Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch von Beihilfe zur räuberischen Erpressung auf Beihilfe zur Nötigung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 702/75
Datum
29.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das ihn wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilte. Das BGH stellte fest, dass die Feststellungen die Qualifikation als (schwere) räuberische Erpressung nicht tragen. Mangels tragfähiger Feststellungen änderte der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch zu Beihilfe zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und hob den Strafausspruch auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Beihilfe zur (schweren) räuberischen Erpressung setzt tragfähige Feststellungen voraus, aus denen sich alle Tatbestandsmerkmale und der Vorsatz des Beihilfeleistenden ergeben.

2

Hält der Beteiligte nach den Feststellungen die geltendgemachte Forderung für berechtigt, fehlt regelmäßig der Bereicherungsunrechtsvorsatz des § 253 StGB, sodass statt Erpressung lediglich Beihilfe zur Nötigung in Betracht kommt.

3

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch von Amts wegen dahin ändern, dass eine geringere oder abweichende Tat festgestellt wird, wenn die Urteilsfeststellungen dies tragen und dem Angeklagten hierdurch kein Verteidigungsnachteil entsteht.

4

Ändert sich der Schuldspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 23. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ zur Zeit den Kraftfahrer Klaus-Peter ████ unbekannten Aufenthalts, geboren am ████████ 1951 in █████████, wegen gemeinschaftlich versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Oktober 1974, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 240, 22, 27, 223, 52) schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten (schweren) räuberischen Erpressung wird von den Feststellungen nicht getragen.

Nach Bl. 17, 18 der Urteilsgründe konnte nicht festgestellt werden, dass auch der Beschwerdeführer Hogrebe „diesen Vorgang beobachtet habe“, d. h. also die Wette zwischen ███ und dem Mitangeklagten ██████████ sowie die betrügerischen Manipulationen, mit denen ███ mit Hilfe des Mitangeklagten ██████ den ███ um seine 800,- DM bringen wollte. Die Strafkammer ist lediglich davon überzeugt, „auch ihm“ (Hogrebe) sei „bewusst“ gewesen, „dass auf die Art und Weise, wie er und seine Mitangeklagten jetzt gegen ██ vorgingen, dieser zur Begleichung einer angeblichen Wettschuld nicht gezwungen werden durfte“. Dementsprechend heißt es dann auch bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des Beschwerdeführers: „Mag dieser auch nicht gewusst haben, wie es bei der Wette zugegangen war, so war er sich aber doch bewusst, dass man durch ein der Freiheitsberaubung nahekommendes Verhalten und auch nicht durch Schläge den vermeintlichen Verlierer der Wette zum Zahlen zwingen durfte“ (UA Bl. 24).

Hat aber der Beschwerdeführer, wovon bei dieser Sachlage zu seinen Gunsten auszugehen ist, tatsächlich angenommen, ██ ██████ habe seine Wette verloren, und war er deshalb der Ansicht, dieser schulde ████████ die 800,- DM, so wollte er sich und die übrigen Mitangeklagten nicht „zu Unrecht“ bereichern im Sinne des § 253 StGB. Er hat dann – im Gegensatz zu den Mitangeklagten – nur zu einer versuchten Nötigung Beihilfe geleistet.

Da eindeutige Feststellungen insoweit von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus dahin geändert, dass der Beschwerdeführer der Beihilfe (nur) zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit, nach den Urteilsfeststellungen zu Recht angenommener, vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser Entscheidung nicht entgegen; es ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer sich bei einem entsprechenden Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auf die dem Angeklagten günstige Gesetzesänderung im Falle einer Bestrafung wegen Beihilfe zu einer auf öffentlicher Straße begangenen räuberischen Erpressung kommt es nicht mehr an.

HurxthalMayrZipfel
BortzlerKnoblich

Zitiert von (1)