Revision verworfen – Versuch schwere räuberische Erpressung und schwerer Raub bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 304/79
- Datum
- 26.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der strafrechtliche Versuch beginnt bereits, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und ohne Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden.
Für die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch ist maßgeblich, dass der Täter subjektiv die Schwelle zum ‚jetzt geht es los‘ überschritten hat und objektiv bereits unmittelbar zur Tatausführung angesetzt hat.
Die Tatsache, dass wegen anwesender Dritter keine objektive unmittelbare Gefährdung mehr bestand, ist für das Vorliegen eines Versuchs unerheblich, wenn die konkret ausgeführten Handlungen auf die unmittelbare Tatausführung gerichtet waren.
Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch liegt nicht vor, wenn der Täter die Tat allein deswegen aufgibt, weil er wegen des Hinzukommens Dritter oder aus Furcht vor sofortiger Ergreifung keine Erfolgsaussichten mehr sieht.
Bei Anwendung des Jugendstrafrechts können erzieherische Erwägungen (§ 18 Abs. 2 JGG) die Strafzumessung prägen; die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist ist als Nebenfolge einer Verurteilung auf rechtliche Überprüfung zugänglich.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 12. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 304/79 in der Strafsache gegen
1. den Stukkateur Johann █████████████ aus W[REDACTED] i. d. OPf., dort geboren am ███ ██ 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft in der JVA W[REDACTED] i. d. OPf.,
2. den Hilfsarbeiter Hans Joachim S[REDACTED] aus E[REDACTED], dort geboren am ███ 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft in der JVA K[REDACTED] i. d. OPf.,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Ruß, Dr. Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 12. März 1979 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Lu[REDACTED] wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten, den Angeklagten ███████ wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Verurteilungen durch das Amtsgericht Weiden/OPf. vom 11. Mai 1977 (Ds/ 4 Js 1309/77) und vom 7. August 1978 (Ds/ 4 Js 2570/78) zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt; es hat ferner dem Angeklagten Sch[REDACTED] die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeinen Sachrügen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Auch die Ausführungen zu den Rechtsfolgenaussprüchen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Anlass zur Erörterung gibt im Rahmen des Schuldspruchs nur die Verurteilung der Angeklagten im Falle B I (Poststelle in ██████████ der Urteilsgründe) wegen gemeinsam begangener versuchter schwerer räuberischer Erpressung.
a) Die Angeklagten hatten abgesprochen, die Poststelle in E[REDACTED] zu überfallen, um sich Geld zu beschaffen. Sie fuhren mit einem geliehenen Pkw in die Nähe des Tatortes, wo sie die beiden Nummernschilder des Pkw mit abgefallenen Blättern und Laubwerk verdeckten, um so zu verhindern, dass das amtliche Kennzeichen abgelesen werden konnte. Dem gemeinsam abgesprochenen Tatplan entsprechend begab sich der Angeklagte Lu[REDACTED] in die Poststelle, um die dort allein als Bedienstete tätige Posthalterin Therese ███ unter Bedrohung mit einem Gas-Trommelrevolver, dessen Lauf aufgebohrt war und aus dem deshalb scharfe Munition verschossen werden konnte, zur Herausgabe von Geld zu bestimmen. Der Mitangeklagte Schäfer wartete währenddessen in dem in unmittelbarer Nähe der Poststelle mit laufendem Motor abgestellten Pkw, um die Flucht sicherzustellen. Da im Schalterraum einige Postkunden anwesend waren, ließ sich Lu[REDACTED], um die Zeit zu überbrücken und eine günstige Gelegenheit abzuwarten, von der Posthalterin ein Zahlkartenformular geben und schrieb auf dem Empfängerabschnitt: "4000,- bitte geben Sie das Restliche Geld raus", bei der Absenderangabe: "Überfall", bei der Bezeichnung des Empfängers: für "den Abholer" und auf dem Einlieferungsschein unter Vermerke des Absenders: "Ohne Gewalt sonst schieße ich".
Lu[REDACTED] beabsichtigte, das so ausgefüllte Zahlkartenformular zur Durchführung der Tat zu verwenden. Als nach einigen Minuten Postkunden gegangen, an ihrer Stelle aber andere Kunden in den Schalterraum gekommen waren, befürchtete er, sofort ergriffen zu werden, wenn er die Tat ausführen würde. Er sah unter diesen Umständen keine Möglichkeit, das Vorhaben mit Erfolg zu verwirklichen, und nahm deshalb davon Abstand. Lu[REDACTED] verließ die Poststelle und fuhr mit dem Mitangeklagten Sch[REDACTED] davon. Nach kurzer Fahrt fassten beide den neuen Entschluss, ein kleines Lebensmittelgeschäft zu überfallen. Diesen zweiten Tatentschluss führten sie aus, indem sie den schweren Raub zum Nachteil der Walli ███ in ███ begingen (Fall B II der Urteilsgründe).
b) Die Angeklagten haben sich im Fall B I (Poststelle E[REDACTED]) nicht nur der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, sie haben vielmehr, wie auch die Jugendkammer zutreffend angenommen hat, die geplante Tat versucht.
