Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei fehlerhafter Anwendung von §11 Abs.4 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 51/81
- Datum
- 12.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des erhöhten Strafrahmens nach § 11 Abs. 4 BtMG auf einen Gehilfen setzt voraus, dass dessen Beihilfehandlung selbst, unter Würdigung der unterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten ist.
Es genügt nicht, dass die Haupttat des Täters einen besonders schweren Fall darstellt; daraus darf nicht ohne weitere Prüfung automatisch auf einen besonders schweren Fall beim Gehilfen geschlossen werden.
Unterbleibt die gebotene Gesamtwürdigung einschlägiger Milderungsgründe für die Beurteilung der Beihilfe, führt dies zu einem Rechtsfehler im Strafausspruch, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann.
Ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Strafausspruch auf einem solchen Rechtsfehler beruht, ist der betroffene Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 23. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 51/81 in der Strafsache gegen den Möbelschreiner Wieland aus N[REDACTED] R[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1956 in K[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und, soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet, – auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers – am 12. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im Strafausspruch in den Fällen II 1, 2, 3 und 4, 2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zeigt in den Fällen II 5 und 6 insgesamt, in den Fällen II 1 bis 4 im Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
II. Dagegen kann der Strafausspruch in den Fällen II 1 bis 4 (und demgemäß der Ausspruch der Gesamtstrafe) nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat den „Regelstrafrahmen“ des § 11 Abs. 4 BtMG zugrunde gelegt, weil der Angeklagte in diesen Fällen „einem Täter Hilfe geleistet (hat), der Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen besessen hat“ (UA S. 16). Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass bei einem Gehilfen von dieser Strafdrohung nur ausgegangen werden darf, wenn seine Beihilfehandlung, allerdings unter Berücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten ist. Es genügt nicht, dass sich die Haupttat als besonders schwerer Fall erweist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1979 – 2 StR 675/78).
Der Senat vermag im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch in diesen Fällen auf dem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht führt eine Reihe von Milderungsgründen an (UA S. 18/19), die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ins Gewicht fallen können. Ob das Landgericht, hätte es diese Gesamtwürdigung vorgenommen, ebenfalls von einem besonders schweren Fall ausgegangen wäre, ist nicht von vorneherein zu bejahen.
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