Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Roulette-Betrug: Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 292/85
Datum
10.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Freispruch in einem Betrugsverfahren um manipulierte Roulette-Geräte und hohe Spielgewinne. Der BGH stellte fest, die zusammenfassende Beweiswürdigung des Landgerichts lasse die Gewichtung belastender und entlastender Umstände nicht erkennen und sei durch fehlerhafte Einzelbewertungen beeinflusst. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Beschwerde zur Haftentschädigung ist damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zusammenfassende Beweiswürdigung muss erkennen lassen, welchen Gesamtbeweiswert der Tatrichter den belastenden und entlastenden Umständen beimisst; bloße Aneinanderreihung von Indizien genügt nicht.

2

Bei der Überzeugungsbildung darf der Tatrichter nicht nur auf zwingende Schlüsse abstellen; denkgesetzliche und nach Lebenserfahrung mögliche Schlussfolgerungen können zur persönlichen Gewissheit führen.

3

Entlastende Angaben des Angeklagten dürfen nicht ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde gelegt werden; begegnet der Tatrichter solchen Einlassungen mit Glauben, hat er die hierfür maßgebenden Gründe darzulegen, besonders wenn das Aussageverhalten Zweifel an der Glaubwürdigkeit nahelegt.

4

Führt eine fehlerhafte Einzel- oder Gesamtbewertung der Indizien zu einer nicht überprüfbaren Überzeugungsbildung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 12. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 292/85 in der Strafsache gegen Vladimir ████████ aus █, geboren am █████ 1921 in KH (ČSR), wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1985, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul Dr. als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Foth, Dr. Granderath Dr. als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. September 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht München II hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und angeordnet, dass für die erlittene Untersuchungshaft Haftentschädigung zu gewähren ist.

Die Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, selbst oder durch Mittelsmänner im Zeitraum 1975 bis August 1977 vier Roulette-Geräte der Spielbank Bad ██ (mit der Gerätebezeichnung A, C, E und 14) durch Entfernen von Originalfeldstücken und Einsetzen von Stegen unterschiedlicher Stärke technisch verändert zu haben, dadurch die Gewinnchancen bestimmter Zahlen wesentlich erhöht zu haben und unter Ausnutzung dieses Umstandes im Zeitraum August 1977 bis Februar 1980 durch Spiel an diesen Geräten auf Kosten der Spielbank insgesamt 6,1 Millionen DM gewonnen zu haben.

Das Landgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung festgestellt: An den genannten vier Geräten wurden Eingriffe vorgenommen; die Stege waren teilweise verändert. Dadurch bildeten sich Favoritenfächer mit 10 bis 20 % erhöhter Trefferwahrscheinlichkeit. Wer die Manipulationen durchgeführt hat, konnte nicht ermittelt werden. Der Angeklagte hat die erhöhten Gewinnchancen ausgenutzt. Er hat die Favoriten ermittelt, indem er die gefallenen Zahlen durch zahlreiche Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum hinweg aufschreiben ließ und diese sog. Permanenzen sodann ausgewertet hat. Er hat beauftragte Spieler mit hohen Einsätzen ausschließlich auf die Favoriten spielen lassen und dabei im Zeitraum August 1977 bis März 1980 insgesamt rund 6,6 Millionen DM gewonnen.

Auf Grund einer umfangreichen Beweiserhebung und Beweiswürdigung konnte das Landgericht „letztendlich nicht die volle Überzeugung gewinnen“, dass dieser Spielgewinn auf einem betrügerischen Verhalten des Angeklagten beruht. Dabei wurden insbesondere folgende den Angeklagten belastenden Umstände in Erwägung gezogen: - Die Kenntnis der – von außen nicht sichtbaren – Kennzeichen der Geräte (UA S. 8, 36/41, 104, 107); - Die Kenntnis der Stegstärken der Geräte (UA S. 42/52, 107); - Der Besitz verdächtigen Materials (Stege, Schrauben, Werkzeug, Pattex etc.) (UA S. 54/56, 99, 108); - Der Besitz eines Steges mit weitgehender Übereinstimmung zu einem Steg des Kessels A (UA S. 99/100, 108); - Experimente mit manipulierten eigenen Spielgeräten (UA S. 40, 55/56, 85/86, 100, 103/104); - Die Beziehungen zum technischen Leiter Horst Wenta und dessen verdächtiges Verhalten (UA S. 33, 57/63, 107).

Als entlastend wurde vom Landgericht mehr oder weniger gewertet, - dass sich der Angeklagte dem Verfahren nicht durch Flucht entzogen hat (UA S. 106); - dass er sein Notizbuch und andere belastende Gegenstände nicht beiseite geschafft hat (UA S. 52/53, 56, 108); - dass der Spielgewinn auch ohne Kenntnis der Manipulationen erzielt werden konnte (UA S. 30, 107).

