Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei fahrlässigem Vollrausch und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 562/92
Datum
08.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt materielle Rechtsfehler seiner Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches. Zentral war, ob die Feststellungen zur Alkoholaufnahme und damit das Vorliegen eines Rauschs zweifelsfrei sind. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Strafausspruch und Feststellungen werden aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, während der Schuldspruch in der Sache nicht durchweg beanstandet wird. Die Strafzumessung verletzte jedoch rechtliche Grenzen, insbesondere durch die Berücksichtigung nicht einschlägiger Vorstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Vollrausches setzt die zweifelsfreie Feststellung voraus, dass der Täter zur Tatzeit in einen Rauschzustand versetzt war.

2

Bei unbestimmten Angaben zu Trinkmenge und Trinkdauer ist rechnerisch zu prüfen, ob eine Blutalkoholkonzentration, bei der kein Rausch anzunehmen ist, möglich ist; verbleibende Zweifel sprechen gegen einen Schuldspruch wegen Vollrausches.

3

Bei der Strafzumessung darf die fahrlässige Herbeiführung des Rausches nicht zu Lasten des Täters gewertet werden; Erschwerend dürfen nicht ohne Weiteres nicht einschlägige Vorstrafen zur Annahme einer Rauschtendenz herangezogen werden.

4

Tatbezogene Merkmale einer im Rausch begangenen Straftat können strafschärfend berücksichtigt werden, wenn das Gericht die Rauschlage überzeugend und rechtlich einwandfrei festgestellt hat.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Halle, 7. August 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 562/92 vom 8. Dezember 1992 in der Strafsache gegen █ aus ██, dort geboren am █████, Axel, 1963, zur Zeit in Haft, wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 7. August 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.

Allerdings könnten gegen die Annahme des Bezirksgerichts, es sei zugunsten des Angeklagten von einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,3 ‰ auszugehen, Bedenken bestehen. Die Verurteilung wegen Vollrausches setzt die zweifelsfreie Feststellung voraus, dass der Täter sich in einen Rausch versetzt hat. Ein Schuldspruch wegen Vollrausches scheidet dagegen aus, wenn das „Ob“ der Berauschung zweifelhaft ist. Daran ist mit der ständigen Rechtsprechung festzuhalten (BGHSt 32, 48, 54 f.; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 1; BGH, Urteil vom 4. Februar 1992 – 1 StR 808/91 jeweils m.w.N.; zweifelnd BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1992 – 1 StR 621/92). Dass der Angeklagte sich durch den genossenen Alkohol in einen Rausch versetzt hat, versteht sich hier nicht von selbst. Angesichts der sehr unbestimmten Trinkmengenangaben in den Urteilsfeststellungen („eine halbe bis eine ganze 0,7-l-Flasche Schnaps und/oder Weinbrand (36- oder 32-prozentiger Goldbrand oder 36-prozentiger Mariacron)“) sowie der Unsicherheiten hinsichtlich der Trinkdauer und damit auch der möglichen Abbauzeiten ist es – ausgehend von einem Resorptionsdefizit von 30 % und einem Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde – rechnerisch nicht ausgeschlossen, dass die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit unter 1 ‰ betragen hat. In diesem Fall könnte von einem Rausch des Angeklagten nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Ungeachtet dieser rechnerischen Möglichkeit hält der Schuldspruch wegen Vollrausches letztlich rechtlicher Überprüfung stand. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich noch hinreichend deutlich, dass sich das sachverständig beratene Bezirksgericht die zweifelsfreie Überzeugung von einem Rausch des Angeklagten verschafft hat.

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht die tatbezogenen Merkmale der im Rausch begangenen Tat, nämlich des nächtlichen Raubes zum Nachteil seiner 80-jährigen Großmutter, strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 2; BGH, Beschluss vom 23. September 1992 – 5 StR 379/92, jeweils m.w.N.). Nicht frei von Rechtsfehlern sind aber die auf den Gegenstand des Schuldvorwurfs, das Sichberauschen, bezogenen Strafzumessungserwägungen. Insofern hat das Bezirksgericht zu Ungunsten des Angeklagten angeführt, dass er „in fahrlässiger Weise in den Rauschzustand geriet, ohne aus früheren – wenn auch nicht einschlägigen – Straftaten, die er im Rauschzustand begangen hat, die notwendigen Lehren gezogen zu haben; denn er wusste, dass er in betrunkenem Zustand aggressiv wird und zu Straftaten neigt.“ Diese Ausführungen lassen schon besorgen, dass das Bezirksgericht möglicherweise zu Lasten, jedenfalls aber nicht – wie dies geboten wäre – zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er sich nur fahrlässig berauscht hat. Ihnen kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als das Bezirksgericht auf die früheren Straftaten des Angeklagten abstellt. Aus seinen, wie das Bezirksgericht zu Recht feststellt, nicht einschlägigen Vorverurteilungen wegen Diebstahls, unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis musste der Ange-

klagte nicht die Erkenntnis gewinnen, dass er im Rausch zu Gewaltdelikten der hier begangenen Art neigen könnte.

SalgerNehmTepperwien
SteindorfTolksdorf

Zitiert (2)