Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Vereidigung eines wegen Strafvereitelung verdächtigen Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 423/83
Datum
12.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Kammer einen Zeugen vereidigt hat, obwohl nach den Akten der begründete Verdacht besteht, dieser habe durch Angaben gegenüber der Polizei die Bestrafung des Angeklagten zu vereiteln (§ 258 StGB), und sich nicht mit § 60 Nr. 2 StPO befasste. Eine spätere Berichtigung der Angaben entbindet nicht von dieser Prüfung. Da das Urteil wesentlich auf dem vereidigten Zeugnis beruht, wird die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor der Vereidigung eines Zeugen hat das Gericht zu prüfen, ob gemäß § 60 Nr. 2 StPO ein Ausschließungsgrund vorliegt; ein begründeter Verdacht der Strafvereitelung (§ 258 StGB) ist ein solcher Grund.

2

Die spätere Berichtigung von Zeugenaussagen entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, bereits bei Vereidigung zu prüfen, ob ein Ausschließungsgrund nach § 60 Nr. 2 StPO besteht.

3

Beruht das Urteil wesentlich auch auf dem Zeugnis eines vereidigten Zeugen, dessen Vereidigung rechtsfehlerhaft erfolgte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Verletzung der Pflicht zur Prüfung nach § 60 Nr. 2 StPO führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, wenn das fehlerhafte Zeugnis für die Urteilsfindung von wesentlicher Bedeutung war.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 1. März 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 423/83

in der Strafsache gegen den Arbeiter Peter D. aus ████ geboren am ██ ██ 1958 in ███████ ██████ zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach dem Inhalt der Akten besteht begründeter Verdacht, der Zeuge ██ habe durch seine Angaben gegenüber der Polizei versucht, die Bestrafung des Angeklagten zu vereiteln (§ 258 StGB). Trotzdem hat die Strafkammer ███ vereidigt, ohne sich mit § 60 Nr. 2 StPO zu befassen. Sie war dieser Pflicht nicht deshalb enthoben, weil ███ seine Angaben später berichtigt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1980 – 1 StR 30/80). Die Gründe des Urteils weisen aus, dass wesentliche Momente der Urteilsfindung (auch) auf dem Zeugnis von ███ beruhen; dabei wird seine Vereidigung betont (UA S. 14, 20, 22). Deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

SchikoreHerdegenFoth
KuhnGranderath
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