Revision wegen unterlassener Gesamtwürdigung der Indizien im Raubverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 628/69
- Datum
- 18.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind mehrere schwerwiegende Indizien für die Schuld des Angeklagten gegeben, hat das Gericht diese in den Urteilsgründen in einer zusammenfassenden Gesamtwürdigung darzustellen.
Fehlt eine solche Gesamtwürdigung bei einer Vielzahl bedeutsamer Indizien, ist die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung nicht gewährleistet und das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Die separate Erörterung einzelner Indizien und das Aufzeigen möglicher Alternativerklärungen genügt nicht, wenn nicht dargelegt wird, warum die Gesamtschau an einer Verurteilung zweifelt.
Hinweise auf weitere belastende Anknüpfungspunkte in den Akten sind in der neuen Entscheidung zu prüfen und entweder in die Gesamtwürdigung einzubeziehen oder ihre Relevanz zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 12. September 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 628/69 A § 6
in der Strafsache gegen ██ den Handelsvertreter Heinz-Dieter █ aus ████, Kreis GC__, geboren am █████ in HC/Saale, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 12. September 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 28. Februar 1968 in der Zweigstelle ██ der Kreissparkasse BC___ den Kassierer ██████ durch Drohen mit einer Pistole genötigt zu haben, ihm DM 25.665,— auszuhändigen. Ferner ist er beschuldigt, sich am 9. August 1968 auf die gleiche Weise in der Zweigstelle ███ jener Kreissparkasse DM 8.860,— verschafft zu haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten in beiden Fallen mangels Beweises freigesprochen.
Mit der Revision der Staatsanwaltschaft wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat zahlreiche den Angeklagten schwer belastende Indizien einzeln erörtert und sorgfältig auf ihren Beweiswert geprüft; sie hat bei vielen dieser Indizien die hohe jeweils selbständige Beweiskraft der festgestellten Umstände hervorgehoben. Das gilt z. B. für die Tatsache, dass der Angeklagte trotz seiner völligen Verschuldung und Arbeitslosigkeit am Tage nach der Tat vom 28. Februar 1968 DM 13.277,73 ausgegeben hat. Hierzu hat das Landgericht gemeint, dass die Richtigkeit der Angaben seiner Schwiegereltern, sie hätten ihm DM 13.000,— bis 15.000,— gegeben, „nicht ganz auszuschließen“ sei, obwohl die Bekundungen dieser Zeugen unsicher und zum Teil widersprüchlich gewesen seien und sie auch nicht hätten erklären können, wie es ihnen möglich gewesen sei, eine solche Summe zu sparen. Zum Alibi des Angeklagten meint die Strafkammer, dass seine Einlassung „als nicht ganz widerlegt“ angesehen werden könne. Zu weiteren gewichtigen Indizien heißt es in dem Urteil, dass sie „nach Auffassung der Kammer nicht zwingend geeignet“ seien, den Angeklagten zu überführen. Die Zeugenaussagen haben einwandfrei ergeben, dass der Täter bei dem einen Raubüberfall den Tatort mit einem auffallend hellroten (korallroten) PKW Opel-Kadett verlassen hat. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit einen solchen Wagen bei einer ███████ Firma geliehen. Nach Auffassung der Strafkammer „konnte nicht ganz ausgeschlossen“ werden, dass noch ein anderer Wagen gleicher Art im Spiel war.
Angesichts eines solchen Beweisergebnisses im einzelnen drängte sich eine Gesamtwürdigung aller Indizien und ihre Niederlegung im Urteil geradezu auf. Eine solche Gesamtwürdigung ist in den Urteilsgründen auch nicht andeutungsweise enthalten. Sie mag vielfach entbehrlich sein, insbesondere wenn die Beweiskraft der einzelnen Indizien schwach ist; hier war sie geboten. Das Schweigen der Urteilsgründe lässt besorgen, dass die Strafkammer entweder die Notwendigkeit der Gesamtwürdigung übersehen hat oder in der irrigen Meinung befangen war, eine noch so große Zahl schwerwiegender Indizien könne auch in ihrer Gesamtheit nicht zur Überführung ausreichen, sofern jedes einzelne Indiz mit einem letzten Zweifel behaftet sei.
Deshalb muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Für die neue Entscheidung erscheint bedeutsam, dass sich aus den Strafakten noch weitere Belastungsmomente ergeben (vgl. Bd. I Bl. 63 zu V. a Nr. 4 und 5, Bl. 64 zu Nr. 5; Bd. II Bl. 51, Abs. 4 und 5, Bl. 61 unten und Bl. 62 oben, Bl. 81, Abs. 2 der Angaben der Ehefrau des Angeklagten; Bd. III Bl. 205 zu Nr. 4 Abs. 1, Bl. 220 Abs. 1 und Bd. IV Bl. 416 am Ende von Nr. a).
| Henning | Baldus | Müller | |||
| Kirchhof | Meyer |