BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Indizienmehrheit (Diebstahl)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 564/82
- Datum
- 25.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind mehrere Indiztatsachen vorhanden, sind diese nicht jeweils isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen; erst die kumulative Wirkung kann zur Überzeugung von der Täterschaft führen.
Der Tatrichter darf entlastende Angaben des Angeklagten nicht ohne Prüfung des gesamten Beweisergebnisses als unwiderlegt hinnehmen; er hat zu prüfen, ob diese Angaben die Überzeugungsbildung tatsächlich beeinflussen.
Trifft das Revisionsgericht fest, dass die Beweiswürdigung in einem Anklagefall fehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies die Beurteilung anderer Fälle beeinflusst, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei kurzfristigem Auffinden von mutmaßlichem Diebesgut nach einer Tat bedarf die Annahme eines anderweitigen Erwerbs durch den Angeklagten einer konkreten, nachvollziehbaren Darlegung; bloße Angaben zu einem unbestimmten Dritten genügen nicht ohne weitere Anhaltspunkte.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 5. Mai 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Dreher Peter Jakob ███ aus ██, geboren am 1937 in ████████, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke,
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift durch, so dass die Verfahrensrügen, die im Übrigen unzulässig sind, nicht näher erörtert zu werden brauchen.
1. Dem Angeklagten wird Diebstahl in vier Fällen vorgeworfen. Er soll in der Zeit von Anfang Juli 1981 bis zum 9. September 1981 in zwei Wohnhäuser und zweimal in die Gaststätte im Kulturhaus █████████ eingebrochen sein und Geld aus Automaten sowie zwei Stereoanlagen, einen Fotoapparat und ein Fernsehgerät entwendet haben. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, das bei ihm gefundene Diebesgut – den Fotoapparat und das Fernsehgerät – habe er gutgläubig von einem Kalle erworben, als nicht widerlegt angesehen. Es ist der Auffassung, dass keine hinreichenden objektiven Hinweise auf eine Täterschaft des Angeklagten vorlägen:
Die im Zusammenhang mit dem Einbruch in der Nacht vor der Festnahme des Angeklagten am 9. September 1981 gesicherten Werkzeugspuren mit Farbeinlagerungen könnten zwar von dem Schraubenzieher und dem Montiereisen stammen, die beim Angeklagten sichergestellt worden sind. Ein Individualnachweis sei nach dem Gutachten des Sachverständigen jedoch nicht zu führen. Auch der Umstand, dass nach diesem Einbruch, bei dem auch Geld aus einem Zigarettenautomaten und einer Musikbox entwendet wurde, eine größere Menge Hartgeld (ca. 400 DM) beim Angeklagten sichergestellt worden ist, reiche zur Überführung nicht aus; die Einlassung des Angeklagten, er habe das Münzgeld über einen längeren Zeitraum gesammelt, halte die Strafkammer für nicht widerlegt. Ebenso lasse die Tatsache, dass der Pkw des Angeklagten bei dem ersten Einbruch in der Nähe des Tatorts gesehen worden sei, keinen hinreichend sicheren Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten zu. Dem Angeklagten sei die Einlassung, er habe sein Fahrzeug häufiger an „Kalle“ verliehen, nicht mit der notwendigen Gewissheit zu widerlegen, obwohl er nur dessen Vornamen genannt habe und angeblich weder dessen Wohnort, Herkunft und Beruf kenne.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGH, Urteile vom 18. Juni 1970 – 2 StR 628/69 –, vom 20. Februar 1974 – 3 StR 9/74 – bei Dallinger MDR 1974, 548, vom 5. November 1975 – 2 StR 523/75 –, vom 21. Januar 1976 – 3 StR 461/75 – und vom 4. April 1979 – 2 StR 808/78 – sowie Beschluss vom 1. September 1982 – 2 StR 39/82; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO Rn. 70; Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 64). Außerdem ist der Tatrichter nicht verpflichtet, entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen. Vielmehr muss er sich auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGH VRS 27, 109, 110; Hürxthal in KK, § 261 Rdn. 64).
b) Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, dass sich die Strafkammer dieser Grundsätze bewusst war und sie beachtet hat. Vor allem ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer Umstände, die für eine Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich des Einbruchs in die Gaststätte in der Nacht zum 9. September 1981 (Fall 4) sprechen können, auch im Zusammenhang gewürdigt hat. Sie hat dies lediglich einzeln erörtert und hat nur geprüft, ob sie für sich allein zur Überführung des Angeklagten ausreichen. Zwar ist die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte nur aufgrund der Werkzeugspuren nicht zu überführen sei, nicht zu beanstanden, und ebensowenig die Begründung, dass der Besitz des entwendeten Fernsehgeräts und das vorgefundene Hartgeld allein die Täterschaft des Angeklagten nicht zu beweisen vermögen. Das Landgericht hätte dann aber auch erörtern müssen, dass insoweit bereits vier Indiztatsachen hinsichtlich eines Falles zusammentrafen.
Die Tatsachen, dass die schmalere Eindruckspur am Tatort von dem Schraubenzieher des Angeklagten herrühren kann und dass die breitere Spur, die Farbablagerungen enthielt, mit Hilfe des beim Angeklagten sichergestellten Montiereisens gesetzt sein kann (UA 3, 5), können nämlich ein gesteigertes Gewicht für die Überzeugungsbildung gewinnen, wenn sie im Zusammenhang damit gewürdigt werden, dass der Angeklagte im Besitz des bei diesem Einbruch entwendeten Fernsehgeräts angetroffen wurde und außerdem noch eine auffallend große Menge Hartgeld besaß.
Es kommt hinzu, dass in diesem Zusammenhang unberücksichtigt geblieben ist, dass das gestohlene Fernsehgerät bereits am Tag nach der Tatnacht beim Angeklagten sichergestellt wurde. Insoweit hätte es näherer Prüfung bedurft, welche Möglichkeiten der Angeklagte überhaupt hatte, in der Zeit zwischen Diebstahl und Festnahme auf andere Weise in den Besitz des Diebesgutes zu gelangen. Die vom Landgericht ohne weitere Erörterung als unwiderlegt angesehene Einlassung des Angeklagten, „Kalle“ habe ihm das Gerät gebracht, er habe es für 60 DM gekauft und „erst später“ gemerkt, dass es sich nicht um einen Farbfernseher, sondern um ein Schwarz-Weiß-Gerät gehandelt habe, erscheint jedenfalls mit dem festgestellten kurzen Zeitraum zwischen Diebstahl und Sicherstellung des Geräts kaum vereinbar.
3. Diese fehlerhafte Beweiswürdigung hinsichtlich des Falles 4 der Anklage führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, da nicht auszuschließen ist, dass eine andere Überzeugungsbildung in diesem Fall sich auch auf die übrigen Fälle auswirken kann.
| Knoblich | Salger | Ruß | |||
| Hürxthal | Goydke |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 808/78 · 04.04.1979Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung von Geständnis und Täterbeschreibung
- BGH · 2 StR 39/82 · 01.09.1982Aufhebung des Freispruchs wegen fehlerhafter Indizwürdigung – Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 523/75 · 05.11.1975Revision des Nebenklägers: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 628/69 · 18.06.1970Revision wegen unterlassener Gesamtwürdigung der Indizien im Raubverfahren
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 292/85 · 10.09.1985Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Roulette-Betrug: Aufhebung und Rückverweisung
- BGH · 1 StR 823/82 · 01.02.1983BGH verwirft Revision der StA gegen Freispruch wegen Totschlags
- BGH · 5 StR 323/87 · 08.09.1987Revision: Aufhebung von Freisprüchen wegen unzureichender Gesamtwürdigung von Indizien