Nach in Rechtsprechung und Lehre übereinstimmender Ansicht wird die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch nicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Ein Versuch liegt deshalb vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 22, 81, 82; 28, 162, 163). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte Lu[REDACTED] mit dem Trommelrevolver bewaffnet in die Poststelle begeben, um die Geldherausgabe durchzusetzen, während der Angeklagte ██████ im Fluchtauto mit laufendem Motor und offen stehender Beifahrertür wartete, um nach vollbrachter Tat sofort starten zu können. Damit haben die Angeklagten subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt, weil ihr Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte (BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163). Nach der für die Beurteilung maßgebenden Vorstellung beider Angeklagten sollte der Überfall beginnen, als Lu[REDACTED] die Poststelle betrat. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an hatten die Angeklagten zur Verwirklichung des geplanten Verbrechens unmittelbar angesetzt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGH, Urteil vom 13. März 1979 – 1 StR 739/78 (insoweit in BGHSt 28, 346 nicht abgedruckt) und BGH, Beschluss vom 9. August 1978 – 3 StR 281/78 zugrunde liegen. Dass es dann wegen der anwesenden Postkunden nicht mehr zu einer objektiven unmittelbaren Gefährdung der Posthalterin kam, ist demgegenüber ohne Bedeutung.
c) Die weitere Tatausführung ist vom Angeklagten Lu[REDACTED] nur deshalb aufgegeben worden, weil er wegen des Hinzukommens weiterer Postkunden befürchtete, "sofort ergriffen zu werden, wenn er trotzdem die Tat ausführen würde", und er unter diesen Umständen keine Möglichkeit mehr sah, das Vorhaben mit Erfolg zu verwirklichen (UA 15). Es liegt daher, wie die Jugendkammer zutreffend ausführt (UA 23), kein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch vor (vgl. BGHSt 9, 48 ff).
2. Die Ausführungen zur Strafzumessung und – beim Angeklagten Sch[REDACTED] – zur Fahrerlaubnisentziehung sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer hat hinsichtlich des zur Tatzeit 19 Jahre 9 Monate alten Angeklagten Sch[REDACTED] nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Der Zusammenhang der Urteilsgründe erlaubt den Schluss, dass sie sich bei der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe auch von erzieherischen Gründen (§ 18 Abs. 2 JGG) hat leiten lassen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Erwägung, der Angeklagte "sei bis zum Alter von 6 Jahren von seinen Großeltern aufgezogen worden, die erfahrungsgemäß dazu neigen, den Enkeln zu viel nachzusehen und es bisweilen an der erforderlichen Strenge fehlen lassen" (UA 29). Dies bedeutet, dass nach Auffassung der Jugendkammer beim Angeklagten Sch[REDACTED] ein Erziehungsdefizit vorhanden ist, das durch die verhängte Strafe ausgeglichen werden soll. In dieselbe Richtung zielen die Bemerkungen, der Angeklagte █████ habe "die wiederholten Ansätze zum Besuch der Realschule jeweils nur kurze Zeit durchgestanden", er habe "es an einzelnen Arbeitsplätzen jeweils nur kurzfristig ausgehalten und diese mitunter aus nichtigen Anlässen ... alsbald wieder aufgegeben" und er habe "bis zuletzt schwerwiegende Auseinandersetzungen mit seinen Eltern" gehabt, "die sogar zu tätlichen Angriffen gegen seinen Vater geführt haben".
Die Revisionen beider Angeklagten sind daher zu verwerfen.
| Ruß | Salger | Engelhardt | |||
| Knoblich | Goydke |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 615/83 · 07.10.1983Rücktritt von der Verbrechensverabredung durch Nichtmitwirkung (§ 31 StGB)
- BGH · 4 StR 631/81 · 26.01.1982Revision verworfen: Versuchter Mord durch mittelbare Täterschaft
- BGH · 4 StR 565/81 · 18.03.1982Revision verworfen: Vereidigung von Zeugen (§60 Nr.2 StPO) bei Vergewaltigungsurteil