Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Vereidigung vorbereiteter Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 687/79
Datum
16.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Steuerstraftaten verurteilt. Die Revision beanstandet die Vereidigung mehrerer Zeugen, deren Aussagen nach richterlicher Feststellung vor der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten abgesprochen waren. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da die Vereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO unzulässig war und das Unterlassen eines Hinweises die Verteidigung beeinträchtigen konnte. Ferner weist der Senat auf die unzulässige Doppelverurteilung wegen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO greift, wenn eine begünstigende oder strafvereitelnde Aussage dem Angeklagten bereits vor der Hauptverhandlung versprochen worden ist; in diesem Fall dürfen die betreffenden Zeugen nicht vereidigt werden.

2

Vereidigte Aussagen, die nach richterlicher Erkenntnis vorab abgesprochen wurden, müssen — wenn sie dennoch vereidigt werden — von der Kammer mindestens als uneidliche Bekundungen gewürdigt und die Parteien hierüber in der Hauptverhandlung zu unterrichten sein.

3

Unterbleibt der Hinweis der Kammer, dass sie die beeidigten Aussagen nur als uneidlich verwertet, kann dieser Verfahrensfehler das Urteil tragen und die Aufhebung rechtfertigen, weil die Verteidigung dadurch in der Regel von weiteren verteidigungsrelevanten Anträgen abgehalten worden sein kann.

4

Zur Begründung einer erfolgreichen Revision muss der Angeklagte nicht stets substantiiert darlegen, welche Anträge er bei rechtzeitigem Hinweis noch gestellt hätte; eine solche Rekonstruktion ist regelmäßig nicht möglich und entbehrlich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensverstoß das Ergebnis beeinflusst hat.

5

Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bei der Einfuhr und zusätzlich wegen Steuerhehlerei an denselben Gegenständen ist rechtsfehlerhaft; hinsichtlich derselben Gegenstände kann nicht gleichzeitig Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei verwirklicht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 19. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Dirigenten Dr. h.c. Univ. ██ aus ██, geboren am ███ ██ 1926 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mesl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei (§§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 4, 5, 6 Buchst. a BtMG; §§ 370, 374 AO 1977, §§ 52, 25 Abs. 2, § 74 StGB) zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Diamantenwaage eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I. Dem Angeklagten liegt zur Last, er sei am 21. Mai 1976 mit einem gewissen Gerd ████ nach Amsterdam gefahren; dort hätten beide im Chinesenviertel für 10.000 Gulden, die der Angeklagte zur Verfügung gestellt habe, zehn Unzen (280 Gramm) Heroin gekauft, das sie in die Bundesrepublik eingeschmuggelt hätten. Am 23. Mai 1976 hätten sie in der Wohnung des Angeklagten das Heroin mit 400 Gramm Zitronentee gestreckt und einen Teil des Gemischs in „Hits“ zu je 0,4 Gramm abgepackt. Zehn dieser Briefchen habe ████ noch am selben Tage zum Verkauf erhalten; nach dem Verkauf von vier Päckchen sei er am 25. Mai 1976 festgenommen worden.

Der Angeklagte bestreitet die Tat; insbesondere sei er nicht mit ████ in Amsterdam gewesen. Die Strafkammer gründet ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vor allem auf die Angaben des inzwischen rechtskräftig verurteilten ████, in dessen Verurteilung allerdings die dem Gericht damals nicht bekannte Fahrt nach Amsterdam nicht einbezogen ist. Nachdem die Strafklage in Richtung gegen ████ insoweit nach Rechtskraft des Urteils verbraucht war, hat ████ von sich aus die den Angeklagten belastenden Angaben gemacht.

II. Der Angeklagte hat zu seiner Entlastung u.a. die Zeugen ██████, ████████ und █████ benannt. Die Zeugin ██████ bekundete, sie habe den Angeklagten am 21. Mai 1976 – dem festgestellten Tag der Reise nach Amsterdam – in Frankfurt am Main getroffen, er könne also an diesem Tage nicht in Amsterdam gewesen sein (UA S. 25); ███ und █████████, die zeitweise Mithäftlinge ████ waren, gaben an, ████ habe ihnen erklärt, er habe den Angeklagten zu Unrecht belastet und könne nicht mehr zurück, weil er sonst den Widerruf der ihm gewährten Strafaussetzung befürchten müsse (UA S. 44 bis 46).

Die Revision beanstandet, dass diese Zeugen vereidigt worden sind, obwohl das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO bestanden habe.

