Revision wegen Putativnotwehr: Zurückverweisung wegen unvollständiger Prüfung des Schusswaffeneinsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 2/87
- Datum
- 12.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei irriger Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Notwehrlage (Putativnotwehr) darf der Handelnde nicht über das hinausgehen, was in wirklicher Notwehr erforderlich wäre; Überschreitet er diese Grenzen, bleibt er strafrechtlich verantwortlich.
Der lebensgefährliche Einsatz einer Schusswaffe ist nur das letzte Verteidigungsmittel; der Gebrauch setzt voraus, dass vorab Warnungen oder, soweit möglich, weniger gefährliche Abwehrmittel (z. B. Warnschüsse, Schüsse auf die Beine) in Erwägung gezogen wurden.
Sind zumutbare, weniger gefährliche Verteidigungs- oder Sicherungsmaßnahmen (z. B. Verriegeln von Zugängen, Herbeirufen der Polizei, Distanzgewinn) möglich, spricht der Einsatz tödlicher Gewalt regelmäßig für Vermeidbarkeit und damit für Fahrlässigkeit bzw. einen unbeachtlichen Verbotsirrtum.
Der Tatrichter darf entlastende, nicht durch Beweismittel gestützte Angaben des Angeklagten nicht ohne kritische Würdigung als unwiderlegt gelten lassen.
Ob ein Irrtum über die Erforderlichkeit der Handlung den Vorsatz ausschließt, ist danach zu beurteilen, ob der Täter die Lage noch überblickend und überlegt beurteilen konnte; überlegtes Handeln spricht gegen einen entschuldigenden Tatbestandsirrtum.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 3. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 2/87 in der Strafsache gegen Iris ███ geborene ██████ aus ████████, geboren am ███ 1956 in ████, wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirschthal, Knoblich, Dr. Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████ aus █████ als Verteidigerin, Rechtsanwalt Dr. █████ aus █████ als Nebenkläger-Vertreter, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung auch über die Kosten und Entscheidung des Rechtsmittels an das Landgericht Bielefeld – Schwurgerichtskammer – zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Nebenkläger rügen mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte die Angeklagte, die von ihrem Ehemann – dem Tatopfer – „lieblos behandelt, drangsaliert, gedemütigt, beschimpft“ und geschlagen wurde, den Entschluss gefasst, sich scheiden zu lassen, und einen Rechtsanwalt aufgesucht.
Als der Ehemann davon erfahren hatte, beschimpfte er sie, erklärte, „er ballere jetzt alle ab“, und suchte seine Pistole. Der Angeklagten gelang es, „von ihrem Ehemann unbemerkt die Pistole aus dem Schrank zu nehmen, in dem er zuerst gesucht hatte, und sie in der Tasche ihres Overalls zu verbergen“.
Die Angeklagte flehte ihren Ehemann an, sie wolle auch alle Schuld auf sich nehmen. „Und was ist mit dem da, den Antiquitäten, den Kleidern und dem Schmuck“, äußerte die Angeklagte, „das könne man teilen“.
In diesem Augenblick fing die jüngste Tochter Charlotte, die im Obergeschoss schlief, zu weinen an. Der Ehemann der Angeklagten wurde plötzlich ruhig und erklärte – wie die Angeklagte sich unwiderlegt eingelassen hat –: „Ja, wir können teilen, aber auch restlos alles und mit dem Balg da oben fangen wir an.“ Er stürzte daraufhin zur Haustür hinaus. Die Angeklagte hörte die Tür des Heizungsraumes gehen und ihren Mann rufen: „Wo ist [REDACTED]“. Die Angeklagte vermutete, dass ihr Ehemann die Axt suchte und holen wollte, um damit sie und die Kinder zu töten.
Um den von ihr allein erwarteten Angriff ihres Mannes mit der Axt abzuwehren, nahm die Angeklagte die Pistole, die geladen war, entsicherte sie, zog sie aus der Tasche ihres Overalls, zog den Lauf zurück und postierte sich in der Wohndiele, die längs durch das gesamte Haus verläuft, vor dem Treppenaufgang nach oben oder auf dessen erster oder zweiter Stufe. Sie stand bis zu 3 m von der Hauseingangstür entfernt, die im Halbdunkeln lag. Als der Ehemann zur Haustür hereinkam und irgendetwas rief, das nicht mehr festgestellt werden konnte, weil die Angeklagte sich nicht mehr erinnern konnte, schaute die Angeklagte nicht näher zu ihm hin. Sie richtete die Pistole auf ihn, schloss ihre Augen und gab schnell hintereinander vier Schüsse ab, die alle den Ehemann trafen.
Der Ehemann fiel nach vorn und blieb in Bauchlage liegen. Er erlitt einen Streifschuss an der linken Wange, einen Schuss ins linke Knie, einen Schuss ins Hinterhaupt und einen Schuss in den Rücken unterhalb des Schulterblattes, durch den die große Körperschlagader und die Lunge verletzt wurden. Diese Verletzungen führten zu inneren Verblutungen, durch die binnen ganz kurzer Zeit der Tod eintrat. Die Reihenfolge der Schussverletzungen hat nicht geklärt werden können.
Als der Ehemann auf dem Boden lag, stellte die Angeklagte fest, „dass er gar keine Axt bei sich hatte“ (UA 13/14).
