Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 159/77
- Datum
- 23.08.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine Beweise gibt, dürfen vom Tatrichter nicht ohne weitere Würdigung der gesamten Beweisaufnahme als unwiderlegbar zugrunde gelegt werden; ihre Glaubwürdigkeit ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung anhand aller Indizien zu prüfen.
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum/Verbotsirrtum kommt nur in Betracht, wenn der Täter davon ausgeht, sein gewaltsames Verhalten sei ohne Rückgriff auf rechtliche Wege rechtlich gerechtfertigt; die bloße Annahme, ein Verhalten werde jedenfalls auch aus anderen Gründen unrechtmäßig benutzt, genügt nicht.
Wenn der Täter die Möglichkeit in Betracht zieht, unrechtmäßig zu handeln, und dies in seinen Willen einbezieht, hat er das Unrechtsbewusstsein und kann sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen.
Politisch motivierte Rechtsauffassungen, die in krassem Widerspruch zu den Wertvorstellungen des Grundgesetzes stehen, begründen keinen unvermeidbaren Verbotsirrtum.
Bei der Prüfung von Rechtfertigungs- oder Verbotsirrtumsbehauptungen sind konkrete Tatsachen (z. B. Zugehörigkeit zu gewaltbereiten Gruppen, Angriffssituation, zeitlicher Ablauf und Verhalten der Beteiligten) zu berücksichtigen, soweit sie die Glaubwürdigkeit der Einlassung beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 27. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 159/77
in der Strafsache gegen den Studenten Michael ███ aus ████, geboren am ███ ███ 1948 in █████, wegen Unterschlagung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ██ aus ██████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht in Tübingen hatte den Angeklagten mit Urteil vom 18. März 1974 wegen Unterschlagung zur Geldstrafe von 3000 DM verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil mit den Feststellungen auf, weil die Strafkammer das Vorliegen eines Gewaltdelikts (Raub oder räuberischen Diebstahl) nicht rechtsfehlerfrei verneint hatte. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dieses Gericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 27. Oktober 1976 freigesprochen und hat angeordnet, dass der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei. Die Staatsanwaltschaft hat erneut Revision eingelegt. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg. Eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Anklagebehörde gegen die Entschädigungsanordnung erübrigt sich.
1. Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte habe nach „nicht zu widerlegender Einlassung“ eine Notwehrlage angenommen. Nach seiner Vorstellung habe es sich bei dem von ihm und seinen Tatgenossen angegriffenen Polizeibeamten um einen Angehörigen des Staats- oder Verfassungsschutzes gehandelt, „der ausschließlich oder zumindest auch deshalb Demonstrationsteilnehmer fotografierte, um Lichtbilder politisch unliebsamer Personen für ‚Demonstranten-Karteien‘ zu erhalten“. Da der Polizeibeamte tatsächlich im Dezernat „Staatsschutz“ der Landespolizeidirektion eingesetzt gewesen sei und „letztlich“ auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die von ihm im Rahmen laufender Ermittlungen gefertigten Fotografien der Demonstrationsteilnehmer später in „Demonstranten-Karteien“ kommen sollten, habe sich der Angeklagte „insoweit nicht über die tatsächlichen Gegebenheiten“, sondern über „die Rechtmäßigkeit des Fotografierens“ geirrt. Infolgedessen liege ein Verbotsirrtum vor, der für den Angeklagten nicht vermeidbar gewesen sei. Denn in seiner auf politischer Überzeugung beruhenden Auffassung, dass das Fotografieren „ausschließlich oder zumindest auch“ zum Zwecke ihrer Erfassung in „Demonstranten-Karteien“ nicht rechtmäßig sei, habe sich der Angeklagte durch das Verhalten des Angegriffenen „bestätigt fühlen“ können, weil dieser sich trotz entsprechender Fragen nicht als Polizeibeamter zu erkennen gegeben und deshalb sein Tun den Anschein des Heimlichen und Verbotenen gehabt hatte (UA S. 22).