1. Die Strafkammer glaubt den Angaben der Zeugin ██████ nicht; sie ist der Überzeugung, dass diese Aussage „im einzelnen vorbereitet, in Details abgesprochen und unwahr ist“ (UA S. 26). Sie ist ferner der Auffassung, dass die Aussagen ████ und █████████ „im einzelnen abgesprochen“ sind (UA S. 45).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Begünstigung und Strafvereitelung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO allerdings durch Falschaussagen in der Hauptverhandlung nicht möglich (BGHSt 1, 360). Ein Vereidigungsverbot besteht also nicht, wenn erst die zu beeidigende Aussage die Begünstigungs- oder Strafvereitelungshandlung darstellt. Das Vereidigungsverbot greift jedoch dann ein, wenn die begünstigende Aussage dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung versprochen worden war (BGH bei Holtz MDR 1979, 108; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1978 – 4 StR 296/78 –; Beschluss vom 17. Oktober 1979 – 3 StR 301/79 –). So liegt der Fall hier. Da die Strafkammer angenommen hat, dass die Aussagen der genannten Zeugen im einzelnen vorbereitet und abgesprochen worden waren – was nach Sachlage nur mit dem Angeklagten geschehen sein konnte –, hätten diese Zeugen nicht vereidigt werden dürfen.

Die Strafkammer hat den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung auch keinen Hinweis gegeben, dass sie die beeidigten Aussagen dieser Zeugen lediglich als uneidliche Bekundungen würdigen wollte, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, um den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Beweislage einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen (BGHSt 4, 130, 131, 132). Vielmehr ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die Kammer die Aussagen dieser Zeugen auch als eidliche gewertet hat (vgl. den ausdrücklichen Hinweis bei der Zeugin ██████, UA S. 48, für die der Sachverhalt ähnlich liegt).

3. Der Schuldspruch kann auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruhen. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, welche Anträge er im Falle eines rechtzeitigen Hinweises noch gestellt hätte; das kann aber im allgemeinen zur Begründung der Revision nicht verlangt werden, da eine Rekonstruktion der damaligen Prozesslage nur in seltenen Fällen möglich sein wird. Der Revisionsrichter kann daher in der Regel nicht ausschließen, dass der Verfahrensverstoß die Verteidigung von Anträgen abgehalten hat, die das Urteil noch zu Gunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können (BGH bei Dallinger MDR 1975, 725).

Zwar hat der 1. Strafsenat in einem besonderen Fall das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß mit der Begründung ausgeschlossen, der Verteidiger habe nicht allein wegen der Tatsache der Beeidigung darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht dem Zeugen glauben werde (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1970 – 1 StR 513/70 –). In jenem Falle war es aber einerseits darum gegangen, dass der Tatrichter die in Rede stehende Aussage im Urteil ausdrücklich als uneidliche gewertet und lediglich den Hinweis darauf unterlassen hatte; vor allem aber fehlte es an einer Besonderheit, die im vorliegenden Fall das Beruhen nicht ausschließt.

Hier leitete sich nämlich das Vereidigungsverbot nicht aus dem Verdacht einer Beteiligung an der Straftat im weitesten Sinne her, sondern der Verdacht richtete sich auf Begünstigung oder Strafvereitelung in der Form einer vorher abgesprochenen Falschaussage. Solange die Vereidigung nicht unterblieb oder nach geschehener Beeidigung kein Hinweis darauf gegeben wurde, dass die Aussagen aus dem angegebenen Grunde als uneidliche gewertet würden, konnte sich die Verteidigung darauf verlassen, dass die Aussagen jedenfalls nicht deshalb als unglaubwürdig angesehen würden, weil sie vorher der Wahrheit zuwider mit dem Angeklagten abgesprochen worden seien.

Da die Angaben der Zeugen für die Verteidigung des Angeklagten bedeutsam waren – eine Aussage betraf sein Alibi, die beiden anderen waren wesentlich für die Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen –, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer weitere Beweisanträge gestellt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Strafkammer die Zeugen trotz deren Vereidigung als einer Begünstigung oder versuchten Strafvereitelung verdächtig ansah.

III. Da das Urteil wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben werden muss, kommt es auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde nicht mehr an. Jedoch wird auf folgendes hingewiesen:

1. Die Strafkammer glaubt dem Zeugen ████, dass er zusammen mit dem Angeklagten die 280 Gramm Heroin mit 400 Gramm Zitronentee gemischt hat, und findet diese Angaben bestätigt durch ein Gutachten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz (UA S. 39). Die sich daraus ergebende Zusammensetzung des Gemischs ist – auch wenn man davon ausgeht, dass der Reinheitsgrad des in Amsterdam gekauften Heroins nicht feststellbar ist – nicht ohne weiteres zu vereinbaren mit der an anderer Stelle getroffenen Feststellung, dass das bei ████ gefundene Pulver ca. 24 v.H. Heroin, Coffein, Spuren von Strychnin und ca. 47 v.H. Rohrzucker enthielt (UA S. 5). Dieser Widerspruch wird in der neuen Hauptverhandlung zu beheben sein.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, begangen bei der Einfuhr des Heroins, und wegen Steuerhehlerei, begangen durch den Weiterverkauf im Inland, verurteilt. Das ist rechtsfehlerhaft. An den Gegenständen, bezüglich deren der Angeklagte bei der Einfuhr unter Umgehung des Zolls bereits Steuerhinterziehung begangen hatte, konnte er nicht zusätzlich Steuerhehlerei begehen.

SchumacherMüllerTheune
MeslMeyer
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