Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Vereidigungsverbots einer Zeugin aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 433/81
Datum
12.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH gab der Revision hinsichtlich der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO statt: Eine Zeugin, die zuvor bewusst entlastende Angaben verschwiegen und später berichtigt hatte, durfte nicht vereidigt werden. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO schließt die Vereidigung eines Zeugen aus, der zuvor vorsätzlich wahrheitswidrige oder verschleierte Angaben zum Schutz des Beschuldigten gemacht hat.

2

Der Rücktritt vom Versuch der Strafvereitelung führt zwar nach § 24 Abs. 1 StGB zur Straffreiheit, beseitigt jedoch nicht die Rechtswidrigkeit oder die schuldhaften Umstände, die dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegenstehen.

3

Wird ein unzulässiger Zeuge vereidigt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht dem durch die Vereidigung begründeten erhöhten Glaubwürdigkeitsgewicht die Überzeugung von der Täterschaft zugrundegelegt hat.

4

Die durch das EGStGB eingeführte Trennung in die Tatbestände der Begünstigung und der Strafvereitelung ändert nichts an der Anwendung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 12. Februar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Gastwirt Antonio di ████ aus ███ (Kreis AC), geboren am ████ 1942 in ██ (Kreis RCD, Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1981, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger, ███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Mit Recht rügt die Revision, dass die Zeugin Linda ███████ nicht hätte vereidigt werden dürfen. Diese Zeugin hat in der vorangegangenen Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, das die Sache nach § 270 StPO an die erkennende Strafkammer verwiesen hatte, Wahrnehmungen, die den Angeklagten belasteten, bewusst verschwiegen und auf richterliches Befragen frühere dementsprechende Bekundungen vor der Kriminalpolizei in Abrede gestellt. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat sie dagegen nach Überzeugung des Landgerichts „ihre vorsätzliche Falschaussage berichtigt“ (UA S. 13). Damit hat sie zunächst eine versuchte Strafvereitelung begangen; eine Vereidigung war deshalb nicht zulässig. Dass die Zeugin von ihrem Strafvereitelungsversuch durch die Berichtigung ihrer früheren Aussage freiwillig zurückgetreten ist und hierdurch Straffreiheit erlangt hat (§ 24 Abs. 1 StGB), schloss das Vereidigungsverbot nicht aus. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bisher stets angenommen worden, dass das Vereidigungsverbot nicht entfällt, wenn der Zeuge seine ursprüngliche, den Angeklagten begünstigende Aussage nach Überzeugung des Tatrichters später richtiggestellt hat (BGH Urt. vom 4. Februar 1970 – 2 StR 535/69, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1970, 383; Urt. vom 3. Juni 1980 – 1 StR 30/80, mitgeteilt bei Pfeiffer NStZ 1981, 94). Diese Rechtsprechung hat ihre Bedeutung nicht dadurch verloren, dass durch das EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl. I 469, 491) der einheitliche Tatbestand der sachlichen und persönlichen Begünstigung des § 257 StGB a.F. durch die gesonderten Tatbestände der sachlichen Begünstigung nach § 257 StGB und der Strafvereitelung nach § 258 StGB ersetzt worden sind. Diese Gesetzesänderung hat zwar – anders als die Regelung des § 257 StGB a.F. – zur Folge, dass nunmehr der den Angeklagten mit seiner ursprünglichen Aussage begünstigende Zeuge von einer versuchten Strafvereitelung zurücktreten kann. Der Rücktritt vom Versuch ist jedoch nur ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der die Rechtswidrigkeit und die Schuld des Täters unberührt lässt und deshalb der Anwendung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPO nicht entgegensteht (BGHSt 9, 71, 73; RGSt 28, 111, 112).

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht der Aussage der Zeugin, auf die es die Verurteilung des Angeklagten gestützt hat (UA S. 12–14), um der Vereidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat (BGHSt 4, 248, 257).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannSchusterRebitzki
FuhrmannHorstkotte

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