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil vom 12. September 1984 Revision, gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revision ist auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützt.

II. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

1. Dem Landgericht war zwar bewusst, dass die Beweisanzeichen nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit zusammenfassend zu würdigen sind (BGH, Urt. vom 1.9.1982 – 2 StR 39/82). Die im Urteil S. 106/109 vorgenommene „Zusammenfassende Würdigung“ wird aber diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie besteht lediglich in der Aneinanderreihung der belastenden (und der nicht belastenden) Faktoren und lässt nicht erkennen, welchen Beweiswert das Landgericht den belastenden Umständen insgesamt beigemessen hat und welche Erwägungen demgegenüber zum Verbleib von Zweifeln Anlass gegeben haben. Die entlastenden Umstände werden von der „Zusammenfassenden Würdigung“ nicht erfasst.

2. Die – demnach nicht überprüfbar dargestellte – zusammenfassende Würdigung der gesamten Beweislage kann überdies von folgenden Mängeln der Einzelbewertung zum Vorteil des Angeklagten beeinflusst worden sein:

a) Das Landgericht ist der Beweisführung der Staatsanwaltschaft, die zu einem für den Angeklagten nachteiligen Ergebnis geführt hätte, verschiedentlich mit der Begründung entgegengetreten, die Schlussfolgerungen seien „nicht zwingend“ (UA S. 41, 63, 100/101).

Diese Formulierung begründet die Besorgnis, dass die Kammer einen zu strengen Maßstab an die Beweiskraft der für die Überzeugung von der Schuld erforderlichen Tatsachen angelegt hat. Der Richter muss sich bei seiner Überzeugungsbildung nicht auf solche Schlüsse beschränken, die zwingend sind; vielmehr genügt es, dass sie denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung möglich sind. Erforderlich ist die Erlangung der persönlichen Gewissheit, nicht der Ausschluss jeder abstrakt-theoretisch denkbaren anderen Möglichkeit (BGH NStZ 1983, 277, 278).

b) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten in einzelnen Punkten von vornherein als unwiderlegbar angesehen, unter anderem in der wesentlichen Frage, ob der Angeklagte im Spätherbst 1979 von seinem Nachbarn Dr. ████████ gewarnt worden ist (UA S. 52, vgl. ferner UA S. 39, 59, 69, 102).

Das ist zu beanstanden. Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, dürfen dem Urteil nicht ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde gelegt werden. Der Tatrichter hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt (BGH VRS 27, 105; BGH NJW 1980, 2423, 2424; BGH, Urteile vom 2.12.1976 – 4 StR 460/76; 23.8.1977 – 1 StR 159/77; 27.9.1977 – 1 StR 374/77; 31.10.1978 – 1 StR 407/78; 31.10.1978 – 1 StR 484/78; 22.3.1979 – 4 StR 47/79; 7.2.1980 – 4 StR 680/79; 25.11.1982 – 4 StR 564/82; 14.2.1985 – 4 StR 27/85; Hanack JR 1974, 383, 384; KK-Hürxthal § 261 Rdn. 28).

Eine besonders sorgfältige Prüfung war schon deshalb geboten, weil die Strafkammer dem Angeklagten vorwirft, in zahlreichen anderen Punkten bewusst unwahre und irreführende Angaben gemacht zu haben (vgl. UA S. 103, 105, 108, 110).

Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, einem Angeklagten teilweise zu glauben. Er muss aber die Gründe hierfür darlegen, jedenfalls dann, wenn das Aussageverhalten Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit insgesamt nahelegt.

c) Der Schluss des Landgerichts, der Spielgewinn des Angeklagten sei auch ohne Kenntnis der Manipulationen an den Roulette-Geräten erzielbar gewesen (UA S. 30, 107), bedarf angesichts der Feststellung, „dass die Spielbanken gegenüber Spielern, die mit hohen Einsätzen und dem immer wiederkehrenden Setzen auf bestimmte Zahlen hohe Gewinne erzielen, besonders misstrauisch sind“ (UA S. 101), der näheren Begründung. Denn wenn das Spielverhalten der Beauftragten des Angeklagten (UA S. 18) von vornherein geeignet war, das besondere Misstrauen der Angestellten der Spielbank zu erregen, dann versteht es sich nicht von selbst, dass sie ihr Spielverhalten zweieinhalb Jahre lang fortsetzen konnten, ohne dass die Spielbank auf den technischen Defekt der verlustträchtigen Geräte aufmerksam wurde.

3. Die Sache muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Die Verfahrensrügen bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung. Die Beschwerdeführerin wird Gelegenheit haben, die ihr erforderlich erscheinende Aufklärung durch Stellung geeigneter Beweisanträge zu erreichen.

III. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Haftentschädigung gegenstandslos.

SchikoraMaulFoth
UlsamerGranderath

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