Revision wegen unzureichender Feststellungen zum vorsätzlichen Vollrausch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 47/79
- Datum
- 22.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 330a StGB setzt voraus, dass sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und infolgedessen schuldunfähig geworden ist; das Tatbestandsmerkmal des Sich-in-einen-Rausch-Versetzens ist vom Tatrichter positiv festzustellen.
Der Tatrichter darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil ein unbewiesenes Tatbestandsmerkmal unterstellen; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Bei der Würdigung von Bewusstseinsstörungen ist zwischen Erinnerungslücken/Bewusstseinsstörungen und tatsächlicher Bewusstlosigkeit zu unterscheiden; Bewusstlosigkeit würde die Handlungsfähigkeit grundsätzlich in Frage stellen.
§ 330a StGB kommt nur in Betracht, wenn andere schuldbegründende oder schuldmindernde Vorschriften (insbesondere § 21 StGB) so feststehen, dass der sichere Bereich verminderter Schuldfähigkeit ausgeschlossen ist.
Entlastende, nicht durch Beweise gestützte Angaben des Angeklagten sind nicht ohne weiteres als "unwiderlegt" hinzunehmen; der Richter hat auf Grundlage der Gesamtbeweiswürdigung eine von der Lebenserfahrung gestützte Überzeugung zu bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 47/79 in der Strafsache gegen ██ ██ Torsten, geboren am █████ in █████, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hatte mit den Eheleuten Petra und Klaus ███████ verabredet, gemeinsam in ihrem PKW nach Amsterdam zu fahren, um Rauschgift zu kaufen. Die Fahrt begann am Abend des 1. Oktober 1976 zwischen 20.00 und 20.30 Uhr. Während der Fahrt rauchte der Angeklagte drei bis fünf Pfeifen Haschisch mit jeweils einem halben Gramm. Am Mittag vor Fahrtantritt hatte er etwa 1/24 Gramm Heroin geschnupft. Etwa um 3.00 Uhr am 2. Oktober 1976 lenkte der Ehemann den PKW auf einen Autobahnparkplatz, weil er müde war. Dort schlief er auf dem Fahrersitz ein. Petra ███████ schlief auf den Rücksitzen.
Nach seiner unwiderlegbaren Einlassung schnupfte der Angeklagte nun das letzte Drittel einer Heroinportion, die er am 29.9.1976 vom Zeugen ███████ erhalten hatte, „um sich etwas Erleichterung zu verschaffen“. Bei diesem letzten Drittel handelte es sich um eine Menge von maximal 80 mg. Dann setzte beim Angeklagten, wie er sich ebenfalls unwiderlegt einlässt, das Bewusstsein total aus. Als es, so gibt er weiter unwiderlegt an, wieder einsetzte, stand er mit dem PKW der Eheleute ███████ auf einer Stadtstraße in der Gegend von ██████████ und zwar allein im PKW und am Steuer sitzend, sah ein blutiges Messer neben sich liegen und Blutspuren im Wagen (UA 7). Er hatte etwa gegen 3.50 Uhr die Eheleute ███████ mit einem Messer angegriffen. Zunächst hatte er Petra ███████ vom Beifahrersitz aus einen Stich in die linke Nasenseite versetzt, dann den Wagen verlassen und durch die geöffnete Fahrertür auf den noch hinter dem Steuer sitzenden Klaus ███████ eingestochen. Als es Klaus ███████ gelungen war, den Wagen zu verlassen, führte der Angeklagte weitere Stiche gegen Kopf, Hals und Oberkörper. Er schrie dabei Worte wie „Schwein“, heulte vor Wut und hatte sich nicht mehr in der Gewalt (UA 8). Schließlich hatte der Angeklagte von Klaus ███████ abgelassen, war in den Wagen gesprungen und schnell in Richtung Autobahnfahrbahn abgefahren. Petra ███████ war zwischenzeitlich aus dem Fahrzeug ausgestiegen und in Richtung Parkplatzausfahrt zur Autobahnfahrbahn hingelaufen, um Hilfe herbeizuholen. Dort war sie von dem vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeug erfasst und lebensgefährlich verletzt worden. Der Angeklagte war ohne anzuhalten weitergefahren. Ob er Petra ███████ – bevor er sie anfuhr – gesehen hatte, oder ob er überhaupt etwas davon gemerkt hat, ist nicht feststellbar. Der Angeklagte hatte, als er die Eheleute ███████ angriff, den natürlichen Willen, die Zeugin ███ zu verletzen und den Zeugen ███████ zu töten. Nachdem er „von dem Zeugen ███████ abgelassen hatte, fasste er im natürlichen Sinne den Entschluss, den Wagen zu nehmen und damit irgendwohin zu fliehen“ (UA 9, 17 und 18).
