Revision: Aufhebung wegen Vereidigung eines wegen Strafvereitelung verdächtigen Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 423/83
- Datum
- 12.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Vereidigung eines Zeugen hat das Gericht zu prüfen, ob gemäß § 60 Nr. 2 StPO ein Ausschließungsgrund vorliegt; ein begründeter Verdacht der Strafvereitelung (§ 258 StGB) ist ein solcher Grund.
Die spätere Berichtigung von Zeugenaussagen entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, bereits bei Vereidigung zu prüfen, ob ein Ausschließungsgrund nach § 60 Nr. 2 StPO besteht.
Beruht das Urteil wesentlich auch auf dem Zeugnis eines vereidigten Zeugen, dessen Vereidigung rechtsfehlerhaft erfolgte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Verletzung der Pflicht zur Prüfung nach § 60 Nr. 2 StPO führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, wenn das fehlerhafte Zeugnis für die Urteilsfindung von wesentlicher Bedeutung war.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 1. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 423/83
in der Strafsache gegen den Arbeiter Peter D. aus ████ geboren am ██ ██ 1958 in ███████ ██████ zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach dem Inhalt der Akten besteht begründeter Verdacht, der Zeuge ██ habe durch seine Angaben gegenüber der Polizei versucht, die Bestrafung des Angeklagten zu vereiteln (§ 258 StGB). Trotzdem hat die Strafkammer ███ vereidigt, ohne sich mit § 60 Nr. 2 StPO zu befassen. Sie war dieser Pflicht nicht deshalb enthoben, weil ███ seine Angaben später berichtigt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1980 – 1 StR 30/80). Die Gründe des Urteils weisen aus, dass wesentliche Momente der Urteilsfindung (auch) auf dem Zeugnis von ███ beruhen; dabei wird seine Vereidigung betont (UA S. 14, 20, 22). Deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
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