Revision: Aufhebung mangels tragfähiger Feststellungen bei Vollrausch (§323a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 808/91
- Datum
- 04.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt die zur vollen Überzeugung des Tatrichters getroffene, durch Beweise gestützte Feststellung des tatbestandlichen Sachverhalts voraus; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Bei der Verwirklichung des Tatbestands des Vollrauschs (§323a StGB) muss das Ob der Berauschung zweifelsfrei festgestellt sein; eine bloße Möglichkeit der Berauschung reicht nicht aus.
Bei dauerhaft übermäßigem Alkoholkonsum ist zu prüfen, ob wegen Alkoholabhängigkeit die Fähigkeit, dem Trieb zum Konsum zu widerstehen, im Sinne des §21 StGB erheblich vermindert war und dies die Schuldfähigkeit beeinflusst.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen; das Schlechterstellungsverbot des §358 Abs.2 S.2 StPO steht der Anordnung nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 9. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 808/91 vom 4. Februar 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen vorsätzlichen Vollrauschs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. September 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ein Mitangeklagter wurde freigesprochen; insoweit ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, da der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen wird:
Die Strafkammer geht (nur) „zugunsten des Angeklagten“ auf der Grundlage seiner „zu seinem Alkoholkonsum nicht detaillierten Angaben“ von der Annahme aus, dass er infolge des von ihm zuvor „nicht ausschließbar konsumierten Alkohols“ bei dem Anzünden der Hütte „zweifelsfrei vermindert schuldfähig und nicht ausschließbar schuldfähig“ war. Dies lässt besorgen, dass die Feststellungen der Strafkammer zum Rauschzustand des Angeklagten nicht Bestandteil ihrer nach § 261 StPO gewonnenen Überzeugung sind, sondern dass sie zum Nachteil des Angeklagten ein Tatbestandsmerkmal unterstellt.
Dies ist eine vom Senat auf die Sachrüge zu beachtende Verletzung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“. Eine Verurteilung ist nur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten, d.h. bewiesenen, nicht aufgrund eines (vermeintlich zugunsten des Angeklagten) nur für möglich gehaltenen Sachverhalts. Dementsprechend erfordert eine Verurteilung wegen Vollrauschs die zweifelsfreie Feststellung, dass sich der Angeklagte schuldhaft berauscht hat, während eine Verurteilung nicht in Betracht kommt, wenn – wie möglicherweise hier – das „Ob“ der Berauschung zweifelhaft ist (vgl. BGHSt 32, 48, 54 f.; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 1; BGH, Urt. vom 22. März 1979 – 4 StR 47/79 jeweils m.w.N.).
Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer sich die zweifelsfreie Überzeugung vom Vorliegen eines Vollrauschs bilden können, wird sie folgendes zu beachten haben:
Ist der Täter eines Vergehens gemäß § 323a StGB psychisch und physisch vom Alkohol abhängig, besteht regelmäßig Anlass zu der Prüfung, ob er aufgrund seiner Alkoholsucht von einem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, dass bei der maßgeblichen Tathandlung – dem Sichbetrinken – seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (BGHR StGB § 323a Abs. 1 Sichberauschen 1 und § 323a Abs. 2 Strafzumessung 4 jeweils m.w.N.).
Dafür, dass der seit Jahren Alkohol im Übermaß konsumierende Angeklagte nicht mehr über eine uneingeschränkte Widerstandskraft gegen den Drang zum übermäßigen Alkoholkonsum verfügt, könnte auch seine Äußerung sprechen, dass er „leider“ große Mengen an Alkohol vertrage.
Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob gemäß § 64 StGB eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt geboten ist. Das Verbot der Schlechterstellung würde gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO der Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung nicht entgegenstehen.
| Maul | Gribbohm | Granderath | |||
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