammer am Schluss des ersten Verhandlungstages den Angeklagten, der bis dahin auf freiem Fuß war, mit der Begründung in Untersuchungshaft genommen, dass er aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor der Kammer der Tat dringend verdächtig sei. Außerdem ist zu Beginn des zweiten Verhandlungstages auch noch der von der Verteidigung nur hilfsweise als zusätzlicher Entlastungszeuge benannte Artist Bu[REDACTED] vernommen worden.

Angesichts dieses Ablaufs der Hauptverhandlung nach der Vereidigung von Ka[REDACTED] und ███ kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger über die Beweissituation falsche Vorstellungen hatten und dass ein Beschluss nach § 60 Nr. 2 StPO noch mehr Klarheit hätte bewirken und zu weiteren Anträgen hätte führen können. Die Verteidigung hatte vielmehr aus ihrer damaligen Sicht ihre Beweismöglichkeiten ausgeschöpft.

Das Vorbringen der Revision, die Verteidigung hätte, wenn die Vereidigung der beiden Zeugen wegen Verdachts der Strafvereitelung abgelehnt worden wäre, auf der Ladung und Vernehmung des Zeugen █████████████████████████ bestanden, verkennt die – hier noch feststellbare – damalige Verfahrenssituation. Die Verteidigung hatte nämlich, nachdem verschiedene Ladungsversuche gescheitert waren und der Aufenthalt des als Artist im Ausland tätigen Zeugen nicht ermittelt werden konnte, in der Hauptverhandlung keinen Antrag mehr auf Vernehmung dieses Zeugen gestellt. Hätte sie eine Möglichkeit gesehen, den Zeugen doch noch zu erreichen, hätte sie angesichts der eindeutigen Beweissituation nach der Vereidigung der Belastungszeugin, der Verhaftung des Angeklagten und der Vernehmung des nur hilfsweise benannten Entlastungszeugen zur Überzeugung des Senats auf einer Vernehmung dieses Zeugen bestanden. Angesichts dieser Umstände ist es auszuschließen, dass sie einen solchen Antrag deshalb unterlassen hat, weil sie aufgrund der Vereidigung der Zeugen K[REDACTED] und █████████ der Meinung gewesen wäre, das Gericht werde den Angaben dieser Zeugen folgen.

Da auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

HürxthalSalgerEngelhardt
SpiegelGoydke

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