2. Die Annahme, der Angeklagte habe sich „über die Rechtmäßigkeit des Fotografierens“ geirrt, findet in der Erwägung, seine Einlassung sei nicht zu widerlegen, keine ausreichende Begründung. Entlastende Angaben eines Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, darf der Tatrichter nicht ohne weiteres als unwiderlegbar seinem Urteil zugrunde legen. Er hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der Frage zu befassen, ob die Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung begründetermaßen zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. vom 2. Dezember 1976 – 4 StR 460/76). Die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt. „Denn das Gericht ist weder durch die Unschuldsvermutung noch durch die auch aus ihr herrührende Verpflichtung, dem Angeklagten seine Schuld nachzuweisen, daran gehindert, die Behauptung selbst und als solche im Wege der freien Beweiswürdigung zu würdigen; es kann ihr also auch, mit Gründen, anhand anderer Indizien, selbst wenn diese nichts über die Schuld des Angeklagten aussagen, die Glaubwürdigkeit absprechen“ (Hanack JR 1974, 337). Die Strafkammer hat Tatsachen („Indizien“) festgestellt, mit denen sie sich auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Berufung des Angeklagten auf einen Verbotsirrtum glaubwürdig sei, hätte auseinandersetzen müssen (vgl. RGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 315; 14, 162, 164/165; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urt. vom 4. November 1975 – 1 StR 552/75 – BayObLGSt 1954, 38, 39). Zu diesen Tatsachen sind insbesondere die folgenden zu rechnen: Der Angeklagte gehörte einer linksradikalen Gruppe an. Von ihr und anderen linksradikalen Gruppierungen wurden zur Tatzeit unter Missachtung gerichtlicher Anordnungen gewaltsame Aktionen ausgeführt. Der Angriff auf den Polizeibeamten wurde durch den Ruf ausgelöst: „Da oben fotografiert so ein Schwein!“ Der Angeklagte und seine Tatgenossen, insgesamt sechs bis acht Personen, wurden nach kurzem Wortwechsel sofort gewalttätig („der ganze Vorfall spielte sich in wenigen Augenblicken ab“), obwohl der Angegriffene gegen den Willen der Übermacht, die ihm gegenüberstand, den Raum nicht hätte verlassen können (vgl. UA S. 3 bis 7; 9 bis 11). Diese Tatsachen sind in hohem Maße geeignet, die Berufung des Angeklagten auf ein Handeln im Verbotsirrtum als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Mit ihnen hätte sich das Tatgericht insbesondere bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich um die Sach- und Rechtslage überhaupt kümmerte und ob er mit Rechtfertigungstendenz (Verteidigungswillen) agierte, befassen müssen.
3. Auch auf der Grundlage der von der Strafkammer festgestellten und der für nicht widerlegbar erachteten Sachlage kann die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten nicht als rechtsfehlerfreie Anwendung des materiellen Rechts angesehen werden. War der Angeklagte der Meinung, der Angegriffene fotografiere „zumindest auch“, um Lichtbilder von Demonstrationsteilnehmern für „Demonstranten-Karteien“ zu erhalten, stellt sich die Frage, welche Vorstellungen der Angeklagte außerdem hatte. Zog er Umstände in Betracht, auf Grund welcher das Handeln des Angegriffenen rechtmäßig war (vgl. dazu BGH NJW 1975, 2075; Evers in Festschrift für Rudolf Reinhardt S. 377, 387; von Gamm, Urheberrechtsgesetz Rdn. 127 der Einführung; W. Schmidt JZ 1976, 32, 33) und handelte er tatbestandsmäßig auch für den Fall, dass solche Umstände tatsächlich gegeben sind, entfällt ein Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl. Lackner, StGB 11. Aufl. § 17 Anm. 5 d). Ein Erlaubnis- (Verbots-)irrtum kommt nur in Betracht, wenn der Angeklagte der Ansicht war, er dürfe ohne Rücksicht auf das Fotografieren rechtfertigende Zwecke wegen der Möglichkeit der Verwendung der Lichtbilder auch für „Demonstranten-Karteien“ sogleich eigenmächtig und mit Gewalt gegen die Person des Polizeibeamten vorgehen, er brauche sich nicht auf den Verwaltungsrechtsweg (vgl. BGH aaO) verweisen zu lassen.
4. Im Falle solcher Vorstellungen bedarf die Frage der Prüfung, ob der Angeklagte wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, unrecht zu handeln. Rechnete der Angeklagte damit und nahm er unrechtmäßiges Handeln in seinen Willen auf, dann hatte er das Unrechtsbewusstsein (vgl. BGHSt 4, 1, 4; BGH JR 1952, 285; Rudolphi in SK StGB 1. Bd., 2. Aufl. § 17 Rdn. 12).
5. Für die neue Verhandlung und Entscheidung bemerkt der Senat: Wenn dem Angeklagten die Unrechtseinsicht fehlte, weil er seine Rechtsauffassung nach extremen politischen Anschauungen bestimmte, die zu den Wertvorstellungen des Grundgesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsordnung in krassem Widerspruch stehen, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nicht vor (vgl. BGHSt 4, 1, 5/6; Rudolphi aaO Rdn. 22).
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