Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 207/78
- Datum
- 18.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf einem Zeugen nur teilweise glauben; soweit die Nichtüberzeugung von Teilen seiner Aussage Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen insgesamt nahelegt, sind die Gründe hierfür in den Urteilsgründen darzulegen.
Die pauschale Angabe eines Freispruchs "aus tatsächlichen Gründen" genügt nicht, wenn hierdurch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen für andere im Wesentlichen gleich gelagerte Tathandlungen beeinträchtigt werden kann.
Führt eine lückenhafte Beweiswürdigung dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, die Feststellungen hätten anders ausfallen können, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei gleicher oder ähnlicher Sachlage der Tatvorwürfe ist in der neuen Verhandlung gegebenenfalls auch die Prüfung weiterer einschlägiger Tatbestände (hier: §175 Abs.2 Nr.2 StGB) vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 29. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Tontechniker Jens ██ aus Duc, geboren am ████ ███ 1945 in BC, Kreis CC, wegen homosexueller Handlungen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mesl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Assessor ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. November 1977, soweit er verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier 1974 begangener homosexueller Handlungen (§ 175 Abs. 1 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Von weitergehenden Schuldvorwürfen, die einen Vorfall aus dem Jahr 1977 betrafen, ist der Angeklagte freigesprochen worden.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers, der die ihm zur Last gelegten Verfehlungen bestritten hat, beruht nach den Feststellungen auf der nach Meinung der Strafkammer glaubwürdigen Aussage des vereidigten Zeugen Thomas ███ (UA S. 6). Soweit diese Zeugenaussage in der Beweiswürdigung behandelt wird, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Urteilsausführungen hierzu sind jedoch nicht vollständig.
Dem Angeklagten war noch vorgeworfen worden, sich am 21. Juli 1977 zum Nachteil des nunmehr 18-jährigen Thomas ███ eines gemeinschaftlichen Verbrechens der sexuellen Nötigung und eines gemeinschaftlichen Vergehens der Freiheitsberaubung schuldig gemacht zu haben. Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte ohne nähere Ausführungen „aus tatsächlichen Gründen“ freigesprochen worden (UA S. 12). Das entsprach an sich dem Gesetz (§ 267 Abs. 5 Satz 2 StPO), reichte hier aber nicht aus.
Nach Sachlage ist anzunehmen, dass der Angeklagte nur deshalb freigesprochen worden ist, weil das Gericht dem Zeugen Thomas ██ hinsichtlich seiner Angaben zu dem Vorfall vom 21. Juli 1977 keinen Glauben geschenkt hat. Das hätte für die Strafkammer Anlass sein müssen, diesen Teil der Zeugenaussage in die Beweiswürdigung zu den Vorgängen aus dem Jahre 1974 erkennbar einzubeziehen. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, einem Zeugen nur teilweise zu glauben. Er muss aber die Gründe hierfür darlegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Umstand, dass das Gericht sich von der Wahrheit eines Teils der Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann, Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen insgesamt nahelegt. So kann es sich hier verhalten, zumal die von der Strafkammer im Ergebnis unterschiedlich beurteilten Fälle der Anklage im Wesentlichen demselben strafbaren Bereich angehören.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine im bezeichneten Sinn lückenlose Beweiswürdigung zu anderen Feststellungen geführt hätte, unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.
Für die neue Verhandlung wird bemerkt, dass auf der Grundlage gleicher Feststellungen zu dem Fall II 1 der bisherigen Urteilsgründe gegebenenfalls auch die Anwendung von § 175 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erörtern wäre.
| Mayr | Pikart | Zipfel | |||
| Mesl | Woesner |