Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Mord durch mittelbare Täterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 631/81
Datum
26.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt; seine Revision blieb ohne Erfolg. Streitgegenstand war, ob die Übergabe hochgiftiger Flüssigkeiten und das Veranlassen Dritter die Grenze zum Versuch in mittelbarer Täterschaft überschreiten. Der BGH verneint Rechtsfehler: der Täter hatte nach seiner Vorstellung die Einwirkung auf Tatmittler abgeschlossen, und auch ein untauglicher Tatmittler schließt die Versuchsstrafbarkeit nicht aus. Beweiswürdigung und Strafzumessung seien frei von Rechtsfehlern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Straftat ist bereits versucht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung Handlungen vornimmt, die im ungestörten Fortgang unmittelbar in die Tatbestandserfüllung einmünden (§ 22 StGB).

2

Bei mittelbarer Täterschaft setzt der mittelbare Täter unmittelbar an, wenn er die erforderliche Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und diesen in der Vorstellung entlässt, die tatbestandsmäßige Handlung werde nunmehr ausgeführt (§ 25 Abs. 1 StGB).

3

Die Strafbarkeit eines untauglichen Versuchs bleibt bestehen, wenn der Täter irrig an die Tauglichkeit des Tatmittlers glaubt; maßgeblich ist die Vorstellung des mittelbaren Täters, nicht die tatsächliche Tauglichkeit des Tatmittlers.

4

Das Bereitstellen gefährlicher Stoffe und die Täuschung über deren Natur, um Dritte zur Anwendung zu veranlassen, können bereits den Versuch einer Tötung oder schweren Körperverletzung darstellen, wenn der Täter dies nach seinem Tatplan bezweckt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 19. August 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 631/81 in der Strafsache gegen Schifo Franz R. aus M█████████████████, geboren am ███ 1934 in S███████, Kreis ███████ wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 19. August 1981 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Der Angeklagte wollte seinen Nebenbuhler Klaus ██ aus Eifersucht töten. Da ██ ihn kannte und der Angeklagte bei einem Fehlschlag mit einer Entdeckung rechnen musste, entschloss er sich, die Tat durch Dritte ausführen zu lassen. Diese sollten über seine Tötungsabsicht im Unklaren bleiben, durch die Aussicht auf hohe Beute für einen Raubüberfall geködert werden und sich bei der Tatausführung unwissentlich eines tödlichen Mittels bedienen.

Im Dezember 1980 übergab der Angeklagte dem Hilfsbüttel ██████ eine Plastikflasche, die angeblich ein Schlafmittel, in Wirklichkeit aber mindestens 100 ml 35%ige Salzsäure enthielt, die bei Aufnahme von 30 ml in den leeren Magen mit Sicherheit tödlich wirkt. ████ sollte zusammen mit den Türken ███ und ███ alsbald Klaus ██ überfallen, ihm – notfalls mit Gewalt – das angebliche Schlafmittel verabreichen und ihn dann berauben. Unterwegs öffneten die zur Begehung der angesonnenen Tat entschlossenen Männer aus Neugierde den Schraubverschluss der Flasche. Der beißende Geruch, der ihnen beinahe den Atem benahm, machte ihnen klar, dass es sich nicht um ein Schlafmittel, sondern um eine gefährliche Säure handelte. Sie nahmen daraufhin von der Tat Abstand.

Im Januar 1981 händigte der Angeklagte dem Gerüstbauer Dieter ██ eine Plastikflasche aus, die angeblich essigsaure Tonerde, in Wirklichkeit aber 39,6%ige „Mec-Adsäure“ enthielt, eine hochgiftige Flüssigkeit, die bei oraler Aufnahme von nur 5 ml spätestens nach 4 Stunden zum Tode führt, schon bei bloßer Hautberührung tödlich wirken kann, jedenfalls aber zumindest erhebliche Entstellungen und bei Augenkontakt Erblindung zur Folge hat. ██ sollte ██ mit dieser Flüssigkeit alsbald anspritzen und ihn so veranlassen, vorübergehend ein Krankenhaus aufzusuchen, damit der Angeklagte seine Wohnung ausrauben könne. ██ ging nur zum Schein auf den Plan des Angeklagten ein. Er übergab die Plastikflasche der Kriminalpolizei.

2. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch wird nicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind, in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden und das geschützte Rechtsgut – nach der Vorstellung des Täters – in eine konkrete Gefahr bringen. Ein Versuch liegt deshalb vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 28, 162, 163; BGH, Urteil vom 26. Juli 1979 – 4 StR 304/79). Dem nach der Vorstellung des Täters „unmittelbaren Einmünden“ seiner Handlungen in die Tatbestandsverwirklichung kommt dabei entscheidende Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 – 2 StR 469/80).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

a) Der Tatplan des Angeklagten war auf eine Tatbestandsverwirklichung in mittelbarer Täterschaft gerichtet. Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat „durch einen anderen begeht“ (§ 25 Abs. 1 StGB), der selbst nicht Täter dieser Straftat ist. Das ist u. a. der Fall, wenn der Tatmittler infolge eines vom mittelbaren Täter erregten oder ausgenutzten Irrtums nicht vorsätzlich handelt, aber auch wenn der Tatmittler infolge des Irrtums glaubt, eine minder schwere Straftat zu begehen (vgl. Roxin in LK § 25 Rdnr. 59, 78).

