Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und Nichtanzeige verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 39/82
- Datum
- 20.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen trotz eines möglichen Vereidigungsverbots begründet nur dann einen für das Urteil nachteiligen Rechtsfehler, wenn dadurch die Glaubwürdigkeitsbewertung des Zeugen beeinflusst oder der Angeklagte konkret benachteiligt worden ist.
Die Aufklärungs- und Beweisaufnahmepflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO verlangt nicht die Vernehmung jeder denkbaren Person; sie entfällt, wenn weitere Aufklärung zur festgestellten Sachlage offenkundig nicht geeignet oder aussichtslos ist.
Rügen in der Revision sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht konkret Akten, Aktenstellen und den inhaltlichen Kern der behaupteten Einwendungen bezeichnen.
Die unterlassene Belehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO begründet für die Angeklagten keinen Revisionsgrund, weil § 55 nicht ihrem Schutz dient und durch die Belehrung nach § 52 StPO die Interessen der Angeklagten gewahrt werden können.
Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat setzt zweifelsfrei festgestellte Kenntnis von der ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Tatplanung voraus; bloße Zweifelsformeln in der Urteilsbegründung sind nicht gleichbedeutend mit verbleibenden Zweifeln im Sinne von in dubio pro reo.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 5. Oktober 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Antonie ██████, geborene ███████, aus ██████, geboren am ████████ 1930 in █████████, zur Zeit in Haft,
2. die Handelsvertreterin Lilliane ███, aus ████, geboren am ███ 1949 in ████,
wegen Mordes (1) und Nichtanzeige einer geplanten Straftat (2).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ████████ als Verteidiger der Angeklagten L██████████████████,
██████████████████ ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 5. Oktober 1981 werden verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht Kempten hat die Angeklagte ███ wegen gemeinschaftlichen Mordes an ihrem Sohn Reinhold F█ zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Angeklagte F██ wegen der Nichtanzeige dieses Mordes – unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Beide Angeklagten rügen mit der Revision die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Revision der Angeklagten 1)
I. Verfahrensrügen
1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO mit der Begründung, der Zeuge Friedrich ███ sei vereidigt worden, obwohl er bei seiner Vernehmung die Beteiligung an der versuchten Vergiftung ihres früheren Ehemannes, des Zeugen Karl L█, zugestanden habe. Diese Tat sei nach Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss Gegenstand der Untersuchung gewesen und dies trotz der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO auch geblieben; denn das Landgericht verwerte sie im Urteil als Indiz für die Überführung der Angeklagten im Mordfall Reinhold F█.
Die Rüge ist nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereidigung des Zeugen M█ gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verstoßen hat und ob ein derartiger Verfahrensverstoß durch die teilweise Einstellung des Verfahrens gegenstandslos geworden wäre (vgl. BGH NStZ 1981, 99; BGH NStZ 1982, 40; Meyer in LR StPO, 23. Aufl., § 60 Rdn. 23 mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls hätte sich dieser Fehler nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Den Urteilsgründen kann mit Sicherheit entnommen werden, dass die Vereidigung des Zeugen M█ für die Frage seiner Glaubwürdigkeit keine Rolle gespielt hat. Seine Aussage erschien der Strafkammer schon deshalb glaubhaft, weil er sich damit selbst belastet hat und weil sie über einen langen Zeitraum hinweg im Kern konstant geblieben und in wesentlichen Teilen durch weitere Zeugen bestätigt worden ist (UA S. 52/55). Es kann auch ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einem ausdrücklichen Hinweis zur Beweislage noch Anträge gestellt hätte, die geeignet gewesen wären, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Angesichts der belastenden Angaben des Zeugen ██ █████████ hätte die Verteidigung jedes Beweismittel benannt, das die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttern und die Angeklagte in ein günstigeres Licht setzen konnte. Dass dies nicht geschehen ist, lässt den sicheren Schluss zu, dass solche Beweismittel nicht zur Verfügung standen (vgl. BGHSt 4, 130, 132; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH, Beschl. vom 8.10.1981 – 1 StR 517/81; BGH, Urt. vom 18.3.1982 – 4 StR 565/81).
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte „den Leiter des Krankenhauses S█“ als Zeugen vernehmen müssen. Dieser hätte bestätigt, dass Herr L█ niemals wegen Vergiftungserscheinungen im Krankenhaus gewesen sei. Mit dieser Aussage wären frühere Angaben des Zeugen ███████ widerlegt und dessen Unglaubwürdigkeit bewiesen worden.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Schwurgericht hat die Abweichungen in den Angaben des Zeugen L█ gesehen und gewürdigt (UA S. 52). Es konnte nicht mehr feststellen, ob und in welcher Menge Karl L█ von dem vergifteten Likör getrunken hat (UA S. 8, 53, 55). Da Wirkungen des Genusses von Tollkirschensaft jedenfalls nicht erkennbar waren (UA S. 53), lag es fern, dass sich L█ deshalb in ärztliche Behandlung begeben hat. Eine weitere Aufklärung brauchte sich dem Landgericht unter diesen Umständen nicht aufzudrängen.
3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte die genauen Wirkungen einer Tollkirschenvergiftung durch einen Sachverständigen klären müssen, um auf dieser Grundlage die Angaben des Zeugen ████ ███ widerlegen zu können.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hatte sich in dieser Frage bereits Aufklärung verschafft (UA S. 53). Sie konnte letztlich dahingestellt bleiben, weil nicht mehr festzustellen war, ob Karl L█ von dem giftigen Saft getrunken hatte (vgl. oben Nr. 2).
4. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte Herrn Gerhard ███████ als Zeugen vernehmen müssen. Dieser hätte bekundet, dass die Beschwerdeführerin niemals wegen der Tötung ihres Ehemannes an ihn herangetreten sei und dass er niemals versucht habe, Herrn L█ umzubringen. Mit dieser Aussage hätten frühere Angaben des Zeugen M█ widerlegt und dessen völlige Unglaubwürdigkeit bewiesen werden können.
Die Rüge ist nicht begründet. Mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen M█ hat sich das Landgericht ausführlich befasst (UA S. 52/54). Dabei haben auch seine früheren Angaben zu weiteren Anschlägen auf den Zeugen L█ eine Rolle gespielt (UA S. 54). Derartige Anschläge sind von den Zeugen ███ und ███ bestätigt worden (UA S. 54/55). Eine weitergehende Aufklärung dieser außerhalb des Tatgeschehens liegenden Sachverhalte musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen, zumal die damaligen Täter unbekannt geblieben sind und auch von ██████ infolge Zeitablaufs nicht mehr bezeichnet werden konnten.
5. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte „die Ermittlungsakten gegen Ute F██ wegen eines Aussagedeliktes“ beiziehen und in der Hauptverhandlung verlesen müssen. Hieraus hätte sich ergeben, dass Frau F██ widersprüchliche und bewusst falsche Angaben gemacht habe und demnach als völlig unglaubwürdig zu beurteilen sei.
Die Rüge ist unzulässig. Sie entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, Akten und Aktenstellen genau zu bezeichnen und den Inhalt der Äußerungen mitzuteilen.
II. Sachbeschwerde
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht stellt in rechtlich unangreifbarer Weise fest, dass Reinhold F█ am 12. September 1979 vorsätzlich und heimtückisch getötet worden ist (UA S. 18, 60), dass die Angeklagte ████ diese Tat geplant und gelenkt hat (UA S. 51, 61), die Tatherrschaft innehatte (UA S. 51), einen dominierenden Einfluss auf die beiden wesentlich jüngeren Mittäter ausübte und die Tat als eigene wollte (UA S. 57). Diese Umstände werden im Einzelnen dargelegt und begründet; sie tragen die Verurteilung wegen Mordes.
B. Revision der Angeklagten F██
I. Verfahrensrügen
1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der §§ 250, 256 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte sich am 24. September 1981 nicht mit der Verlesung des Berichts der Bewährungshelferin Gabriele ███████ vom 22. Mai 1981 begnügen dürfen, sondern Frau M█ selbst als Zeugin vernehmen müssen, wie es von der Verteidigung mit Schriftsatz vom 10. März 1981 beantragt worden sei.
Die Rüge ist unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den genauen Inhalt des Antrags noch den Gegenstand des Berichts erkennen lässt. Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Beweisantrag wurde in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein schriftlicher, gemäß § 56 StGB erstatteter Bericht des Bewährungshelfers dem Urkundenbeweis unterliegt, zumal der Anlass der Verlesung unbekannt ist. Die Verlesung hat sich im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt: Die von der Revision allein angesprochene Sozialprognose hat für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung keine Rolle gespielt (UA S. 64), so dass es nicht darauf ankommt, ob sie bei einer Vernehmung von Frau ██████ günstiger ausgefallen wäre.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des § 55 StPO mit der Begründung, die Zeugin Ute F██ sei zwar als Tochter der Angeklagten L█ und Schwiegerin der Angeklagten F██ über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, nicht aber über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden.
Die Rüge ist nicht begründet. Auf das Unterbleiben der Belehrung kann die Revision nicht gestützt werden, weil § 55 nicht den Schutz der Angeklagten bezweckt (BGHSt 1, 39; 11, 213; Pelchen KK § 55 Rdn. 19). Deren Rechte und Interessen wurden durch die Belehrung der Zeugin nach § 52 StPO voll gewahrt (Protokoll vom 23. September 1981 S. 17, Bl. 581 d.A.; vgl. Pelchen aaO Rdn. 18).
II. Sachbeschwerde
Die Verurteilung der Angeklagten F██ wegen der Nichtanzeige einer geplanten Straftat lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war die Angeklagte am Abend des 12. September 1979 zugegen, als Antonie L█, Rüdiger L█ und Jürgen F█ den Mord an Reinhold F█ vereinbarten und in allen Einzelheiten besprachen (UA S. 16/17, 19, 58/59). Sie wusste, dass die Tat ernsthaft geplant war und kurz bevorstand (UA S. 19, 59). Unter diesen Umständen ist für die Annahme bloßer Leichtfertigkeit (§ 138 Abs. 3 StGB) kein Raum. Ein Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht erkennbar. Die Formulierung, dass die Angaben der Zeugin Ute F██ dem Schwurgericht als glaubhaft „erschienen“ (UA S. 47), bedeutet im juristischen Sprachgebrauch keineswegs, dass dem Gericht insoweit Zweifel geblieben sind. Auch die Strafzumessung und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht insoweit nur die bestimmenden Erwägungen im Urteil niedergelegt hat.
| Ulsamer | Herdegen | Maul | |||
| Kuhn | Schikora |