Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Freisprüchen wegen unzureichender Gesamtwürdigung von Indizien

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 323/87
Datum
08.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft erhebt Revision gegen die Freisprüche in zwei Mordverfahren; der Generalbundesanwalt führt die Revision. Der BGH gibt der Sachrüge statt, weil das Landgericht die einzelnen belastenden Umstände offenbar nur isoliert bewertet hat. Das Gericht hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurück, da eine gebotene Gesamtwürdigung aller Indizien nicht vorgenommen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beweiswürdigung sind verschiedene belastende Indizien in ihrem Zusammenhang zu würdigen; aus mehreren, jeweils für sich nicht ausreichenden Indizien kann sich in ihrer Gesamtheit die Überzeugung von der Täterschaft ergeben.

2

Soweit die den Verdacht begründenden Umstände erwiesen sind, kann aus der Summe mehrerer Verdachtsgründe die erforderliche Überzeugung von der Täterschaft geschöpft werden.

3

Die gebotene Gesamtwürdigung der Indizien erstreckt sich auch auf mehrere selbständige Tatfälle und ist bei der Gesamtbeurteilung der Beweislage zu berücksichtigen.

4

Erweist sich, dass das erstinstanzliche Gericht die gebotene Gesamtwürdigung unterlassen hat, kann die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 3. Februar 1986

Rubrum

5 StR 323/87

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen █████ ███ Reinhard [REDACTED], dort geboren am ██████ 1958, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██████ als Verteidiger, Rechtsanwalt ███████ aus █████ als Vertreter der Nebenkläger Klaus und Hannelore ███████, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 3. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf des Mordes in zwei selbständigen Fällen freigesprochen.

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: Die Urteilsgründe ließen besorgen, „das Landgericht habe sich nur von der mangelnden Überzeugungskraft jedes belastenden Einzelumstandes für sich leiten lassen, sie aber nicht in ihrem Zusammenhang gewürdigt. Eine Mehrzahl von Belastungsindizien, von denen keines für sich allein zum Täterschaftsnachweis ausreicht, kann dennoch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln (u. a. BGH, Urt. v. 25. November 1982 – 4 StR 564/82 – in NStZ 1983, 133, 134; Pfeiffer/Miebach in NStZ 1983, 357/358; vgl. auch Niemöller in StV 1984, 431, 439). Aus mehreren Verdachtsgründen, sofern die den Verdacht erregenden Umstände erwiesen sind, kann die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten geschöpft werden (BGH, Urt. v. 10. Juli 1980 – 4 StR 303/80 – in NStZ 1980, 2423, 2424). Solche Gesamtwürdigung hat sich auf beide Fälle zu erstrecken (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 1978 – 1 StR 207/78 – in MDR bei Holtz 1978, 988).“

Dem stimmt der Senat zu.

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannRebitzki

Zitiert (3)