So liegt der Fall hier. Der Angeklagte täuschte die von ihm ausgewählten Tatmittler zwar nicht darüber, dass sie eine strafbare Handlung begehen sollten. Er verheimlichte ihnen aber Tatumstände, die den Tatbestand einer schwereren Straftat begründeten, als die Tatmittler sie sich vorstellten. ███ und ███ wollten einen Raub mittels einer Körperverletzung begehen, nicht aber eine Tötung; dies wird schon dadurch ersichtlich, dass sie von der Tat Abstand nahmen, als sie erkannten, dass der Angeklagte ihnen kein Schlafmittel, sondern eine gefährliche Säure gegeben hatte, die auf das Tatopfer tödlich wirken konnte. ███ erklärte sich dem Angeklagten gegenüber nur dazu bereit, durch Begehung einer Körperverletzung ohne schwere Folgen bei dem angeblich geplanten Raub mitzuwirken; dass der Angeklagte selbst davon ausging, ███ werde zur Mitwirkung bei einer schweren Körperverletzung nicht bereit sein, ist schon daraus erkennbar, dass er ihn über den Inhalt der Flasche täuschte, aus der er das Tatopfer anspritzen sollte.

b) In mittelbarer Täterschaft versucht eine Straftat derjenige, der nach seiner Vorstellung die erforderliche Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat, so dass nach dem Tatplan dieser im unmittelbaren Anschluss die Tat ausführen soll und das geschützte Rechtsgut damit bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist (vgl. Lackner, StGB, 14. Aufl., § 22 Anm. 1 c; für die frühere Gesetzesfassung auch BGHSt 4, 270, 273). Denn wer die Tat durch einen anderen begehen will (§ 25 Abs. 1 StGB), setzt zur Verwirklichung des Tatbestandes der geplanten Straftat unmittelbar an (§ 22 StGB), wenn er den Tatmittler zur Tatausführung bestimmt hat und ihn aus seinem Einwirkungsbereich in der Vorstellung entlässt, dass er die tatbestandsmäßige Handlung nunmehr vornehmen werde (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 20. Aufl., § 22 StGB Rdnr. 54 m. w. Hinweisen).

Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Angeklagte hat zunächst ███, ███ und ███ mit dem angeblichen Schlafmittel und dann ███ mit der angeblichen essigsauren Tonerde losgeschickt, um ██ alsbald zu überfallen und das in Wirklichkeit hochgiftige Mittel bei ihm anzuwenden. Darin lag nach seiner Vorstellung bereits ein derartiger unmittelbarer Angriff auf Leben und Gesundheit des Tatopfers, dass dieses bereits gefährdet war und der Schaden sich unmittelbar anschließen konnte.

c) Ebenso wie die Tatsache, dass die zunächst tatentschlossenen ███, ███ und ███ die Tat nicht ausgeführt haben, der Versuch also fehlgeschlagen ist, die Strafbarkeit der Handlung des Angeklagten nicht beseitigt, steht der Umstand, dass ██ nur zum Schein bereit war, die vom Angeklagten geplante Tat auszuführen, er also von vornherein ein untauglicher Tatmittler war, der Annahme eines strafbaren Versuchs nicht entgegen (vgl. RGSt 53, 45). Denn für die Strafbarkeit eines untauglichen Versuchs kommt es nicht auf die tatsächliche Gefährdung eines bestimmten Rechtsgutes maßgebend an, sondern auf die für sich gesehen schon gefährliche – Auflehnung gegen die rechtlich geschützte Ordnung (BGHSt 11, 268, 271; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 22 StGB Rdnr. 25). Deshalb begeht der mittelbare Täter einen strafbaren untauglichen Versuch, wenn er aus seiner Sicht alles für die Tatvollendung Notwendige in die Wege geleitet hat, dabei jedoch irrig an die Handlungsbereitschaft des vorgesehenen Tatmittlers glaubte, der in Wirklichkeit zur Tatausführung nicht bereit war. Entscheidend ist für die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs somit allein die Vorstellung des mittelbaren Täters von der Tauglichkeit seiner Handlung.

3. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Strafkammer hat aus den getroffenen Feststellungen zutreffend rechtlich gefolgert, dass der Tatplan des Angeklagten sich im ersten Fall auf einen Mord, im zweiten zumindest auf eine schwere Körperverletzung richtete. Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen beanstandet, erschöpft sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht erkennbar.

Auch die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind frei von Rechtsfehlern.

RußSalgerEngelhardt
KnoblichGoydke
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