Vereidigung verdächtiger Zeugin (§60 Nr.2 StPO) führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 662/74
- Datum
- 04.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Nr. 2 StPO verbietet die Vereidigung einer Person als Zeugin, wenn diese der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat oder der Begünstigung des Täters verdächtig ist.
Der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO ist weit auszulegen und umfasst jede strafbare Mitwirkung, die in derselben Richtung wie das Verhalten des Angeklagten verläuft, nicht nur Teilnahme i.S.d. §§ 25 ff. StGB.
Ein Verdacht i.S.d. § 60 Nr. 2 StPO genügt bereits dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung der Zeugin nicht ausgeschlossen werden kann; es reicht ein entfernter Verdacht zum Zeitpunkt der Vereidigung aus.
Der Begriff der "Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet" erstreckt sich auf den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist.
Wenn die Verurteilung auf einer durch Eid verstärkten Zeugenaussage beruhen kann, macht die unzulässige Vereidigung die Entscheidung angreifbar und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 14. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 662/74 URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauschlosser Klaus K. █████████████ aus A———, geboren am ███████ 1941 in █████████ ███ wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Mai 1974, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu sechs Jahren acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO greift durch. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer die Zeugin Carmen M. ██████ vereidigt hat, obwohl sie der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat und der Begünstigung des Täters verdächtig war.
Das Landgericht stellt fest, ██ ██ habe gemeinschaftlich mit ███████ den betrunkenen Schreiner Cl. auf öffentlicher Straße durch Fausthiebe zu Boden gestreckt und ihm dann eine Lederjacke sowie die Brieftasche mit mehreren 100-DM-Scheinen weggenommen. Die Zeugin M., die Freundin K.s, entnahm dem Geflüster der beiden Angeklagten vor der Tat, „dass sie noch etwas vorhatten“. Auf Geheiß der Angeklagten stieg sie in eine Taxe und fuhr davon. Als die Angeklagten nach der Tat in der Wohnung erschienen, äußerte K. in Gegenwart der Zeugin: „So, jetzt haben wir ein Pulver“. Damit war das erbeutete Geld gemeint. Die Zeugin „vermutete, dass das Geld von dem Herrn in dem Lokal war“ (HA Bl. 102). Dennoch nahm sie vom Angeklagten ██ nach der Tat 100,- DM an. Sie versuchte auch, die erbeutete, mit Blut verschmierte Lederjacke zu reinigen.
Bei dieser Sachlage, die in der Hauptverhandlung zutage trat, durfte die Strafkammer die Zeugin ██████ nicht vereidigen (HA Bl. 103). Der Begriff der Beteiligung in § 60 Nr. 2 StPO ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Teilnahme im Sinne der §§ 25 ff. StGB, sondern auch jede strafbare Mitwirkung bei dem fraglichen Vorgang, die in derselben Richtung wie das Verhalten des Angeklagten verläuft (BGHSt 4, 368, 370, 371; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1971 – 1 StR 371/71). Ein Verdacht besteht schon dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht nur ein entfernter Verdacht vorzuliegen (BGHSt 4, 255, 256; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1972 – 1 StR 352/72). Dabei bedeutet der Begriff der „Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet“, nicht nur den gesetzlichen Tatbestand des dem Angeklagten zur Last gelegten Delikts, sondern auch den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 21, 147, 148; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1971 – 1 StR 371/71).
Danach genügte der Verdacht, dass die Zeugin ███████ durch ihre Abfahrt die Tatbegehung erleichtern wollte, dass sie das Geld in Kenntnis der strafbaren Herkunft annahm und dass sie durch das Reinigen der Jacke diese für den Angeklagten ████████ als Beute sichern oder ihn auf diese Weise der Bestrafung entziehen wollte (§ 257 StGB a. F.; § 258 StGB n. F.). Dieser Verdacht war im Zeitpunkt der Vereidigung gegeben.
Das angefochtene Urteil kann auch darauf beruhen, dass die Strafkammer die Aussage der Zeugin M. als eidliche gewürdigt hat. Sie stützt ihre Feststellungen bei der Verurteilung █████ ausdrücklich auch auf deren Bekundungen (UA S. 17, 25, 27). Es ist nicht auszuschließen, dass der Eid die Bedeutung der Aussage dieser Zeugin verstärkt hat. Das angefochtene Urteil war deshalb hinsichtlich des Angeklagten K. aufzuheben.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Mösl | Woesner |