Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Vereidigung (§ 60 Nr. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 76/81
Datum
26.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Meineids ein. Der BGH gab den Revisionen insoweit statt, als die Strafkammer bei der Strafzumessung die unzulässige Vereidigung wegen vorab getroffener Absprachen nach § 60 Nr. 2 StPO nicht berücksichtigte. Mangels Berücksichtigung dieses strafmildernden Umstands wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO greift ein, wenn dem Zeugen bereits vor der Hauptverhandlung die Abgabe einer begünstigenden oder wahrheitswidrigen Aussage versprochen oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde; in diesem Fall darf der Eid nicht vorgenommen werden.

2

Fehlerhafte Vereidigungen von Zeugen können als strafmildernder Umstand in die Strafzumessung einzustellen sein, weil die Vereidigung den Intentionen der Norm zuwiderläuft und die Gefahr unwahrer Aussagen erhöht.

3

Für die strafmildernde Wirkung eines Vereidigungsverstoßes ist es unerheblich, ob der vernehmende Richter Kenntnis von den Umständen des Vereidigungsverbots hatte oder haben konnte; maßgeblich ist die objektive Widersprüchlichkeit zur Zwecksetzung der Vorschrift.

4

Bleibt ein bei der Strafzumessung wesentlicher Umstand (etwa eine unzulässige Vereidigung) unberücksichtigt, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung über die Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 24. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 76/81 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Kaufmann ████ ██████ aus ████, dort geboren am [REDACTED], 2. den ████████████████ █████ ████████ aus ████, dort geboren am [REDACTED], wegen fortgesetzten Meineides

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. September 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Meineides in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu Freiheitsstrafen verurteilt, F. zu einem Jahr vier Monaten, K. zu einem Jahr acht Monaten. Soweit die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge den Schuldspruch angreifen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat die Sachrüge Erfolg.

1. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass die Vereidigung beider Angeklagten in dem Verfahren gegen ████████ vor dem Amtsgericht Hagen entgegen dem Verbot des § 60 Nr. 2 StPO erfolgte. Diese Vorschrift untersagt unter anderem die Vereidigung von Personen, die der Begünstigung oder Strafvereitelung verdächtig sind. Das Vereidigungsverbot greift zwar dann nicht ein, wenn die zu vereidigende Aussage selbst die Begünstigungs- oder Strafvereitelungshandlung darstellt. Wenn aber die begünstigende Aussage schon vor der Hauptverhandlung dem Angeklagten versprochen war oder sogar eine dahingehende Vereinbarung bestand, darf eine Vereidigung nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1978 – 3 StR 296/78 –, bei Holtz MDR 1979, 108 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 27. September 1979 – 4 StR 509/79; Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., § 60 Rdn. 11). So lag es nach den Feststellungen des Landgerichts hier:

Im ersten Fall waren die beiden Angeklagten mit dem ihnen befreundeten ███████ übereingekommen, diesem in dem zu erwartenden Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr durch eine unwahre, die Einlassung Hedtmanns stützende Aussage zu helfen. Sie erdachten eine vom wirklichen Geschehen abweichende Sachdarstellung, die sie in diesem Strafverfahren, möglicherweise auch durch mehrere Instanzen, zu bekunden sich entschlossen, wobei sie auch mit einer möglichen Beeidigung rechneten (UA S. 4/5).

Im zweiten Fall vereinbarten der Angeklagte K. und ████████, ████████ solle in einem Verfahren gegen ████████ wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor Gericht wahrheitswidrig angeben, er, K., und nicht ████████ habe am Tattage ein Kraftfahrzeug geführt. ████████████████ auch hier damit, in mehreren Verhandlungen und mehreren Instanzen vernommen und möglicherweise vereidigt zu werden (UA S. 6).

2. Nach ständiger Rechtsprechung kommen Fehler bei der Vereidigung von Zeugen als Strafmilderungsgründe in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vernehmende Richter, der entgegen § 60 Nr. 2 StPO den Eid abgenommen hat, die tatsächlichen Umstände, die zum Vereidigungsverbot führten, kannte oder überhaupt kennen konnte. Der maßgebende Grund für die Strafmilderung ist nämlich nicht die Tatsache, dass dem vernehmenden Richter ein Verfahrensfehler zur Last fällt, sondern die Erwägung, dass die Vereidigung – auch ohne Verfahrensfehler – den Intentionen des Gesetzes objektiv widersprach. Die in der zugesagten Falschaussage liegende versuchte Strafvereitelung hindert den Zeugen an einer unvoreingenommenen Aussage. Sie birgt die Gefahr einer unwahren Aussage. In dieser Situation drohende Meineide will das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verhindern (vgl. BGHSt 23, 30, 32; Willms in LK, 10. Aufl., 1979 Rdn. 31 vor § 153 StGB).

Da die Strafkammer diesen Umstand bei der Strafzumessung übersehen hat, musste das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

RußSpiegelEngelhardt
KnoblichGoydke

Zitiert von (1)