Vereidigung begünstigter Zeugin (§ 60 Nr. 3 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 535/69
- Datum
- 04.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Auskunftsperson, die der Begünstigung des Beschuldigten verdächtig ist, darf nicht vereidigt werden; § 60 Nr. 3 StPO gebietet ihre Unvereidigung unabhängig davon, ob sie später belastend aussagt.
Die Vereidigung einer der Begünstigung verdächtigen Zeugin kann das Urteil beeinträchtigen, weil dem vereidigten Zeugnis erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.
Hilfsbeweisanträge zur Erhebung von Beweismitteln, die die Glaubwürdigkeit eines Zeugen betreffen, sind vom Gericht zu entscheiden; ihr Unterlassen kann zur Aufhebung der Entscheidung führen, wenn das Urteil darauf beruhen kann, dass die Beweise nicht erhoben wurden.
Das Gericht darf durch bloße Wahrunterstellung nicht Tatsachen ersetzen, die durch Beweiserhebung geklärt werden müssen; unterschiedliche Bedeutungen von Aussagen (z.B. "fertigmachen" vs. "auspacken") sind durch Beweisaufnahme abzuklären.
Bei Zweifeln an der Herkunft forensischer Spuren ist die Vergleichsprüfung mit möglichen anderen Personen durchzuführen oder zu veranlassen, wenn sie das Ergebnis der Beweiswürdigung wesentlich beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Darmstadt, 21. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 535/69
in der Strafsache gegen den Autoschlosser und Seiler Anton L. (ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1930 in Kesse, zur Zeit in Sicherungsverwahrung in anderer Sache), wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 21. Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und versuchten schweren Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet, die Tatwaffe eingezogen und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.
1. Zutreffend beanstandet die Revision, dass die Zeugin Perlick, auf deren Aussage das Schwurgericht die Verurteilung hauptsächlich stützt, vereidigt worden ist. Wie auch das Urteil vermerkt, hatte die Zeugin bei ihrer ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren eine unrichtige Sachdarstellung in der Absicht gegeben, dem Angeklagten zu helfen. Da sie somit der Begünstigung verdächtig ist, hätte sie gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen. Hieran ändert auch nichts, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung ihre frühere begünstigende Aussage nicht etwa bestätigt, sondern im Gegenteil den Angeklagten belastet hat. Nach dem Sinn des Gesetzes hat eine der Begünstigung verdächtige Auskunftsperson in jedem Fall als unzuverlässig zu gelten und muss deshalb unvereidigt bleiben, auch wenn sie ihre Aussage zum Nachteil des Angeklagten ändert.
Das Schwurgericht hat es unterlassen, den Fehler dadurch auszugleichen, dass es die Aussage nur als uneidliche verwertete. Die Verurteilung kann auf der Nichtbeachtung des § 60 Nr. 3 StPO beruhen, weil das Schwur-
gericht den Bekundungen der Zeugin möglicherweise im Hinblick auf ihre Vereidigung größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch der Zeuge M., der ebenfalls vereidigt worden ist, bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung für den Angeklagten günstiger ausgesagt hat (Bl. 161 d. A.). Die Frage, ob auch die Vereidigung des Zeugen Herreder gemäß § 60 Nr. 3 StPO unzulässig war, ist schon deshalb für den Bestand des Urteils ohne Bedeutung, weil seine Aussage vom Schwurgericht in keiner Weise gegen den Angeklagten verwertet worden ist.
2. Die Revision wendet sich weiterhin mit Recht dagegen, dass das Schwurgericht zwei im Schlussvortrag vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisanträgen, die sich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen M.) richteten, nicht entsprochen hat.
Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, einen früheren Mithäftling des M.) als Zeugen darüber zu vernehmen, dass M.) diesem erklärt hat, der Angeklagte werde schon noch erleben, wie er, M., ihn in der Gerichtsverhandlung „fertig machen“ werde. Das Schwurgericht erhob den Beweis nicht, sondern unterstellte als wahr, dass █████ gedroht hat, der Angeklagte werde sich noch wundern, wie er M.) „auspacken“ werde.
Damit war jedoch das Beweisthema durch die Wahrunterstellung nicht erschöpft. Im Gegensatz zum „Auspacken“ kann nach dem Sprachgebrauch unter „Fertigmachen“ auch etwa durch die Schädigung mit unerlaubten Mitteln, eine Falschaussage, verstanden werden.
Ferner hatte der Verteidiger hilfsweise beantragt, als Zeugen zu vernehmen, zwei Kriminalbeamte darüber, dass ███████ der Wahrheit zuwider laut hat, der Oberstaatsanwalt in Darmstadt erklärt habe, wenn er sich an der ihm seine Freilassung zugesagten Straftaten beteiligen würde.
Das Schwurgericht ließ den Antrag unbeschieden. Bei beiden Hilfsbeweisanträgen waren für die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██ von Bedeutung. Das Urteil kann deshalb darauf beruhen, dass die angebotenen Beweise nicht erhoben worden sind. Es sind Gründe zur Aufhebung
3. Da die schon angeführten die weiteren Rügen des Urteils führen müssen, brauchen es sei jedoch nicht im Einzelnen erörtert zu werden. auf folgendes hingewiesen:
Weil der Handflächenabdruck unmittelbar an der Einbruchsstelle nicht vom Angeklagten stammt und ausgeschlossen werden muss, dass die Tat von einem anderen begangen worden ist, drängt es sich auf zu versuchen, die Handflächenabdrücke der Tankstellenangestellten und des Zeugen H.) vergleichend heranzuziehen. Dieser Vergleich kann möglicherweise das Ergebnis der Beweiswürdigung entscheidend beeinflussen.
Aus dem Umstand, dass die Zeugin ████ alle Einzelheiten der Tat hat richtig schildern können, darf zwar geschlossen werden, dass nur der Täter selbst sie mitgeteilt haben kann, nicht jedoch ohne Weiteres – wie es das Schwurgericht tut –, dass der Angeklagte der Täter war. Hierfür müssten vielmehr noch andere Umstände, die gerade auf den Angeklagten hindeuten, angeführt werden. Die Ausführungen der Urteilsabschrift Seite 9 erwecken, wie die Revision zutreffend hervorhebt, den Verdacht eines Zirkelschlusses.
| Henning | Baldus | Müller | |||
| Willms | Baumgarten |