Treffer
BGH Beschluss

Beihilfe zum Raub: Verurteilung aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 806/84
Datum
09.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zum Raub verurteilt, weil sie nach Kenntnis von einer kürzlich begangenen Tat bei der Bergung der Beute helfen wollte. Der BGH hebt die Verurteilung auf, da der Raub bereits beendet war, als sie tätig wurde, und somit keine Beihilfe mehr vorlag. Eine Verurteilung wegen Begünstigung scheidet nach den Feststellungen aus; ein Versuch der Begünstigung ist nicht strafbar. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Straftat ist bereits beendet, wenn der Angriff auf das geschützte Rechtsgut seinen unabänderlichen Abschluss gefunden hat; die Vollendung bedarf nicht stets der endgültigen Sicherung der erlangten Beute.

2

Beihilfe setzt Hilfeleisten während der Ausführungshandlung oder einem noch andauernden Tatgeschehen voraus; Tätigkeiten nach Beendigung der Tat begründen keine Beihilfe.

3

§ 257 StGB (Begünstigung) setzt voraus, dass der Vortäter den durch die Tat erlangten Vorteil noch innehat; fehlt dieses Innehaben, scheidet eine Verurteilung wegen Begünstigung aus.

4

Der Versuch der Begünstigung ist straflos, sodass ein strafbares Verhalten nur bei vollendeter Begünstigung in Betracht kommt.

5

Ergibt sich aus der Aktenlage die Möglichkeit, dass bei neuer Verhandlung andere Beteiligungsformen festgestellt werden können, hat das Revisionsgericht zurückzuverweisen; bei erneuter Verurteilung ist das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 15. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 806/84 in der Strafsache gegen geborene ████, Ilona Ursula W., geboren am █████ 1955 in ██████, wegen Beihilfe zum Raub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Ilona W. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. August 1984, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen entriss der Ehemann der Angeklagten, der Mitangeklagte, zwei Geldboten unter Anwendung von Gewalt eine schwarze Aktentasche mit zwei Geldkassetten, die etwa 30.000 DM enthielten. Auf seiner Flucht wurde er u. a. vom Zeugen ███████ verfolgt. Dieser beobachtete, wie sich der Täter zwischen Büschen und Pflanzen mit irgendetwas beschäftigte und dann ohne die Tasche sowie den zuvor getragenen Pullover fortlief. An jener Stelle fand der Zeuge die Tasche (mit den Geldkassetten) und den Pullover. Er übergab die Sachen der mittlerweile eingetroffenen Polizei. Durch diese wurde das Versteck nunmehr observiert. Nach etwa fünfzehn Minuten näherte sich ihm ein vom Mitangeklagten gesteuerter Wagen, in dem auch die Angeklagte saß. Der

Mitangeklagte hatte sie inzwischen an einem verabredeten Treffpunkt aufgenommen und ihr aufgeregt befohlen, schnell einzusteigen. Unterwegs forderte er sie auf, eine schwarze Aktentasche und den Pullover aus den Büschen zu holen. Da sie wusste, dass er früher schon einmal einen Geldboten überfallen und eine schwarze Aktentasche noch nie besessen hatte, war ihr, die von der Tat bis dahin keine Kenntnis gehabt hatte, sofort klar, dass die betreffende Tasche nur durch einen neuen Raub in seinen Besitz gelangt sein konnte. Trotzdem begab sie sich zu dem Versteck; sie wollte ihm helfen. Etwa zehn Minuten lang suchte sie nach der Tasche, konnte sie aber nicht entdecken, weil sie sich nicht mehr dort befand.

Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, die Tat des Mitangeklagten sei zwar bereits vollendet, aber noch nicht beendet gewesen. Zu dieser Tat habe die Angeklagte Hilfe geleistet. Die Strafkammer hat sie wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Tat des Mitangeklagten bereits beendet, als die Angeklagte von ihr erfuhr und sich um die Bergung der Beute bemühte. Die Beendigung eines Raubs tritt nicht immer erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Täter seine Herrschaft über die Beute endgültig gesichert hat. Wenn der Angriff auf das betroffene Rechtsgut schon vorher seinen unabänder-

lichen Abschluss gefunden hat, ist bereits damit die Tat beendet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1983 – 4 StR 672/83). Dies war hier der Fall. Das Rechtsgut konnte nicht weiter beeinträchtigt werden, nachdem die Geldkassetten an die Berechtigten zurückgelangt waren. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub kann deshalb nicht bestehenbleiben.

Nach den Feststellungen scheidet auch die Annahme einer Begünstigung aus. § 257 StGB setzt voraus, dass der Vortäter den durch seine Tat erlangten Vorteil noch innehat (BGHSt 24, 166; BGH, Beschluss vom 6. Mai 1982 – 2 StR 191/82). Eine Verurteilung wegen (untauglichen) Versuchs einer Begünstigung wäre ebenfalls nicht möglich, da dieser nicht mit Strafe bedroht ist.

Der Senat vermag jedoch nicht mit genügender Sicherheit auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beteiligung (in anderer Weise) an dem Raub tragen. Er sieht sich daher nicht in der Lage,

die Sache abschließend zu entscheiden. Falls das Landgericht zu einer erneuten Verurteilung gelangt, wird es das (allein) für die Strafhöhe geltende Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben.

MoslMeyerGollwitzer
TheuneNiemöller
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