Treffer
BGH Urteil

Revision und Zurückverweisung wegen Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 27/85
Datum
14.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln; zugleich war er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Feststellungen zur Beihilfe unzureichend sind. Das Landgericht hatte die kurzzeitige Fahrzeugführung und den Transport über einige Kilometer als fördernden Tatbeitrag gewertet. Der BGH hält weder den objektiven tatbestandsfördernden Beitrag noch den erforderlichen Vorsatz als hinreichend festgestellt, sieht aber weiteren Feststellungsbedarf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Revision auf einzelne tateinheitlich verbundene Straftatbestände ist unwirksam; das Revisionsgericht prüft das Urteil insgesamt.

2

Beihilfe setzt einen objektiv tatbestandsfördernden Beitrag voraus, der die Begehung oder Aufrechterhaltung der Haupttat ermöglicht, verstärkt oder erleichtert.

3

Das kurzzeitige Führen eines Fahrzeugs über wenige Kilometer begründet nicht ohne weiteres Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln; es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch der Besitz kausal gefördert oder in seiner Aufrechterhaltung unterstützt wurde.

4

Für Beihilfe ist zusätzlich der Vorsatz des Gehilfen erforderlich, die Haupttat zu fördern; bloße Kenntnis vom Vorhandensein der Betäubungsmittel oder eigeninteressierte Motive (z. B. Fahrvergnügen) genügen nicht.

5

Das Tatgericht hat entlastende Angaben des Angeklagten im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweislage zu prüfen und darf sie nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 6. September 1984

Rubrum

Nachschlagewerk: ja zu 3. BGHSt: nein StGB 1975 § 27; BtMG 1981 § 29 Abs. 1 Nr. 1

Zur Frage der Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln durch Führen eines Kraftfahrzeugs.

BGH, Urt. v. 14. Februar 1985 – 4 StR 27/85 – LG Siegen

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 4 StR 27/85 in der Strafsache gegen Werner ██ aus ██████████████, geboren am ███ ██ 1955 in ████████, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 6. September 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Beihilfe zu unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift mit der Sachbeschwerde das Urteil „insoweit an, als die Kammer den Angeklagten wegen Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt hat“.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.

1. Die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln ist unwirksam. Die Überprüfung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht kann nicht auf einen Teil der tateinheitlich zusammengetroffenen Straftatbestände beschränkt werden (BGHSt 21, 256, 258). Das Urteil unterliegt deshalb insgesamt der revisionsrechtlichen Nachprüfung.

2. Der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hält dieser Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Hiervon geht die Revision ersichtlich auch aus.

3. Dagegen begegnet die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln durchgreifenden Bedenken.

a) Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte mit dem früheren Mitangeklagten ██ in dessen Pkw von ██████████, ihrem gemeinsamen Wohnsitz, nach ████ gefahren, wo ███ in seiner Abwesenheit 1050 g Haschisch für den Eigenverbrauch erworben hatte. Schon vor der Fahrt hatte der Angeklagte „sich gedacht, dass ██ in ███ Betäubungsmittel kaufen wollte“. Vor der Rückfahrt legte dieser das Paket mit dem Haschisch unter den Beifahrersitz. Dem Angeklagten, der dies beobachtete, „war jetzt klar, ██████ Betäubungsmittel erworben hatte“. Unterwegs überließ █████ ihm auf seine Bitte die Führung des Fahrzeugs. Während der Angeklagte am Steuer saß, rauchte ██ „einen Joint“. Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug wenige Kilometer gefahren hatte, gerieten sie in eine Polizeikontrolle, bei welcher das Haschisch entdeckt und sichergestellt wurde (UA 9 ff).

Das Landgericht ist der Auffassung, in der Teilnahme des Angeklagten an der Fahrt nach █████ sei „für sich allein noch keine Beihilfe zur Tat des █████, den es wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hat, zu sehen, weil dieser sich ohne Mitwirkung des Angeklagten dazu entschlossen habe, dort Haschisch zu kaufen, und sich in seinem Plan auch nicht durch den Angeklagten bestärkt gesehen habe. Es meint jedoch, eine „Hilfe zur Tat“ liege darin, dass der Angeklagte „das Kraftfahrzeug über einige

Kilometer geführt und damit das Haschisch transportiert“ hat. Damit habe er nämlich █████ „geholfen, den Besitz der Betäubungsmittel zu sichern“. Es hat deshalb den Angeklagten, obwohl es diesem „in erster Linie darum ging, seine Fahrleidenschaft zu befriedigen“, wegen Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt (UA 13/14).

b) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, dass sich █████ lediglich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) schuldig gemacht hat. Er hat vielmehr durch den Ankauf des Haschisch zum Eigenverbrauch den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs verwirklicht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; vgl. Körner, BtMG, § 29 Rdnr. 146), in welchem der darauf beruhende unerlaubte Besitz als rechtlich unselbstständiger Teilakt aufgeht (ständige BGH-Rechtspr., vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Körner aaO § 29 Rdnr. 193).

bb) Allerdings kann sich der Angeklagte gleichwohl der Beihilfe zum unerlaubten Besitz des Betäubungsmittels schuldig gemacht haben. Denn da er – wovon das Landgericht ausgeht – an dem Erwerb nicht beteiligt war, kann ihm dieser auch nicht zugerechnet werden; es kommt daher – da nach den Feststellungen täterschaftliches Handeln ausscheidet – nur Beihilfe zu dem von ████ ebenfalls verwirklichten Besitz-Tatbestand in Betracht (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Oktober 1980 – 2 StR 544/80 – und vom 12. März 1981 – 1 StR 51/81). Die Feststellungen reichen jedoch zum Nachweis einer solchen Beihilfe nicht aus.