Das Landgericht sieht durch dieses Geschehen den äußeren Tatbestand der §§ 223, 223a, 212, 22, 242, 230 StGB als erfüllt an, meint aber, dass der Angeklagte nicht aufgrund dieser Strafvorschriften bestraft werden könne, „weil nicht auszuschließen ist, dass seine Schuldfähigkeit bei der Begehung dieser Taten infolge eines durch den unwiderlegbaren Genuss von Heroin hervorgerufenen ebenfalls unwiderlegbaren Aussetzens des Bewusstseins beseitigt war im Sinne des § 20 StGB“ (UA 20). Es hat den Angeklagten deshalb wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.
Die Sachrüge hat dagegen Erfolg.
1. § 330a StGB setzt voraus, dass sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und infolgedessen – zumindest nicht ausschließbar – schuldunfähig geworden ist (BGHSt 26, 363 ff). Die Schwurgerichtskammer hat nicht positiv festgestellt, dass der Angeklagte das Tatbestandsmerkmal „sich in einen Rausch versetzt“ erfüllt hat. Sie geht vielmehr nur nach der „unwiderlegten Einlassung“ des Angeklagten davon aus, dass er vor seinem Angriff gegen die Eheleute ███████ das zu seinem „Bewusstseinsverlust“ (UA 15) führende Heroin geschnupft hat, und gibt damit zu erkennen, dass dieses Vorbringen des Angeklagten nicht Bestandteil ihrer nach § 261 StPO gewonnenen Überzeugung geworden ist. Sie unterstellt somit zum Nachteil des Angeklagten ein Tatbestandsmerkmal. Dies verstößt gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Eine Verurteilung ist nur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten, d.h. bewiesenen, nicht aufgrund eines (vermeintlich zugunsten des Angeklagten) nur für möglich gehaltenen Sachverhalts (vgl. BGH NJW 1957, 1643; NJW 1967, 2367; BGH 4 StR 702/75 vom 6. Mai 1976; Krumme, Straßenverkehrsgesetz § 261 StPO Rdn. 8).
2. Durchgreifenden Bedenken begegnen ferner die im angefochtenen Urteil zur Schuldunfähigkeit des Angeklagten gemachten Ausführungen. Sie lassen nicht erkennen, was die Strafkammer unter dem totalen Aussetzen des Bewusstseins versteht. Wie sich aus dem festgestellten weiteren Geschehensablauf ergibt, kann damit nicht gemeint sein, der Angeklagte habe sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit befunden. Denn sonst würde seine Handlungsfähigkeit als solche in Frage gestellt (vgl. RGSt 64, 349, 353, 354; Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie, S. 953, 956; Undeutsch, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II S. 91, 94; Rudolphi in SK 2. Aufl. vor § 1 Rdn. 21; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. § 20 Rdn. 13) und es entfiele seine Strafbarkeit, da er dann (im Rausch) keine rechtswidrige Tat begangen hätte, wie es § 330a StGB voraussetzt. Ersichtlich wollte die Strafkammer mit „Bewusstseinsverlust“ (UA 15) nur zum Ausdruck bringen, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er an das eigentliche Tatgeschehen keine Erinnerung habe, also an einer Bewusstseinsstörung litt. Damit ist indes noch nichts darüber gesagt, ob der Angeklagte schuldunfähig (§ 20 StGB) oder erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war. Die Strafkammer wird diese Frage in der neuen Hauptverhandlung klären müssen. Dabei wird zu beachten sein, dass § 330a StGB – falls die Kammer die Überzeugung gewinnt, der Angeklagte habe sich in einen Rausch versetzt – so lange nicht zur Anwendung kommt, wie ein schuldhafter Verstoß gegen die einzelnen verwirklichten Tatbestände (möglicherweise in Verbindung mit § 21 StGB) festgestellt werden kann (BGHSt 9, 390, 397 f; 16, 187, 189; BGH VRS 50, 358, 359). Nur dann, wenn feststeht, dass der sichere Bereich des § 21 StGB überschritten ist, kommt § 330a StGB in Betracht (vgl. auch BayObLGSt 1977, 178, 179 sowie BayObLG, Beschluss vom 14. November 1978 RReg. 1 St 334/78).
Das Urteil ist deshalb aufzuheben.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird ferner darauf hingewiesen, dass der Tatrichter entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber auch genügend, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. BGH VRS 27, 105, 106; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1976 – 4 StR 460/76).
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Hirxthal | Ruß |