Revisionen zu versuchter räuberischer Erpressung: Aufhebung, Änderung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 702/75
- Datum
- 06.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkündung des Urteils in Abwesenheit eines Angeklagten ist unzulässig; liegt kein Ausnahmefall des §231 Abs. 2 StPO vor, begründet die Abwesenheit einen zwingenden Revisionsgrund nach §338 Nr. 5 StPO.
Bei einer nachträglichen Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist das mildere Recht anzuwenden; das Revisionsgericht hat diese Änderung zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 StPO).
Die Entscheidung über Tateinheit oder Tatmehrheit setzt einen überzeugend festgestellten Zusammenhang zwischen Körperverletzung und dem Erpressungsakt voraus; bleibt dieser Zusammenhang unklar, ist zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen.
Wirkt sich die Anwendung des milderen Rechts oder eine geänderte Tatqualifikation auf das Strafmaß aus, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 23. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 702/75 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Industrieofenmaurer Adolf P. ████ aus ███, geboren am ██ 1931 in █, 2. den Büfettier Johannes ██ aus ████, geboren █████████ 1935 in RO, 3. den Büfettier Manfred H. zur Zeit unbekannten ████████████, geboren am ███ 1940 in HC,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Leitsatz
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███ und ███████ werden verworfen.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Oktober 1974,
1. soweit es den Angeklagten ███ betrifft, in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben,
2. soweit es die Angeklagten P. und ███████ betrifft, a) dahin geändert, dass P. der versuchten (einfachen) räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249, 22 StGB), ███ der Beihilfe zur versuchten (einfachen) räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 253, 255, 249, 22, 27, 223, 52 StGB) schuldig sind,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat verurteilt die Angeklagten ██, █████ und ███████ wegen gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung, ████████ unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Geldstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, B. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, den Angeklagten ██████████ wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen versuchten schweren räuberischen Erpressung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen mit Strafaussetzung zur Bewährung.
1. ██ Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO greift durch.
Das angefochtene Urteil ist in Abwesenheit dieses Angeklagten verkündet worden (HA Bd. II Bl. 22, 23). Das war unzulässig (§ 230 Abs. 1 StPO). Der hier allein in Betracht kommende Ausnahmefall des § 231 Abs. 2 StPO lag nicht vor. Der Angeklagte ist der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 23. Oktober 1974 nicht eigenmächtig (vgl. dazu BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 183; BGH VRS 36, 212), sondern deshalb ferngeblieben, weil er wegen eines in der Nacht zuvor erlittenen Autounfalls im Krankenhaus lag und deshalb zum Termin nicht erscheinen konnte (HA Bd. II Bl. 161). Dass dies der Strafkammer zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht bekannt war, ist bedeutungslos (vgl. BGHSt 10, 304, 305). Die Verkündung der Urteilsformel ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGHSt 16, 178, 180). Die Abwesenheit des Angeklagten bedeutet daher einen zwingenden Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO).
Das Urteil gegen den Angeklagten █████ muss daher, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 12. April 1976 zutreffend angenommen hat, in vollem Umfang aufgehoben werden.
2. P.: Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 249, 22 StGB entspricht den Urteilsfeststellungen. Die Einwendungen der Revision, insbesondere auch im Schriftsatz vom 28. Februar 1975, sind entweder als Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung wegen eines schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF). Diese Bestimmung ist nach der Urteilsverkündung durch die Neufassung des Strafgesetzbuches am 1. Januar 1975 weggefallen; der Umstand, dass Raub oder Erpressung auf einer (öffentlichen) Straße begangen werden, ist kein Erschwerungsgrund im Sinne des § 250 StGB mehr. Diese dem Angeklagten günstige Gesetzesänderung hat auch noch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 StPO). Der Senat hat daher den Urteilsspruch entsprechend geändert.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des milderen Strafrahmens des § 249 StGB auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Das zwingt zur Aufhebung des den Angeklagten P. betreffenden Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache.
3. H.: Aus dem gleichen Grunde wie bei P. muss auch das Urteil gegen den Angeklagten █████████ geändert werden.
Die im Übrigen offensichtlich unbegründete allgemeine Sachrüge führt außerdem zu folgenden rechtlichen Bedenken:
Nach den Urteilsfeststellungen (UA Bl. 19) versetzte ███████ im Laufe der über eine Stunde dauernden ständigen Einwirkung der Angeklagten auf den Hilfsarbeiter ███ dem Opfer einen schmerzhaften Schlag mit der Hand ins Gesicht. Die Strafkammer hat nicht klären können, ob dies nur eine Reaktion auf eine vorausgegangene Äußerung ██████████ war oder ob ███ diesen dadurch auch zur Herausgabe des Geldes zwingen wollte. Sie hat deshalb zu Gunsten dieses Angeklagten mit Recht diese Körperverletzung anders als die Körperverletzung des Mittäters ███████ nicht als zusätzliches Nötigungsmittel für die (versuchte) Erpressung gewertet und sie auch nicht bei der Würdigung, ob ██ ███ als Mittäter oder nur als Gehilfe zu bestrafen sei, zu dessen Lasten verwertet (UA Bl. 14). Sie stützt andererseits die Annahme von Tatmehrheit darauf, dass ein Zusammenhang zwischen der versuchten räuberischen Erpressung und der (vorsätzlichen) Körperverletzung nicht habe festgestellt werden können. Dies verstößt gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Eine Verurteilung ist nur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten, d. h. bewiesenen, nicht aufgrund eines (vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten) nur für möglich gehaltenen Sachverhalts (vgl. BGH NJW 1957, 1643; NJW 1967, 2367 Nr. 14 mit weiteren Nachweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hätte die Strafkammer deshalb umgekehrt zu Gunsten des Angeklagten H. █████ davon ausgehen müssen, dass (auch) er die Körperverletzung (möglicherweise) zum Zwecke der Erpressung begangen habe, und infolgedessen Tateinheit annehmen müssen. Der Senat hat den Urteilsspruch auch insoweit entsprechend geändert.
Das bereits zwingt zur Aufhebung auch des den Angeklagten ████████ betreffenden Strafausspruchs, da nur noch eine Strafe zu verhängen ist.
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