Revision: Schuldspruch auf Beihilfe zum unerlaubten Erwerb geändert; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 544/80
- Datum
- 03.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt aus den Feststellungen lediglich eine Förderung des Erwerbs von Betäubungsmitteln vor, rechtfertigt dies nur eine Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb.
Das Verbot des nicht genehmigten Erwerbs kann gegenüber dem Verbot des Besitzes zurücktreten; ohne Feststellungen zum Besitz ist eine Verurteilung wegen Besitzes nicht gerechtfertigt.
Zur Annahme eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 BtMG sind ausdrückliche, angeklagtenbezogene Feststellungen erforderlich; die Schwere der Haupttat eines Dritten reicht hierfür nicht ohne Weiteres aus.
Fehlt ein tatbestandsnäheres Regelbeispiel des § 11 Abs. 4 BtMG, hat das Gericht nach zusammenfassender Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände über das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles zu entscheiden und entlastende Umstände zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 16. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 544/80 BESCHLUSS vom 3. Oktober 1980 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Klaus Johann Rudolf ███ aus ████ (geboren ████ 1948 in ████), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Mai 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln. Das Landgericht hat nichts dafür festgestellt, dass der Angeklagte über die Beihilfe zum Erwerb hinaus auch zur Aufrechterhaltung des Besitzes am Heroin Beihilfe geleistet hätte. Außerdem würde das Verbot des Besitzes von Betäubungsmitteln von dem Verbot des nicht genehmigten Erwerbs verdrängt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1975 – 1 StR 119/75 und vom 26. Februar 1980 – 1 StR 6/80).
Der Schuldspruch ist daher zu ändern.
2. Der Strafausspruch ist aufzuheben. Das Gericht geht bei der Bemessung der Strafe von dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG aus, ohne festzustellen, dass die Beihilfehandlung – unter Mitberücksichtigung der vom Angeklagten unterstützten Haupttat – als besonders schwer zu bewerten sei.
Dass sich die Haupttat der Zeugin ████████, die Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen erwarb und besaß, als besonders schwerer Fall erwies, rechtfertigt es allein nicht, die Beihilfehandlung des Angeklagten ebenso zu bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1978 – 2 StR 374/78 = und vom 31. Januar 1979 – 2 StR 526/78).
Da nicht festgestellt wurde, dass der Angeklagte Besitz an dem Heroin hatte, und auch sonst keines der in § 11 Abs. 4 BtMG genannten Regelbeispiele vorliegt, hätte das Gericht nach zusammenfassender Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände über das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles entscheiden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 1978 – 2 StR 716/77).
Dabei hatte es auch die bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten genannten Umstände berücksichtigen müssen.
Die weitergehende Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
| Maßl | Meyer | Niemüller | |||
| Müller | Theune |