Revision aufgehoben: unzureichende Feststellungen zum Vollrausch bei sexualisiertem Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 492/93
- Datum
- 17.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen (fahrlässigen) Vollrauschs setzt tragfähige, konkrete Feststellungen zur Alkoholisierung des Täters zum Tatzeitpunkt voraus; bloße Vermutungen oder nicht näher konkretisierte Aussagen Dritter genügen nicht.
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist zwar weit, ihre Überzeugungsbildung muss aber auf konkreten Tatsachenfeststellungen beruhen und darf nicht auf allgemeinen Wertungen oder bloßen Mutmaßungen basieren.
Eine Verurteilung ist unzulässig, wenn das Vorliegen eines für die Schuld wesentlichen Sachverhalts (hier: die Berauschung) nicht rechtsfehlerfrei bewiesen ist; auch wenn eine Annahme dem Angeklagten günstig wäre, ersetzt dies keinen Beweis.
Bei Sexualdelikten an Minderjährigen sind ergänzende Feststellungen zum Gesamtzusammenhang der Tat (z. B. wie es zum gemeinsamen Aufenthalt von Kind und Erwachsenem kam) erforderlich, soweit ohne sie die Natur und Bewertung der Handlung unklar bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 13. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 492/93 vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen █████ aus █████████████, dort geboren am ███ 1940, wegen fahrlässigen Vollrauschs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 13. Mai 1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts als Jugendschutzkammer zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Als Rauschtat ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes festgestellt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Konkrete Feststellungen zur Alkoholaufnahme des Angeklagten sind nicht getroffen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Alkoholisierung des Angeklagten auf die von ihm als glaubhaft angesehene Aussage einer Zeugin, dem ihr gut bekannten Angeklagten „sei im nüchternen Zustand eine solche Tat nicht zuzutrauen“, während er „öfter zu Tatschlichkeiten“ begonnen habe, wenn er „abgefüllt“ gewesen sei. Ergänzend hierzu stellt das Landgericht folgende Erwägung an:
„Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Tat des Angeklagten im nüchternen Zustand nicht nachvollziehbar ist und erheblicher Alkoholgenuss vorliegen muss, um das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu überschreiten und sich dem Kind unsittlich zu nähern. Die Kammer schätzt das Hemmungsvermögen des Angeklagten als so hoch ein, dass dies erst überschritten und die Tat ermöglicht wird, wenn der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Der Angeklagte hat demnach im Rausch ein Kind sexuell missbraucht.“
2. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Allerdings ist der Tatrichter bei der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme frei. Seine Schlüsse tatsächlicher Art brauchen nicht zwingend zu sein, um das Revisionsgericht zu binden. Es genügt, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Seine Gewissheit muss aber auf tragfähigen konkreten Tatsachenfeststellungen gründen (ständ. Rechtspr., vgl. die Nachw. bei Hurxthal in KK, 2. Aufl., § 261 Rdn. 45; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 261 Rdn. 179).
Daran fehlt es hier. Es sind keinerlei nähere Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten getroffen. Die nicht konkretisierte Annahme der Zeugin, dem Angeklagten sei das an den Tag gelegte Verhalten nur „zuzutrauen“, wenn er „abgefüllt“ sei, reicht hierfür nicht aus. Allgemeine Wertungen von Außenstehenden können keine ausreichende Grundlage für eine richterliche Überzeugungsbildung sein (vgl. Hurxthal a. a. O. Rdn. 13 m. w. Nachw.). Auch der Rückschluss des Landgerichts von seiner Einschätzung des beim Angeklagten vorhandenen Hemmungsvermögens auf einen Vollrausch bei der Tatbegehung kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Ausdrückliche Ausführungen dazu, worauf sich diese Einschätzung stützt, enthalten die Urteilsgründe nicht. Derartige Ausführungen sind auch nicht etwa im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen entbehrlich. Neben Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Angeklagten, der „bisher unauffällig gelebt hat“, ist nur mitgeteilt, dass er je einmal wegen eines Verkehrsdelikts und wegen Jagdwilderei mit Geldstrafe belegt wurde. Diese Feststellungen lassen tragfähige Rückschlüsse auf das bei ihm vorhandene Hemmungsvermögen hinsichtlich sexualbezogener Handlungen und dessen Beeinträchtigung durch Alkohol nicht zu. Auch insoweit ist die Einschätzung des Landgerichts eine bloße Vermutung, die sich zu weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, als dass hierauf ein Urteil gestützt werden könnte (vgl. Hurxthal a. a. O. Rdn. 45 m. w. Nachw.).
3. Der aufgezeigte Mangel ist auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil sich die Annahme eines Vollrauschs nur zu Gunsten des Angeklagten auswirken würde. Eine Verurteilung ist nur zulässig aufgrund eines rechtsfehlerfrei festgestellten, d. h. bewiesenen, nicht aufgrund eines (vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten) nur für möglich gehaltenen Sachverhalts. Dementsprechend erfordert eine Verurteilung wegen Vollrauschs, dass sich der Angeklagte schuldhaft berauscht hat, während eine Verurteilung nicht in Betracht kommt, wenn – wie bisher hier – das „Ob“ der Berauschung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist (vgl. BGHSt 32, 48, 54 f.; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 1; Senatsbeschluss vom 4. Februar 1992 – 1 StR 808/91, je m. w. Nachw.). Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.
4. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendschutzkammer wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, die Feststellungen zum sexuellen Missbrauch der damals 7 Jahre alten Cindy Spickenreuther zu präzisieren. Bisher beschränken sich die Feststellungen hierzu (UA S. 4) auf einen Satz der Urteilsgründe. Danach hat der Angeklagte bei dem Mädchen in der Toilette des gemeinsam bewohnten Hauses unter der Kleidung manipuliert. Darüber hinaus ergeben allerdings verstreut im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene – ergänzende – Feststellungen mit hinlänglicher Klarheit, dass der Angeklagte zur Überzeugung des Landgerichts in die Unterhose des Mädchens an deren Geschlechtsteil gegriffen hat. Damit ist zwar die Erheblichkeit der Handlung i. S. d. § 184c Nr. 1 StGB dargetan, der Gesamtzusammenhang der Tat bleibt aber insgesamt unklar. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass es für eine Gewaltanwendung des Angeklagten keine Anhaltspunkte gibt. War bei dem Gesamtgeschehen aber keine Gewalt im Spiel, so erscheint es sehr ungewöhnlich, dass sich ein 7 Jahre altes Mädchen gemeinsam mit einem 52 Jahre alten Nachbarn auf der Toilette aufhält. Daher sind ergänzende Feststellungen dazu angezeigt, wie es zu dem gemeinsamen Aufenthalt auf der Toilette kam, da nur so die gebotene umfassende Würdigung der Tat möglich ist.
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