Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Unterschlagung/Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 269/86
- Datum
- 24.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung nicht durch eigene ersetzen; eine Aufhebung wegen sachlicher Fehler kommt nur in Betracht, wenn der Tatrichter sich nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandergesetzt hat oder die Anforderungen an richterliche Überzeugung überspannt.
Zur Verurteilung als mittelbarer Täter ist erforderlich, dass die tatbestimmende Willensrichtung in den gemeinsamen Tatplan einbezogen ist; weicht die tatsächliche Tatausführung wesentlich von der Planung ab, fehlt die Grundlage für mittelbare Täterschaft.
Fortwirkende Teilnahme setzt voraus, dass das später ausgeführte Vorgehen den verabredeten Modalitäten entspricht oder die früheren Planungsbeiträge unmittelbar auf die spätere Tat bezogen werden können.
Eigener Gewahrsam an erbeuteten Sachen ist begründet, wenn der Täter den Gewahrsam des Opfers gebrochen und tatsächliche Herrschaft über die Sachen erlangt hat; der Wille, noch weitere Sachen zu erlangen, steht dem Erwerb eigenen Gewahrsams nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 5. November 1985
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 269/86 in der Strafsache gegen
1. Volker █████████████████ Cosa, geboren am [REDACTED], aus N[REDACTED], 2. Horst Armin [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED],
wegen Unterschlagung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] (GL) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger für den Angeklagten [REDACTED], Justizhauptsekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 5. November 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Die wirksam auf die Verurteilungen im Tatkomplex II 1 beschränkte, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte und allein auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten [REDACTED] im Fall II 1 nur wegen Unterschlagung verurteilt, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass er entgegen seiner Einlassung bei dem bewaffneten Überfall auf das Juweliergeschäft der Geschädigten über die Unrichtigkeit einer früheren Mitteilung aufgeklärt worden war, nach der die Geschädigte mit der Vortäuschung eines „Raubüberfalls“ zum Zwecke des Versicherungsbetruges einverstanden sei. Den Angeklagten [REDACTED] hat es lediglich der Hehlerei durch Absatz des erbeuteten Schmucks für schuldig befunden, weil es zu seinen Gunsten von der Richtigkeit seiner Einlassung ausging, dass er nach dem vergeblichen Versuch, [REDACTED] von der Durchführung seines Vorhabens
abzubringen, vor der Tat abgereist sei. Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Nach ihrer Auffassung hätten beide Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt werden müssen.
1. Die Einwände der Staatsanwaltschaft erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie übersehen, dass dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss, und dass es dem Revisionsgericht deshalb grundsätzlich verwehrt ist, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20). Ein Sachmangel, der zur Aufhebung des freisprechenden oder wegen einer weniger schweren Straftat verurteilenden Erkenntnisses führt, liegt nur dann vor, wenn der Tatrichter sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen umfassend auseinandersetzt (BGH NJW 1980, 2423 m. w. N.; NStZ 1984, 376) oder wenn er die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt, indem er gedankliche, abstrakt-theoretische Möglichkeiten, die einer realen Anknüpfungsgrundlage entbehren, zur Grundlage seiner Zweifel macht (BGH NStZ 1982, 478 m. w. N.; 1983, 277, 278). Derartige Fehler deckt die Revision nicht auf. Das Landgericht hat sich mit allen für und gegen die Schuld der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten eingehend auseinandergesetzt und dabei weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Seine sorgfältige Beweiswürdigung schließt die Befürchtung aus, es habe die Einlassung der Angeklagten nur deshalb zugrunde gelegt, weil sich das Gegenteil nicht hat feststellen lassen (vgl. dazu BGH VRS 27, 105; BGH NJW 1980, 2423, 2424; Senatsurteil vom 10. September 1985 – 1 StR 292/85 – m. w. N.). Die verbliebenen Zweifel knüpfen
an im einzelnen dargelegte Tatsachen an. Das reicht aus. Ob das Revisionsgericht diese Zweifel im Ergebnis teilt, ist unerheblich.
2. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft geben die Ausführungen des Landgerichts auch keinen Anlass zu der Besorgnis, es habe gemeint, eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten [REDACTED] setze seine Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit voraus. Nach der Urteilsbegründung (UA S. 46/47) ist die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht, soweit das Verhalten dieses Angeklagten zu beurteilen war, von seiner Einlassung ausgegangen. Danach war lediglich ein Diebstahl mit Waffen geplant, wobei dem Angeklagten [REDACTED] zunächst vorgespiegelt worden war, das in Aussicht genommene Tatopfer sei mit einem fingierten Diebstahl zum Zwecke des Versicherungsbetruges einverstanden. [REDACTED] hatte dann aber nach der Abreise des Mitangeklagten [REDACTED] das Interesse an der Tat verloren, er hatte bis zum Tattag vergeblich versucht, den Angeklagten [REDACTED] von der Durchführung abzuhalten, und war schließlich vor der Tat nach Nürnberg abgefahren. Unter diesen Umständen war für die von der Staatsanwaltschaft in erster Linie erstrebte Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in mittelbarer Täterschaft schon deshalb kein Raum, weil die räuberische Erpressung nicht dem gemeinsamen Tatplan entsprach und dem Angeklagten [REDACTED] der für eine Verurteilung als Alleintäter erforderliche Täterwille fehlte.
Eine Verurteilung des Angeklagten [REDACTED] als Mittäter oder Gehilfe an der vom Angeklagten [REDACTED] gegen seinen Willen begangenen Tat wegen fortwirkender Unterstützungshandlungen (vgl. BGHSt 28, 346 m. w. N.) kommt nicht in Betracht,
weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass das Vorgehen [REDACTED] den nach dem Ausscheiden von [REDACTED] verabredeten Modalitäten entsprach. Der Mitangeklagte [REDACTED] war ursprünglich für eine Beteiligung an dem vermeintlichen Versicherungsbetrug gewonnen worden. Dass er dann – nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten [REDACTED] – auch nach der Aufklärung über den wahren Sachverhalt trotz der Weigerung der beiden Mitangeklagten, weiter an der Straftat gegen das ausgewählte Opfer mitzuwirken, den Entschluss fasste, sich der erstrebten Beute durch eine räuberische Erpressung zu bemächtigen, löst sein Verhalten so weit von der ursprünglichen gemeinsamen Planung, dass von einer Fortwirkung der früheren Planungsbeiträge der beiden ausgeschiedenen Tatgenossen nicht mehr ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen der §§ 30, 31 StGB liegen nach den Urteilsfeststellungen nicht vor.
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Landgericht den Angeklagten [REDACTED] nicht wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt hat. Nach den Feststellungen hatte die Geschädigte die im Tresor aufbewahrten Schmuckstücke in eine ihr hingereichte Plastiktüte getan, die der Angeklagte [REDACTED] in der Hand behielt. Als er die Geschädigte unter fortwährender Bedrohung mit der von ihr für eine scharfe Schusswaffe gehaltenen Gaspistole zum Schaufenster dirigierte, damit sie ihm auch die in der Auslage befindlichen Wertsachen hole, gelang ihr die Flucht durch die offene Ladentür. Erst jetzt wurde dem Angeklagten klar, dass die Geschädigte, die sich bisher „äußerlich sehr ruhig“ und „gelassen“ verhalten hatte, in die Tat nicht eingeweiht und mit ihr nicht
einverstanden war. Da er die Beute trotzdem behalten wollte, ergriff er mit den Schmuckstücken in der Plastiktüte die Flucht. Zu diesem Zeitpunkt hatte er jedoch bereits den Gewahrsam der Geschädigten gebrochen und eigenen begründet. Dass er die Beute noch aus dem Laden entfernen musste, steht der Annahme eigenen Gewahrsams nicht entgegen (BGHSt 16, 271, 274/275; 20, 194, 196; 23, 254, 255; 26, 24, 26 m. w. N.; BGH NJW 1981, 997). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist ohne Bedeutung, dass die „Tat“ nach der Vorstellung des Angeklagten deshalb noch nicht abgeschlossen war, weil er es auch auf die Schmuckstücke im Schaufenster abgesehen hatte. Die Beantwortung der Frage, ob der Täter die Sachherrschaft über die bereits in seinem Machtbereich befindliche Beute erlangt hat, hängt allein von seinen Einwirkungsmöglichkeiten auf die erlangten Sachen ab, nicht auch davon, ob er Gewahrsam noch an weiteren Gegenständen begründen will. Der weiter mit der Revision geltend gemachte Gesichtspunkt, die Geschädigte sei im Begriff gewesen, sich der Wegnahme der Schmuckstücke „aktiv zu widersetzen“, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.
4. Da das Urteil, soweit es angefochten ist, auch sonst keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Ungunsten (§ 301 StPO) der beiden Angeklagten aufweist, war das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
| Ulsamer | Maul | Granderath | |||
| Foth | Schimansky |