Die Beihilfe erfordert nämlich eine Handlung, welche die Rechtsgutverletzung des Haupttäters ermöglicht oder ver-

stärkt oder ihre Durchführung erleichtert, also die Tat fördert (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Roxin in LK 10. Aufl. § 27 StGB Rdnr. 1; Lackner, Strafgesetzbuch 15. Aufl. § 27 Anm. 2). Ein solcher Tatbeitrag kann hier in Bezug auf den unerlaubten Besitz des Betäubungsmittels nicht allein schon in der Führung des Fahrzeugs über wenige Kilometer – dass der Angeklagte das Fahrzeug über eine größere Strecke führen sollte, ist nicht festgestellt – gesehen werden.

Denn mit diesem Tatbestand ist nicht der bloße Zustand des Besitzes unter Strafe gestellt, sondern ein kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung dieses Zustands (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 9 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes in BT-Drucks. VI/1877 S. 9; BGHSt 27, 380 ff m.w.N.).

Nach den Feststellungen bestehen jedoch schon erhebliche Zweifel, ob die Handlung des Angeklagten in objektiver Hinsicht zur Aufrechterhaltung des illegalen Drogenbesitzes von █████ beigetragen hat. Denn die kurzfristige Überlassung der Führung des Fahrzeugs an ihn während der gemeinsamen Fahrt hat ersichtlich keinerlei Auswirkungen auf dessen Besitz an dem Betäubungsmittel gehabt. Daran ändert auch nichts, dass das Haschisch dabei einige Kilometer befördert wurde, denn es sind keine Umstände erkennbar, die darauf schließen lassen könnten, dass █████ hierdurch in der bewussten Aufrechterhaltung des Besitzes an dem Betäubungsmittel, das ausschließlich für seinen Eigenverbrauch bestimmt war, bestärkt oder in sonstiger Weise unterstützt wurde.

Jedenfalls aber fehlt es bei dem festgestellten Sachverhalt am subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Betäubungsmittelbesitz. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich nicht, dass der Angeklagte, dem es „in erster Linie darum ging, seine Fahrleidenschaft zu befriedigen“

(UA 14), überhaupt mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die Führung des Fahrzeugs über einige Kilometer zugleich die Aufrechterhaltung des Besitzes an dem Betäubungsmittel durch ███ fördern konnte. Es mag zwar beiden „klar“ gewesen sein, „dass der Mercedes mit dem gefährlichen Inhalt nicht auf dem Autobahnparkplatz in der Nähe von ███ stehenbleiben konnte“ (UA 13). Das besagt aber nicht, dass der Angeklagte dies im Zusammenhang mit der auf seinem Wunsch, „einmal den Mercedes fahren zu dürfen“ (UA 10), beruhenden Fahrzeugführung in seine Vorstellung aufgenommen und deshalb mit dem Willen gehandelt hat, ████ zu helfen, den Besitz an dem Betäubungsmittel aufrechtzuerhalten.

4. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln ist somit fehlerhaft und kann daher nicht bestehenbleiben.

Zu einer abschließenden Entscheidung über den Schuldspruch sieht sich der Senat nicht in der Lage, da die Urteilsgründe Anlass zu der Annahme geben, dass – entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 12) – noch weitere Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten getroffen werden können. Das Landgericht ist „den Einlassungen der Angeklagten in jeder Hinsicht“ gefolgt, weil es sie für nicht widerlegt halten konnte (UA 12). Seine Ausführungen lassen jedoch vermuten, dass es bei der Beweiswürdigung den festgestellten Sachverhalt nicht in der gebotenen Weise ausgeschöpft hat. Denn es geht nicht darauf ein, dass der Angeklagte wegen Betäubungsmittel-Straftaten erheblich vorbestraft ist und sich längere Zeit in Untersuchungs- und Strafhaft befunden hat (UA 7, 8). Es lässt auch unberücksichtigt, dass in der Jacke des Angeklagten „Haschischkrümel vorgefunden“ wurden (UA 11), was darauf hinweist, dass er zur Tatzeit Betäubungsmittelkonsument oder -händler war. Diese Umstände könnten aber in Verbindung mit den Feststellungen zum Tatgeschehen darauf

schließen lassen, dass der Angeklagte am Ankauf des Haschisch genauso interessiert war wie ██ und deshalb auch an der Beschaffungsfahrt nach █████ in gleicher Weise beteiligt war wie dieser.

Da sonach nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer solchen Beteiligung tragen können, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1985 – 2 StR 806/84). Die Aufhebung umfasst auch die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da es sich um eine einzige Tat im Sinne des § 52 StGB handelt.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter auch entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber auch genügend, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen können (vgl. BGH NJW 1980, 2423, 2424).

SalgerKnoblichMeyer-Goßner
HirxthalGoydke

Zitiert (3)

Zitiert von (3)