Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Vereidigung einer Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 146/80
- Datum
- 27.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zeugin darf nicht vereidigt werden, wenn frühere Angaben den Verdacht einer Beteiligung an der Tat begründen; ihre Aussage ist dann nicht als eidlich zu werten (vgl. § 60 Nr. 2 StPO).
Unterbleibt die zutreffende Behandlung einer solchen Aussage als uneidliche Bekundung, hätte das Gericht in der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit für weitere Anträge zu geben.
Ein Verfahrensverstoß durch fehlerhafte Vereidigung kann das Urteil tragen, wenn die Verurteilung auf den hierauf gestützten Feststellungen beruht; kann nicht rekonstruiert werden, welche Anträge bei rechtzeitigem Hinweis gestellt worden wären, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Der Tatrichter muss entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine weiteren Beweise gibt, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinnehmen, sondern aus der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme eine Überzeugung bilden, die ein der Lebenserfahrung entsprechendes Maß an Sicherheit aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Landau i. d. Pf., 16. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 146/80
in der Strafsache gegen 1. Horst Jürgen S ██ aus ███████, dort geboren am ███ 1949, 2. Wilhelm Rolf ████████ aus ███████, dort geboren am ███ 1947, 3. Norbert Josef ███ aus ███████, geboren am ███ 1954 in ███████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. März 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 16. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht beanstanden nämlich die Revisionen, dass das Landgericht die Zeugin Gabriele L. vereidigt hat.
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Zeugin bei ihren Vernehmungen durch die Polizei und den Ermittlungsrichter bekundet, der Angeklagte B. habe ihr jeweils vor den beiden Fahrten in den Libanon mitgeteilt, dass man dort „Haschisch holen“ wolle; nach der ersten Tat habe er „wiederholt aus dem Versteck bei ████ Haschischplatten geholt und sei dann nach ihrer Rückkehr von der Arbeit in die gemeinsame Wohnung mit ihrem Wagen weggefahren, um den Stoff zu verkaufen“ (UA 22).
Aus der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin ergibt sich darüber hinaus, dass sie die Angeklagten, die wie sie wusste mehrere Platten Haschisch mit sich führten, in ihrem Pkw gefahren hat (Bd. I Bl. 10 d. A.).
Das Landgericht ist davon überzeugt, dass diese „früheren Angaben der Wahrheit entsprechen“ (UA 23).
Da sich aus ihnen zumindest der Verdacht der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ergibt, hätte es deshalb nach § 60 Nr. 2 StPO die Zeugin nicht vereidigen dürfen.
Ihre Aussage durfte jedenfalls nicht als eidliche gewertet werden.
Das Landgericht wäre auch verpflichtet gewesen, in der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, dass es sie lediglich als uneidliche Bekundung würdigen werde, um den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich hierauf einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen (vgl. BGHSt 4, 130 ff.).
2. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.
Denn die Feststellungen über die früheren Angaben der Zeugin, welche der Verurteilung zugrunde liegen, gründen sich jedenfalls auch auf ihre Aussage in der Hauptverhandlung, in der sie „eingeräumt“ hat, „derartige Angaben gemacht zu haben“ (UA 23).
Die Beschwerdeführer haben allerdings nicht mitgeteilt, welche Anträge sie im Falle eines rechtzeitigen Hinweises hätten stellen können.
Eine solche Mitteilung kann aber in der Regel auch nicht verlangt werden, weil eine Rekonstruktion der damaligen Prozesslage nur in seltenen Fällen möglich sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 – 2 StR 687/79 mit weiteren Nachweisen).
Auch im vorliegenden Fall ist sie nicht möglich. Es kann sonach nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfahrensverstoß die Verteidigung von solchen Anträgen abgehalten hat.
3. Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerden braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Urteilsgründe geben jedoch Anlass, auf folgendes hinzuweisen:
Der Tatrichter braucht auch entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen.
Er hat sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen zu bilden.
Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber auch genügend, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. BGH NJW 1967, 359, 360; BGH VRS 27, 105, 106 jeweils mit weiteren Nachweisen).
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