Das Landgericht hat angenommen, die Angeklagte habe in Putativnotwehr gehandelt. Es sei ihr nicht zu widerlegen, dass sie gedacht habe, ihr Mann wolle sie und die Kinder töten, „als er aus dem Haus stürzte und sie die Tür des Heizungsraumes gehen hörte“ (UA 16). Der Irrtum über die von ihr angenommene Notwehrlage sei aber vermeidbar gewesen, habe sie sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.
Die Ablehnung der Verurteilung wegen Totschlags begegnet durchgreifenden Bedenken. Auch bei der irrigen Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs darf der Täter nämlich nicht mehr als der in wirklicher Notwehr Handelnde tun (BGH, Urteil vom 16. August 1978 – 2 StR 325/78, bei Holtz MDR 1978, 985; Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 32 StGB Rdn. 27). Dabei wird der Rahmen der erforderlichen Verteidigung – wie der Senat erst kürzlich dargelegt hat (Urteil vom 30. Oktober 1986 – 4 StR 505/86) – durch die Stärke und die Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGH NStZ 1981, 138) bestimmt.
Grundsätzlich darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt (BGHSt 25, 229, 230; BGH NJW 1980, 2263; BGH NStZ 1982, 285; BGH NJW 1984, 986); dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schusswaffe sind gleichwohl Grenzen gesetzt. Er ist zwar nicht von vornherein unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1980 – 1 StR 130/80), kann aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146). In der Regel ist der Angegriffene gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980 – 4 StR 24/80). Reicht dies nicht aus, so muss er, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz versuchen (vgl. BGHSt 26, 143, 146). In Frage kommen ungezielte Warnschüsse (BGH bei Holtz, MDR 1979, 985) oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen (vgl. BGHSt 25, 229, 230), also solche Abwehrmittel, die einerseits für die Wirkung der Abwehr nicht zweifelhaft sind und andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (BGH NStZ 1981, 138; NStZ 1982, 285; NStZ 1983, 117).
Das Landgericht hat keine Ausführungen dazu gemacht, ob der Angeklagten nicht andere weniger gefährliche Verteidigungsmittel als die Abgabe der tödlichen Schüsse zur Verfügung gestanden haben. Da der Ehemann der Angeklagten das Haus verlassen hatte, hätte es nahegelegen, die Haustür zu verschließen und – falls eine solche Einrichtung vorhanden – zu verriegeln. Es wäre zu erörtern gewesen, warum die Angeklagte nicht – vor oder nach Abschließen der Haustür und eventuell vorhandener weiterer Hauseingänge – telefonisch die Polizei verständigte. Sie hätte dann ihren Ehemann, falls dieser versucht hätte, gewaltsam ins Haus einzudringen, auf das bevorstehende Erscheinen der Polizei hinweisen können.
Schließlich ist nicht ohne weiteres einsichtig, warum sich die Angeklagte nur in einem Abstand von zwei bis drei Metern hinter der Eingangstür aufstellte, obwohl die Wohndiele „durch das gesamte Haus verläuft“; sie hätte bei weiterer Entfernung von der Haustür dann gegenüber ihrem eindringenden Ehemann einen solchen Abstand gehabt, dass die Abgabe von Warnrufen und Warnschüssen ohne Gefährdung ihrer Person möglich gewesen wäre. Falls sie befürchtet haben sollte, ihr Ehemann werde sogleich in Tötungsabsicht die Treppe zum Kinderzimmer hinaufstürmen, hätte sie sich am oberen statt am unteren Treppenabsatz aufstellen können und auch dann einen ausreichenden Abstand zum eintretenden Ehemann gehabt. All dieses hätte der Erörterung bedurft.
Sollte die Angeklagte geglaubt haben, sie dürfe auf einen Angreifer selbst dann ungezielte Schüsse, die diesen möglicherweise töten könnten, abfeuern, wenn ihr weniger gefährliche Abwehrmittel zur Verfügung stünden, so läge nur ein vermeidbarer – und damit unbeachtlicher – Verbotsirrtum vor.
Gegen einen Irrtum über die Erforderlichkeit ihrer Handlung, der als Tatbestandsirrtum den Vorsatz entfallen lassen würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 – 4 StR 505/86 m. w. Nachw.), spricht hier, dass die Angeklagte sich nach den Feststellungen „zwar in großer Angst“ befand, „aber nicht von einem Ausmaß, dass die Angeklagte nicht mehr klar denken und die Lage übersehen konnte. Die Angeklagte handelte nicht kopflos. Sie handelte der gegebenen Situation entsprechend überlegt. Sie fand Zeit, die Pistole zu entsichern und ihren Lauf zurückzuziehen“ (UA 17).
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter auch entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht (BGH NJW 1980, 2423 a. E.; BGH, Urteil vom 14. Februar 1985 – 4 StR 27/85). So wird insbesondere die Behauptung der Angeklagten, ihr Ehemann habe die geladene Pistole trotz Suchens im Wäscheschrank nicht finden können, ihr selbst sei es aber gelungen, sie unbemerkt von ihrem Ehemann aus dem Schrank zu nehmen und in ihrem Overall zu verbergen (UA 13), kritisch zu überprüfen und zu würdigen sein.
| Knoblich | Salger | Goydke | |||
| Hirschthal | Meyer-Goßner |