Aufhebung des Freispruchs: Pflicht zur Prüfung auf fahrlässige Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 460/76
- Datum
- 02.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn das Tatgericht vorsätzliches Handeln verneint, muss es zugleich prüfen, ob fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht kommt.
Eine vom Angeklagten gemachte Einlassung, für deren Richtigkeit es keine weiteren Beweise gibt, darf nicht ohne Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse als unwiderlegt hingenommen werden; der Tatrichter hat sich eine bestimmte Überzeugung zu bilden.
Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, bei dem vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können.
Unterbleibt die gebotene Prüfung (z.B. auf fahrlässige Tötung) oder ist die Beweiswürdigung unvollständig, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 19. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 460/76 URTEIL in der Strafsache gegen Lieselotte ████, geborene ████, aus █, am ██ geboren am ███ (1955) in ███ (Kreis ███) wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Spiegel, Dr. Dr. Zipfel, Knoblich, Dr. ██████ als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ████████ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 19. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Landau/Pfalz zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hatte die Angeklagte wegen Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hatten die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochten. Die Revision der Angeklagten war verworfen worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes anstrebt, hatte der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen Rechts und beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Mit den von der Revision als Verfahrensrügen bezeichneten Angriffen gegen das Urteil wird, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargetan hat, in Wahrheit nur die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, die auf die Sachbeschwerde zu prüfen ist.
2. Die Sachbeschwerde ist begründet.
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte ihren Verlobten Wilhelm ██████████ einen Messerstich in die linke Brustseite beigebracht. Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil es „keine sicheren Hinweise dafür“ gebe, „dass die Angeklagte Wilhelm ██████████ vorsätzlich getötet“ habe, vielmehr nicht auszuschließen sei, dass es sich, der unwiderlegbaren Einlassung der Angeklagten entsprechend, „um einen von ihr nicht verschuldeten Unfall“ gehandelt habe. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann offen bleiben, ob das Landgericht – wie die Revision meint – auf Grund fehlerhafter Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Angeklagten vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen sei. Das Urteil kann jedenfalls schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht offensichtlich nicht geprüft hat, ob die Angeklagte durch Fahrlässigkeit den Tod des Wilhelm ███ ██████████ verursacht hat (§ 222 StGB).
Eine solche Prüfung war geboten, weil auch nach der Einlassung der Angeklagten, die das Landgericht als nicht widerlegbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die Annahme von Fahrlässigkeit naheliegt. Diese Einlassung begründet nämlich die Vermutung, dass die Angeklagte, wenn sie nicht vorsätzlich gehandelt hat, beim Umgang mit dem Messer jedenfalls nicht die gebotene Sorgfalt beachtet hat. Das Landgericht hätte deshalb auch bei Zugrundelegung der von der Angeklagten gegebenen Darstellung des Geschehensablaufs prüfen müssen, ob sie schuldhaft die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der sie nach den Umständen und nach ihren Fähigkeiten verpflichtet und imstande war.
Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht den Sachverhalt erneut unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch unter dem naheliegenden Gesichtspunkt der vorsätzlichen Tötung zu untersuchen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter auch entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen braucht. Er hat sich vielmehr auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen zu bilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber auch genügend, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. BGH NJW 1967, 359, 360; BGH VRS 27, 105, 106 jeweils mit weiteren Nachweisen).
| Bortzler | Mayr | Knoblich | |||
| Spiegel | Zipfel |
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 292/85 · 10.09.1985Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Roulette-Betrug: Aufhebung und Rückverweisung
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- BGH · 4 StR 47/79 · 22.03.1979Revision wegen unzureichender Feststellungen zum vorsätzlichen Vollrausch aufgehoben
- BGH · 1 StR 374/77 · 27.09.1977Nachprägung gültiger Münzen ohne Prägauftrag ist Falschgeld; Sammlerverkauf ist Inverkehrbringen