Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Zweifel am vorsätzlichen Vollrausch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 621/92
Datum
15.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen vorsätzlichen Vollrausches und versuchter Vergewaltigung. Der BGH hob die Verurteilung im Fall F. und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben erhalten. Die Aufhebung beruht darauf, dass das Landgericht eine Verurteilung auf nicht bewiesene, vom Angeklagten gemachte Trinkangaben stützte und damit gegen das Überzeugungsprinzip bzw. den Zweifelssatz verstoßen haben könnte. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nur auf solche tatsächlichen Feststellungen gestützt werden, von deren Richtigkeit der Tatrichter überzeugt ist; nicht bewiesene und lediglich nicht widerlegte Angaben des Angeklagten genügen hierfür nicht (Überzeugungsprinzip).

2

Bleiben Zweifel, ob sich der Täter überhaupt in einem Rauschzustand befand, schließt dies eine Verurteilung nach § 323a StGB aus.

3

§ 323a StGB kann auch bei einem nicht sicher auszuschließenden Vollrausch einschlägig sein; für die Differenzierung von vorsätzlichem und fahrlässigem Sichberauschen sind jedoch tragfähige Feststellungen zur Bewirkung des Rausches erforderlich, da die Einordnung Folgen für die Schuld- und Strafbemessung hat.

4

Die Anwendung des § 21 StGB setzt konkrete, tragfähige Feststellungen zur erheblichen Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit voraus; eine bloße Annahme oder ungenügend begründete Verweisung auf verminderte Einsicht ist rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 27. Mai 1992

Rubrum

BESCHLUSS 1 StR 621/92 vom 15. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██████████████████ wegen vorsätzlichen Vollrausches u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag, am 15. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27. Mai 1992 aufgehoben a) im Fall F. (II 2); die Feststellungen zum äußeren Geschehen der im Rausch begangenen Tat (II 2b, c) bleiben aufrechterhalten; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

1. Zur Aufhebung im Fall F. führt bereits ein Verstoß gegen den Zweifelssatz. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nach drei Flaschen Bier vor der Vergewaltigungstat auch eine Flasche Branntwein getrunken, um sich zu betrinken, was (möglicherweise) zu einem Vollrausch führte. Danach wäre die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches gerechtfertigt gewesen. Die Beweiswürdigung zeigt aber, dass die Angaben des Angeklagten über die zusätzlich getrunkene Flasche Branntwein vom Landgericht nur nicht widerlegt werden konnten. Der Tatrichter kann eine Verurteilung aber nur auf Umstände stützen, von denen er überzeugt ist (vgl. hierzu BGH NJW 1967, 2367; BGHR StPO § 261 Einlassung 1, 2, 4; Hurxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 57 m. w. Nachw.).

Bei § 323a StGB handelt es sich allerdings um einen Straftatbestand, der auch anzuwenden ist, wenn der Vollrausch lediglich nicht auszuschließen ist (vgl. BGHSt 32, 48). Die Straftat kann aber vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden, so dass der Angeklagte bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat benachteiligt wird, wenn der Tatrichter von der „nicht widerlegten“, aber auch nicht bewiesenen Trinkbehauptung des Angeklagten ausgeht.

2. Die Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen der im Rausch begangenen versuchten Vergewaltigung (2 b, c) sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden aufrechterhalten.

Die Aufhebung im Fall F. führt zur Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Auf die Einzelstrafe im Fall K. hat sich die Verurteilung im Fall F. wegen Vollrausches nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt.

3. Im Fall K. ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte bei einer maximalen BAK von 2,6‰ Unrechtseinsicht hatte. Er war nicht schuldunfähig. Die Anwendung des § 21 StGB kann aber nicht – wie es das Landgericht getan hat – auf erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit gestützt werden (vgl. BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 4; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 21 Rdn. 3). Durch den Rechtsfehler ist der Angeklagte nicht beschwert. Zudem hat das Landgericht bei der Anwendung des § 21 StGB möglicherweise die hier sehr naheliegende erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfahigkeit im Auge gehabt.

Der Senat bemerkt für die neue Hauptverhandlung:

1. Nach bisheriger Rechtsprechung soll eine Verurteilung nach § 323a StGB ausgeschlossen sein, wenn bereits Zweifel bleiben, ob sich der Täter überhaupt in einem Rauschzustand befand (BGHSt 32, 48, 54; vgl. aber auch Dreher/Tröndle aaO § 323a Rdn. 5 m. w. Nachw.).

Allerdings ist der Tatrichter nicht gehalten, anderweit nicht belegte Angaben eines Angeklagten zur Trinkmenge als „unwiderlegbar“ zu übernehmen, wenn das dem Zustandsbild des Angeklagten widerspricht. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie nach den bisherigen Feststellungen ein Gesprächspartner von einer Alkoholisierung des Täters nichts bemerkt hat und der Vollrausch dadurch entstanden sein soll, dass ein Angeklagter, der üblicherweise „nie Schnaps trinkt“, hiervon am Tattag eine ganze Flasche getrunken haben will, wie er „erstmals in der Hauptverhandlung“ behauptet.

2. Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum zur Annahme eines Vollrausches kommen, so ist darauf hinzuweisen, dass bei § 323a StGB nicht die im Vollrausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen Gegenstand des Schuldvorwurfs und damit Grundlage der Strafzumessung ist. Es ist unzulässig, dem Täter Verhaltensweisen und Motive anzulasten, die nur in der Rauschtat selbst zum Ausdruck kommen (BGHSt 23, 375, 377; BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 1, 2).

GribbohmGranderathWahl
FothBrining
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